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BGBl I 24/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

24. Kundmachung: Aufhebung von Wortfolgen in § 12a des Normverbrauchsabgabegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

24. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen in § 12a des Normverbrauchsabgabegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. November 2014, G 153/2014-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. Jänner 2015, zu Recht erkannt:

  1. „I. In § 12a des Bundesgesetzes, mit dem eine Abgabe für den Normverbrauch von Kraftfahrzeugen eingeführt wird (Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, werden die Wortfolgen

    "- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert

  1. II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 in Kraft.
  2. III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Faymann

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