430. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011) geändert wird
Aufgrund der §§ 1 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 28, 30 Abs. 4, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 54 Abs. 2, 59 Abs. 9 und 65 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2013, wird verordnet:
Die Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 6/2015, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Erste Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 - 1. AußWV 2011)“
2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen der 1. und der 4. Abschnitt.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Abschnitt die Bezeichnung „§ 3. Nationale Allgemeingenehmigung“ in „§ 3. Nationale Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren“ geändert und es wird danach eingefügt:
„§ 3a. Nationale Allgemeingenehmigung für Bagatellsendungen
§ 3b. Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen
§ 3c. Nationale Allgemeingenehmigung für Frequenzumwandler
§ 3d. Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen.“
4. Die Überschrift zu § 3 lautet:
„Nationale Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren“
5. Am Ende von § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und es wird folgende lit. c angefügt:
- „c) Technologie in das Versendungsland wieder ausgeführt wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.“
6. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 (3. AußWV 2014), BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist.“
7. § 3 Abs. 3 entfällt.
8. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3d samt Überschriften eingefügt:
„Nationale Allgemeingenehmigung für Bagatellsendungen
§ 3a. (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
- 1. die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
- 2. die folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen:
- a) Güter, die in Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,
- b) Güter, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C351d11, 1C450, 5A001b5, 5A001h, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A 001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oder
- 3. die ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014, BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist, oder
- 4. bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
- 5. bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
(3) Für Ausfuhren von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung gilt die Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wenn
- 1. keiner der in Abs. 2 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Ausschlussgründe vorliegt und
- 2. es sich um biologische Nachweisausrüstung handelt und
- 3. dem Ausführer bekannt ist oder ihm vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zweck der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen oder Epidemien verwendet werden und
- 4. es sich beim Empfänger oder Endverwender nicht um die Streitkräfte, paramilitärische Einrichtungen, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt und
- 5. die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in Z 4 genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Z 4 genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.
Nationale Allgemeingenehmigung für Ventile und Pumpen
§ 3b. (1) Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt einer Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan, Mexico, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine ist.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
- 1. die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
- 2. bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder
- 3. bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
Nationale Allgemeingenehmigung für Frequenzumwandler
§ 3c. (1) Die Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014, BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt ist:
- 1. Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht, und
- 3. Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,
- 1. die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
- 2. bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist oder ihm vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass die zu liefernden Güter für kerntechnische Zwecke verwendet werden sollen, oder
- 3. bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
Zollrechtliche Bestimmungen für nationale Allgemeingenehmigungen
§ 3d. Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung gemäß den §§ 3 bis 3c ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hiefür geltenden zollrechtlichen Bestimmungen festzuhalten.“
9. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.“
10. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, für die ein Erlaubnisschein gemäß § 37 Abs. 1 oder eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, ausgestellt wurde.“
11. Nach § 8 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2d eingefügt:
„(2a) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Technologie in das Versendungsland zurück verbracht wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehende Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
(2b) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen Güter verbracht werden, die unter die Position ML 6 der in § 1 der 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.
(2c) Einer Allgemeingenehmigung unterliegen andere als im Abs. 1 genannte Verbringungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union, bei denen
- 1. Güter zum Zweck einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder
- 2. nach einer in Abs. 2d angeführten Maßnahme im Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat zurückgesendet werden,
sofern die Güter an den ursprünglichen Versender zurückgeschickt werden.
(2d) Vorgänge im Sinne von Abs. 2c sind:
- 1. Kalibrierung,
- 2. Oberflächenbehandlung,
- 3. Tests oder Erprobung und
- 4. Begutachtung,
sofern es durch einen derartigen Vorgang nicht zu einer Steigerung der technischen Leistungsmerkmale des Gutes kommt.“
12. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Allgemeingenehmigungen gemäß den Abs. 1 bis 2c mit Ausnahme der Allgemeingenehmigungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AußWG 2011 gelten Ausfuhrbeschränkungen in die in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Drittstaaten.“
13. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sofern im Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, keine Lieferungen getätigt wurden, ist an Stelle der Angaben gemäß Abs. 2 auf diesen Umstand hinzuweisen.“
14. In den §§ 11, 12 und 13 entfällt nach dem Wort „Anlage“ jeweils die Bezeichnung „4“.
15. § 14 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. Name, Anschrift, sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des verantwortlichen Beauftragten, wenn ein solcher gemäß § 50 AußWG 2011 bestellt wurde;“
16. § 14 Abs. 4 Z 2 lit. b lautet:
- „b) für Chemikalien der Kategorie 2 der Zeitraum, in dem die betroffene Chemikalie produziert wurde;“
17. In § 14 Abs. 5 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a werden die Begriffe „entwickelte, produzierte und umgesetzte“ durch das Wort „hergestellte“ ersetzt.
18. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Ändert sich nach Abgabe einer Meldung gemäß Abs. 4 Z 1 der in Abs. 4 Z 1 lit. b genannte Zeitraum, so ist spätestens zehn Tage vor Aufnahme der Tätigkeit eine zusätzliche Meldung zu erstatten.“
19. § 15 lautet:
„§ 15. (1) Personen oder Gesellschaften, die Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Bestimmungsland eingelangt sind, wenn
- 1. die betroffenen Güter unter die Position ML 1 der in § 1 der 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen, und
- 2. die betroffenen Vorgänge nicht der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1, unterliegen.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist durch eine Erklärung zu erbringen, die vom Empfänger selbst oder von einer durch den Empfänger zur Entgegennahme der Sendung ermächtigten Person eigenhändig unterfertigt wurde.“
20. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Sofern eine Registrierung für eine Allgemeingenehmigung vorliegt, die in einem Kalenderjahr nicht verwendet wurde, sind in der Meldung gemäß Abs. 3 anzugeben:
- 1. die Art der Allgemeingenehmigung im Sinne von Abs. 5 Z 1,
- 2. Name und Anschrift der Person oder Gesellschaft, die zur Inanspruchnahme dieser Allgemeingenehmigung registriert ist, und
- 3. die Mitteilung, dass die Allgemeingenehmigung in diesem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde.“
21. § 17 lautet:
„§ 17. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 3. AußWV 2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Verteidigungsgüterliste fallen.“
22. § 20 lautet:
„§ 20. Die Verordnung BGBl. II Nr. 343/2011 (Notifikationsnummer 2011/318/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013 (Notifikationsnummer 2012/363/A) und die Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 (Notifikationsnummer 2014/525/A) wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1 der Europäischen Kommission notifiziert.“
23. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Verordnungstitel, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 3, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2015 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
24. Die Anlage 4 erhält die Bezeichnung „Anlage“ und wird durch die folgende einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage ersetzt.
Mitterlehner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)