36. Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung des Bundesgesetzes über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters (Weltraumverordnung)
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters (Weltraumgesetz), BGBl. I Nr. 132/2011 wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Mit dieser Verordnung werden die im Sinne des § 12 Weltraumgesetzes notwendigen Ausführungen getroffen.
Genehmigungsantrag
§ 2. (1) Zum Nachweis der nötigen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis zur Durchführung der Weltraumaktivität (§ 4 Abs. 1 Z 1 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:
- 1. ein Zertifikat über eine erfolgte Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der geltenden Fassung, oder Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, in der geltenden Fassung, des Betreibers oder, soweit es sich um eine juristische Person handelt, des für die Weltraumaktivität verantwortlichen Vertreters,
- 2. Qualifikationsnachweise des Betreibers sowie der an der Weltraumaktivität verantwortlich mitwirkenden Personen,
- 3. ein Verzeichnis der bisher vom Betreiber durchgeführten Aktivitäten im Bereich der Weltraumtechnologie oder verwandten Bereichen,
- 4. ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit samt Kosten- und Finanzierungsplan der Weltraumaktivität,
- 5. sämtliche Verträge im Zusammenhang mit der Weltraumaktivität, insbesondere Startvertrag und Zulieferverträge,
- 6. ein Konzept zur Darstellung der geplanten Aufgabenstellung, Zweck und Ziel der Weltraumaktivität,
- 7. ein Nachweis, welcher die technischen Details der Weltraumaktivität darstellt, insbesondere das angestrebte Frequenzspektrum und die Orbitalposition, die Energieversorgung, die Beschreibung der vorgesehenen Nutzlast, die Kommunikationsstrategie, die technischen Details der Bodenstation, verwendete Technologien auf Subsystemebene und
- 8. Unterlagen über die Dauer und Beendigung der Weltraumaktivität.
(2) Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt (§ 4 Abs. 1 Z 2 des Weltraumgesetzes), sind vom Betreiber beizulegen:
- 1. ein Nachweis zur Einhaltung eines auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Erkenntnisstandes fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Kommt die Einhaltung im konkreten Fall nicht in Betracht oder ist der Nachweis nicht möglich, so ist glaubhaft zu machen, dass die Weltraumaktivität dennoch keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt,
- 2. die Ergebnisse der Tests, mit denen nach dem Stand der Technik die Sicherheit und die Solidität des Weltraumobjekts geprüft wurde,
- 3. die, für den Fall des Ausfalls der Kommunikations- oder Datenverbindungen, den Verlust der Kontrolle über den Weltraumgegenstand, den Ausfall wesentlicher Systeme zur Stromversorgung, zur Lageregelung oder zur Flugbahnkontrolle und ähnlicher außergewöhnlicher Betriebsereignisse erarbeiteten Notfallpläne und
- 4. Angaben, inwiefern die Weltraumaktivität die Beobachtung der Erde miteinschließt und welche Daten dabei gewonnen werden. Insbesondere ist auf den Grad der Auflösung etwaiger Aufnahmen der Erdoberfläche wie auf die geplante Weitergabe von Daten, in rohem oder in verarbeitetem Zustand, hinzuweisen. Sollen im Zuge der Weltraumaktivität Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, verarbeitet werden, sind die für die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten erforderlichen Genehmigungen vorzulegen.
(3) Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft (§ 4 Abs. 1 Z 3 des Weltraumgesetzes), werden die unter Abs. 1 beigelegten Unterlagen der Beurteilung herangezogen sowie sind vom Betreiber insbesondere beizulegen:
- 1. Unterlagen, welche über die geplante Nutzung und den Empfängerkreis der gewonnenen Daten im Sinne des Abs. 2 Z 4 Auskunft geben,
- 2. Angaben zur Fracht des Weltraumgegenstandes.
