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BGBl I 140/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

140. Bundesgesetz: Änderung der Bundesfinanzrahmengesetze 2015 bis 2018 und 2016 bis 2019 sowie des Bundesfinanzgesetzes 2015
(NR: GP XXV RV 819 AB 890 S. 104 .)

140. Bundesgesetz, mit dem die Bundesfinanzrahmengesetze 2015 bis 2018 und 2016 bis 2019 sowie das Bundesfinanzgesetz 2015 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2015 bis 2018

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2015 bis 2018 (BFRG 2015 - 2018), BGBl. I Nr. 37/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2015, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 1 erhält hinsichtlich der Obergrenzen der Auszahlungen für das Jahr 2015 folgende Fassung:

Rubrik

Bezeichnung

Art der Ausgabenbeträge

Jahr (Beträge in Millionen €)

2015

0,1

Recht und Sicherheit

fix

8.107,388

  

variabel

82,900

 

Summe 0,1

 

8.190,288

    

2

Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

fix

21.536,828

  

variabel

16.571,501

 

Summe 2

 

38.108,329

    

3

Bildung, Forschung, Kunst und Kultur

fix

13.276,647

    

4

Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt

fix

6.826,432

  

variabel

2.103,836

 

Summe 4

 

8.930,268

    

5

Kassa und Zinsen

fix

6.568,450

    
 

Gesamtsumme

75.073,982

2. Die Tabelle in § 2 erhält hinsichtlich der Obergrenzen der Auszahlungen für das Jahr 2015 folgende Fassung:

Unter-gliederung

Bezeichnung

Jahr (Beträge in Millionen €)

2015

01

Präsidentschaftskanzlei

8,138

02

Bundesgesetzgebung

146,450

03

Verfassungsgerichtshof

14,731

04

Verwaltungsgerichtshof

19,254

05

Volksanwaltschaft

10,175

06

Rechnungshof

30,234

10

Bundeskanzleramt

393,636

 

hievon fix

310,736

 

hievon variabel

82,900

11

Inneres

2.749,681

12

Äußeres

420,141

13

Justiz

1.269,365

14

Milit. Angelegenheiten und Sport

1.993,480

15

Finanzverwaltung

1.125,003

16

Öffentliche Abgaben

0,000

20

Arbeit

7.147,204

 

hievon fix

1.904,054

 

hievon variabel

5.243,150

21

Soziales und Konsumentenschutz

3.002,230

22

Pensionsversicherung

10.680,000

 

hievon fix

0,000

 

hievon variabel

10.680,000

23

Pensionen - Beamtinnen und Beamte

9.288,377

24

Gesundheit

957,044

 

hievon fix

308,693

 

hievon variabel

648,351

25

Familien und Jugend

7.023,474

30

Bildung und Frauen

8.342,673

31

Wissenschaft und Forschung

3.950,428

32

Kunst und Kultur

442,746

33

Wirtschaft (Forschung)

101,600

34

Verkehr, Innovation u. Technologie (Forschung)

429,200

40

Wirtschaft

364,642

41

Verkehr, Innovation u. Technologie

3.349,359

42

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

2.144,787

 

hievon fix

865,794

 

hievon variabel

1.278,993

43

Umwelt

621,512

44

Finanzausgleich

988,671

 

hievon fix

163,836

 

hievon variabel

824,835

45

Bundesvermögen

1.020,297

 

hievon fix

1.020,291

 

hievon variabel

0,006

46

Finanzmarktstabilität

431,000

 

hievon fix

430,998

 

hievon variabel

0,002

51

Kassenverwaltung

1,000

58

Finanzierungen, Währungstauschverträge

6.557,450

Artikel 2

Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2016 bis 2019

Das Bundesfinanzrahmengesetz 2016 bis 2019 (BFRG 2016 - 2019), BGBl. I Nr. 63/2015, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 1 erhält hinsichtlich der Obergrenzen der Auszahlungen für das Jahr 2016 folgende Fassung:

