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§ 65 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 65

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

  1. 1. auf Anträge eines Gerichtes (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);
  2. 2. wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG).