50. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Bediensteten vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung Bund - B-NastV)
Aufgrund der §§ 3, 4, 5, 7 und 8 Abs. 2, §§ 12, 14 und 15 Abs. 3, §§ 33, 35 und 41 bis 43 sowie 60 Abs. 2 und § 61 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens, des Veterinärwesens sowie in Labors, wenn für die Bediensteten die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen.
Anwendung der NastV
§ 2. Die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
- 2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“,
- 3. an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“,
- 4. an die Stelle des Begriffes „Belegschaftsorgane“ der Begriff „Organe der Personalvertretung“ und
- 5. an die Stelle des Verweises auf die Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, der Verweis auf die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe - B-VbA, BGBl. II Nr. 415/1999,
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 3. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134 vom 01.06.2010 S. 66, umgesetzt.
Schlussbestimmungen
§ 4. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Faymann Mitterlehner Ostermayer Kurz Hundstorfer Heinisch-Hosek Karmasin Schelling Oberhauser Mikl-Leitner Brandstetter Klug Rupprechter Stöger
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)