Rubrik

Bezeichnung

Art der Aus-gabenbeträge

Jahr (Beträge in Millionen €)

2016

0,1

Recht und Sicherheit

fix

8.551,707

  

variabel

75,100

 

Summe 0,1

 

8.626,807

    

2

Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

fix

21.854,914

  

variabel

17.841,972

 

Summe 2

 

39.696,886

    

3

Bildung, Forschung, Kunst und Kultur

fix

13.368,409

    

4

Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt

fix

7.180,365

  

variabel

2.127,170

 

Summe 4

 

9.307,535

    

5

Kassa und Zinsen

fix

5.636,632

    
 

Gesamtsumme

76.636,269

2. Die Tabelle in § 2 erhält hinsichtlich der Obergrenzen der Auszahlungen für das Jahr 2016 folgende Fassung:

Unter-gliederung

Bezeichnung

Jahr (Beträge in Millionen €)

2016

01

Präsidentschaftskanzlei

7,860

02

Bundesgesetzgebung

192,751

03

Verfassungsgerichtshof

14,760

04

Verwaltungsgerichtshof

19,278

05

Volksanwaltschaft

10,259

06

Rechnungshof

30,825

10

Bundeskanzleramt

397,650

 

hievon fix

322,550

 

hievon variabel

75,100

11

Inneres

3.018,491

12

Äußeres

415,366

13

Justiz

1.269,492

14

Milit. Angelegenheiten und Sport

2.071,927

15

Finanzverwaltung

1.138,148

16

Öffentliche Abgaben

0,000

20

Arbeit

8.091,329

 

hievon fix

1.913,801

 

hievon variabel

6.177,528

21

Soziales und Konsumentenschutz

3.050,779

22

Pensionsversicherung

11.018,865

 

hievon fix

0,000

 

hievon variabel

11.018,865

23

Pensionen - Beamtinnen und Beamte

9.374,935

24

Gesundheit

1.043,166

 

hievon fix

397,587

 

hievon variabel

645,579

25

Familien und Jugend

7.087,812

30

Bildung und Frauen

8.099,157

31

Wissenschaft und Forschung

4.278,336

32

Kunst und Kultur

441,246

33

Wirtschaft (Forschung)

101,591

34

Verkehr, Innovation u. Technologie (Forschung)

428,079

40

Wirtschaft

320,514

41

Verkehr, Innovation u. Technologie

3.530,769

42

Land-, Forst- und Wasserwirtschaft

2.135,733

 

hievon fix

855,195

 

hievon variabel

1.280,538

43

Umwelt

615,473

44

Finanzausgleich

976,037

 

hievon fix

166,063

 

hievon variabel

809,974

45

Bundesvermögen

1.047,345

 

hievon fix

1.047,339

 

hievon variabel

0,006

46

Finanzmarktstabilität

671,664

 

hievon fix

635,012

 

hievon variabel

36,652

51

Kassenverwaltung

4,501

58

Finanzierungen, Währungstauschverträge

5.622,131

Artikel 3

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2015

Das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2015 (Bundesfinanzgesetz 2015 - BFG 2015), BGBl. I Nr. 39/2014, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel V Abs. 1 wird im Einleitungssatz zur Z 1 nach der Wortfolge „einer Untergliederung“ der Halbsatz „ ausgenommen jene bei der Budgetposition 14.02.02.01.8260.711 sowie im Fall der Untergliederung 13 bis zu der um 40 Millionen Euro verringerten Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge,“ eingefügt.

2. In Artikel V Abs. 1 Z 3 wird in der lit. d) nach der Wortfolge „bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.013“ ein Beistrich gesetzt und die Budgetposition „45.02.03.0001.313“ eingefügt.

