24. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 12a des Normverbrauchsabgabegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. November 2014, G 153/2014-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Jänner 2015, zu Recht erkannt:
- „I. In § 12a des Bundesgesetzes, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, werden die Wortfolgen
"- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
- II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft.
- III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
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