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BGBl II 48/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

48. Verordnung: 5. BIFIE-Erhebungsverordnung

48. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen durch das BIFIE (5. BIFIE-Erhebungsverordnung)

Auf Grund des Art. 1 § 6 Abs. 2 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 113/2009 und BGBl. I Nr. 7/2013, wird verordnet:

Testungen

§ 1. (1) Im März 2015 findet an 42 Volksschulen (bundesweit) der Feldtest zur IEA-Studie (International Association for the Evaluation of Educational Achievement) PIRLS 2016 (Progress in International Reading Literacy Study 2016) statt.

(2) In den Monaten April und Mai 2015 findet an 41 Schulen der Sekundarstufen I und II (bundesweit) mit Schülerinnen und Schülern der Feldtest zur OECD-Studie (Organisation for Economic Cooperation and Development) PISA 2015 (Programme for International Student Assessment 2015) statt.

(3) In den Monaten Mai und Juni 2015 findet an den 4. Schulstufen von zirka 3 000 Volksschulen (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „Deutsch“ statt.

(4) Im Mai 2015 findet an den 8. Schulstufen von 144 Schulen der Sekundarstufe I eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Mathematik“ statt.

(5) In den Monaten Oktober bis Dezember 2015 findet an zirka 300 Schulen der Sekundarstufen I und II (bundesweit) mit Schülerinnen und Schülern die Haupterhebung zur OECD-Studie PISA 2015 statt.

Erhebungen anlässlich der Testungen

§ 2. (1) Im Zusammenhang und anlässlich der in § 1 genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Es dürfen keine sensiblen Daten gemäß § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, erhoben werden.

(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Qualitätsentwicklung an Schulen sowie für die regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung.

Auftraggeber, Datensicherheit

§ 3. (1) Mit der Durchführung der Testungen gemäß § 1 und der Erhebungen gemäß § 2 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.

(2) Die Testungen und Erhebungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (§ 1) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß § 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit 31. Dezember 2017 zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen

§ 4. Die Mitwirkung an den in § 2 genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an den Testungen gemäß § 1 teilnehmen, verpflichtend.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Heinisch-Hosek

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