3. In Artikel VI wird der Punkt nach der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 4 lit. a) bis k) angefügt:

  1. „4) a) bei der Budgetposition 01.01.01.00.7232.900 für Reisekosten des Herrn Bundespräsidenten in Höhe von 0,25 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    1. b) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 11.01, 11.02 und 11.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Sicherheitsoffensive gemäß Ministerratsbeschluss vom 20. Jänner 2015 bis zu insgesamt 72 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    2. c) bei allen Budgetpositionen in der Untergliederung 11 in Zusammenhang mit der Durchführung von Grenzkontrollen und dem diesbezüglichen Assistenzeinsatz, für Zahlungen der Fremdenpolizei im Zusammenhang mit der Erstbefragung von Asylwerbern, für Zahlungen im Zusammenhang mit Betreuungs- und Grundversorgungsleistungen für Asylwerber und für Fremde, inklusive Zahlungen für die Errichtung von Containerunterkünften und die Schaffung winterfester Quartiere, für Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung zusätzlicher Asylverfahren und für Förderzahlungen zur Unterstützung der Hilfs- und Rettungsorganisationen, und für Zahlungen im Zusammenhang von Leistungen von Verwaltungshelfern sowie Transportleistungen betreffend die Bewältigung der außerordentlichen zusätzlichen Fürsorgemaßnahmen für Fremde sowie für den verstärkten Einsatz von Zivildienern, bei allen Zahlungen im Zusammenhang mit der Bewältigung von sicherheitspolizeilichen Maßnahmen aufgrund der Flüchtlingskrise in Bezug auf die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zu diesem Zweck bis zu insgesamt 230 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    3. d) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 11.04.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Kontenregister bis zu 0,75 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    4. e) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 14.02 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Grenzkontrollen und dem diesbezüglichen Assistenzeinsatz bis zu insgesamt 11,8 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    5. f) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 12.02.02 für Zahlungen von internationalen Beiträgen von bis zu 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    6. g) bei der Budgetposition 12.02.03.7330.044 für Zahlungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Deutschkursen als Integrationsleistung bis zu 6 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    7. h) bei der Budgetposition 12.02.03.7302.012 bei gleichzeitiger Mittelbindung in gleicher Höhe bei der Budgetposition 44.01.04.7352.001 für Zahlungen in Höhe bis zu 5 Millionen Euro an die Bundesländer im Zusammenhang mit der Sprachförderung, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    8. i) bei der Budgetposition 21.01.03.7660.964 für Fördermaßnahmen des Vereines für Konsumenteninformation von bis zu 2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    9. j) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 30.02.01, 30.02.02, 30.02.05, 30.02.06 und 30.02.10 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Lehrerpersonal bis zu insgesamt 350 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    10. k) bei der Budgetposition 32.01.01.7666.003 zur Deckung des Abganges 2015 des Salzburger Festspielfonds bis zu 1 Million Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt des Bundes sichergestellt ist.“

4. Artikel VII lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2015 bis zum 31. Mai 2016 zu genehmigen.“

5. In Artikel IX Abs. 2 wird der Punkt nach der lit. g) durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende neue lit. h) und i) angefügt:

  1. „h) Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 14.02.02.01.8260.711 (Vergütungen vom Bundesministerium für Inneres (GVS));
  2. i) Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 im Gesamtausmaß von 40 Millionen Euro.“

6. Dem Artikel IX wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von § 52 Abs. 3 sowie § 55 Abs. 1, 2. Satz und Abs. 2 BHG 2013 gilt:

  1. 1. die Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 52 Abs. 3 und § 55 Abs. 2 BHG 2013 hinsichtlich des Finanzjahres 2014 entfallen im Finanzjahr 2015;
  2. 2. der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß § 55 Abs. 1, 2. Satz BHG 2013 bei der Bildung von Rücklagen für das Finanzjahr 2014 vorgenommenen Abzüge bis zum Ende des Finanzjahres 2015 rückgängig zu machen, soferne die jeweilige, nicht genehmigte Mittelverwendungsüberschreitung für die jeweilige haushaltsführende Stelle im Finanzjahr 2014 nicht vorhersehbar war und somit im Finanzjahr 2014 nicht rechtzeitig genehmigt werden konnte.“

Fischer

Faymann

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