91. Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kunstförderungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 132/2000 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1, § 8, § 9 und § 10 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ ersetzt.
3. Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Mitglieder der Beiräte und Jurys haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von den Beiräten und Jurys wahrzunehmenden Aufgaben durch Verordnung festzusetzen ist. In der Verordnung kann der Reisekosten- und Barauslagenersatz pauschaliert festgelegt werden.“
Fischer
Faymann
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