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BGBl II 49/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

49. Verordnung: Grundausbildungsverordnung - BMBF

49. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Bildung und Frauen (Grundausbildungsverordnung - BMBF)

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015 und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist oder die auf Grund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich zu vermitteln.

(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung bestehen darin, den Bediensteten

  1. 1. allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
  2. 2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den die oder der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
  3. 3. Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,
  4. 4. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union sowie
  5. 5. die Grundsätze und Anwendungsmöglichkeiten des Gender Mainstreaming und der Gleichbehandlung

zu vermitteln.

Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen betraut ist.

(2) Für jede Dienstbehörde des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie für die Zentralstelle ist von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Für die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die den ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sind ebenso Ausbildungsbeauftragte zu bestellen; dabei kann eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten wahrnehmen.

(3) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind entsprechend qualifizierte Personen, nach Möglichkeit Bedienstete des Ressortbereiches des Bundesministeriums für Bildung und Frauen heranzuziehen. Diese werden einvernehmlich von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter bestellt.

Ausbildungsplan

§ 4. (1) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte hat für jede Bedienstete und jeden Bediensteten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt, einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind die Fachvorgesetzte oder der Fachvorgesetzte sowie die Auszubildende oder der Auszubildende zu hören. Die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten oder des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

  1. 1. Eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
  2. 2. die Rotationsarbeitsplätze einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes der Zuteilung auf diese sowie
  3. 3. die angerechneten Ausbildungsfächer.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Die Zuweisung zur Grundausbildung erfolgt durch die Dienstbehörde. Die Anmeldung der oder des Bediensteten zur Grundausbildung ist unverzüglich bei Dienstantritt vorzunehmen. In der Anmeldung ist eine Anrechnung auf die Zeit der Ausbildungsphase sowie von einzelnen Ausbildungsfächern (§ 9) unter Beifügung einer entsprechenden Begründung anzuführen.

(5) Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, bei einer Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (z. B. Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. einer Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt,
  2. 2. einer theoretischen Grundausbildung, die in geblockter Kursform (mit Ausnahme der speziellen Fachausbildung für den rechtskundigen Dienst sowie Grundlagen zur Genderkompetenz) im Bundesministerium für Bildung und Frauen angeboten wird und
  3. 3. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und der Jobrotation.

(2) Die theoretische Grundausbildung erfolgt aufgrund der verschiedenen Anforderungen getrennt nach Verwendungs- sowie Entlohnungsgruppen:

  1. 1. Für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen (nach Maßgabe des § 8 Abs. 2),
  2. 2. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A, v1 für sonstige Verwendungen,
  3. 3. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2, B, v2,
  4. 4. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3, C, v3 sowie
  5. 5. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4 und A 5, D und v4.

(3) Bei Bedarf können Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A, v1 und A 2, B, v2 sowie Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 3, C, v3 und A 4 und A 5, D und v4 in jeweils einem Kurs gemeinsam unterrichtet werden.

(4) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen - außer der Grundausbildung - für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur theoretischen Grundausbildung gemäß § 8 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Abs. 1 Z 3 kann erst im Rahmen der tatsächlichen Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

(5) Im Rahmen der theoretischen Grundausbildung können nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter praxisorientierte Spezialisierungsmodule angeboten werden.

Erstorientierung und praktische Verwendung

§ 6. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und dauert höchstens zwei Monate. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einschulung erfolgt insbesondere

  1. 1. durch Unterweisung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie
  2. 2. durch die Einschulung in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen.

(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen Grundausbildung und der Jobrotation möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz der oder des Bediensteten.

Jobrotation

§ 7. Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A, v1 und A 2, B, v2 sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der Bedürfnisse ihrer Verwendung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, mindestens einmal und höchstens dreimal einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zur Ausbildung zuzuteilen. Die Zuteilung hat jeweils für die Dauer von zwei bis sechs Wochen zu erfolgen. Die Ausbildung auf Rotationsarbeitsplätzen ist innerhalb der Ausbildungsphase abzuschließen.

Theoretische Grundausbildung

§ 8. (1) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern kann in

  1. 1. Kursen,
  2. 2. Selbststudium mit Lernbehelfen,
  3. 3. Hausarbeit,
  4. 4. elektronischem Fernunterricht,
  5. 5. einer Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
  6. 6. einer anderen geeigneten Form

erfolgen.

(2) Bedienstete des rechtskundigen Dienstes absolvieren die spezielle Fachausbildung mit dazugehöriger Prüfung an der Verwaltungsakademie des Bundes. Alle übrigen Ausbildungsfächer werden im Bundesministerium für Bildung und Frauen absolviert. Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf verfügt werden.

(3) Die Dienstbehörden können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.

(4) Nicht dem Ressortbereich angehörende Bedienstete können im Hinblick auf ihre Verwendung einzelne Gegenstände als Gasthörerinnen und Gasthörer nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz besuchen.

(5) Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit einer Stellungnahme für die Evaluierung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Evaluierungsbögen aufzulegen bzw. Befragungen durchzuführen.

Inhalte der theoretischen Grundausbildung

§ 9. Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer sind mit den darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Einheiten (à 50 min) zu absolvieren.

Prüfungsordnung

§ 10. (1) Der Erwerb der in der theoretischen Grundausbildung unterrichteten Kenntnisse und Fähigkeiten ist in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Moduls auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die jeweils über ein in der Anlage genanntes Ausbildungsfach abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind als Klausurarbeit, als mündliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.

(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer ein zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das der oder dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „mit Auszeichnung bestanden“ (A), „bestanden“ (B) oder „nicht bestanden“ (N) zu qualifizieren ist.

(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder deren bzw. dessen Stellvertretung (§ 13) stattzufinden.

(6) Im Fall der Zuweisung zu einem Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes oder eines anderen Bundesministeriums sind die dort absolvierten Teilprüfungen einer Teilprüfung gemäß Abs. 2 gleichwertig, sofern sie in einem in der Anlage genannten Fach abgelegt wurden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen ist der Prüfungskommission durch ein Zeugnis nachzuweisen.

(7) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

Zeugnis

§ 11. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission bzw. deren oder dessen Stellvertretung ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.

(2) Eine nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 erfolgende Anrechnung von bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolvierten Ausbildungsfächern ist im Zeugnis bei der Beurteilung mit „angerechnet“ festzuhalten.

(3) Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen, eine Kopie ist im Personalakt abzulegen.

Abschluss der Grundausbildung

§ 12. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

(2) Am Ende der praktischen Verwendung hat die oder der Fachvorgesetzte des Stammarbeitsplatzes mit der oder dem Bediensteten ein Mitarbeiter/innengespräch zu führen, in dem die Ergebnisse der praktischen Verwendung evaluiert werden.

Dienstprüfungskommission

§ 13. (1) Im Bundesministerium für Bildung und Frauen ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder -prüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Die oder der Vorsitzende, deren bzw. dessen Stellvertretung und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um weitere Mitglieder ergänzt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes sowie mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung oder Karenzierung.

In-Kraft-Treten und Übergangsphase

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zeitgleich tritt die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Grundausbildungsverordnung - BMUKK), BGBl. II Nr. 260/2011, außer Kraft.

(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. Jänner 2015 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung - BMUKK abzuschließen.

Anlage 1

Anlage 1 

Heinisch-Hosek

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