vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 429/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

429. Verordnung: Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

429. Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien über die Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2015, wird verordnet:

Vergütung des Aufwandes für Beiräte und Jurys

§ 1. Den Mitgliedern der gemäß § 9 Abs. 1 des Kunstförderungsgesetzes berufenen Beiräte und Jurys gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 200 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 38 Euro für jede angefangene Stunde.

§ 2. Den Mitgliedern reiner Nominierungsjurys gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 150 Euro.

§ 3. Im Fachbereich Literatur gebührt den Mitgliedern der Jury für die Vergabe von Projektstipendien zusätzlich zu der in § 1 festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 14 Euro pro behandelten Antrag. Den Mitgliedern der sonstigen Beiräte und Jurys im Fachbereich Literatur, mit Ausnahme des Übersetzungsbeirates, gebührt zusätzlich zu der in § 1 festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 8,50 Euro pro behandelten Antrag.

§ 4. Im Fachbereich Film gebührt den Mitgliedern der Beiräte und der Jurys für die Vergabe von Startstipendien zusätzlich zu der in § 1 festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 5,50 Euro pro behandelten Antrag.

§ 5. Im Fachbereich Musik und Darstellende Kunst gebührt den Mitgliedern der Jurys für die Vergabe von Startstipendien zusätzlich zu der in § 1 festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 5,50 Euro pro behandelten Antrag.

§ 6. Durch die Vergütung gemäß § 1 bis 5 wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

Barauslagen

§ 7. Im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied eines Beirates oder einer Jury getätigte Barauslagen sind gegen Vorlage der Rechnung zu refundieren.

Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen

§ 8. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf alle nach diesem Zeitpunkt neu berufenen Mitglieder von Beiräten und Jurys anzuwenden.

Ostermayer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)