(4) Zum Nachweis entsprechender Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des § 5 des Weltraumgesetzes (§ 4 Abs. 1 Z 4 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:
- 1. ein Bericht über die entsprechend dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der international anerkannten Richtlinien, insbesondere
- a) zur Vermeidung von Weltraummüll und Missionsrückständen während des gewöhnlichen Betriebs,
- b) zur Vermeidung des Auseinanderbrechens des Weltraumgegenstandes in der Erdumlaufbahn,
- c) zur Entfernung des Weltraumgegenstandes nach Ende der Weltraumaktivität, entweder durch kontrollierten Absturz oder durch das Verbringen in eine ausreichend hohe Erdumlaufbahn („graveyard orbit“), wobei bei nicht manövrierfähigen Weltraumobjekten die Erdumlaufbahn so zu wählen ist, dass diese nach Ende ihres Betriebs voraussichtlich nicht länger als 25 Jahre in der Erdumlaufbahn verbleiben,
- 2. eine Darstellung über die zur Vermeidung von Zusammenstößen mit anderen Weltraumgegenständen im Weltraum getroffenen Maßnahmen.
(5) Zum Nachweis, dass der Weltraumgegenstand keine gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, die zu einer schädlichen Verunreinigung des Weltraums oder schädlichen Veränderung der Umwelt führen können (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Weltraumgesetzes ), sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen.
(6) Zum Nachweis, dass die für den Funkbetrieb des Weltraumobjektes erforderlichen Frequenzen und Orbitalpositionen rechtmäßig genutzt werden dürfen, sind vom Betreiber geeignete Bewilligungen, oder die für eine Frequenzkoordination mit der Internationale Fernmeldeunion (ITU) erforderlichen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Z 6 des Weltraumgesetzes) beizulegen.
(7) Zum Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Weltraumgesetzes, sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen, wenn er nicht nach § 3 eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme beantragt oder der Bund selbst Betreiber der Weltraumaktivität ist.
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme
§ 3. Der Betreiber kann die Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 4 Abs. 4 des Weltraumgesetzes beantragen. Dazu hat er Unterlagen beizulegen,
- 1. inwiefern die Weltraumaktivität der Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung dient,
- 2. welches Risiko von der Weltraumaktivität ausgeht und
- 3. inwiefern er in der Lage ist, seiner Haftpflicht für Personen- oder Sachschaden finanziell nachzukommen.
Verfahren
§ 4. (1) Auf das Verfahren finden, soweit diese Verordnung oder das Weltraumgesetz nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Der Betreiber hat die für den Genehmigungsantrag gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese Dokumente sind, soweit möglich in elektronischer Form einzubringen.
(3) Der Betreiber hat jene Unterlagen besonders zu kennzeichnen, welche, nach dessen Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen.
(4) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 2 oder sind die Angaben im Genehmigungsantrag unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Verfahrens ergibt, dem Betreiber die Ergänzung des Genehmigungsantrages aufzutragen.
(5) Der Genehmigungsantrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen oder Bedingungen nicht behoben werden können.
(6) Ist die Vorlage der Unterlagen nach § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 Z 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Genehmigungsantrag nicht möglich, ist dieser Umstand vom Betreiber im Antrag anzuführen und zu begründen. Der nach § 2 Abs. 1 Z 5 in Aussicht genommene Startanbieter ist spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag anzugeben. Die Nachreichung der Unterlagen nach § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 Z 2 ist dem Betreiber mittels Auflagen oder Bedingungen aufzutragen.
Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen
§ 5. (1) Die Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 2 und der Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 3 obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Erfordert es die Art, der Umfang oder die Komplexität des Antrages, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich geeignete sachverständige Personen bestellen. Auf eine Bestellung zum Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Im Hinblick auf die Überprüfung nach Abs. 1 kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie insbesondere die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und/oder die European Space Agency (ESA) um Stellungnahme ersuchen.
(4) Die weiterführende Kontrolle und Aufsicht der Weltraumaktivität nach § 7 und § 13 Abs. 1 des Weltraumgesetzes ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen.
Registrierung
§ 6. (1) Der Betreiber hat die Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes und die in Abs. 2 und 3 angeführten Informationen unverzüglich nach dem Start, spätestens aber nach zwei Wochen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu übermitteln.
(2) Der Betreiber hat zusätzlich zu den Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes folgende Informationen für die Registrierung beizubringen:
- 1. die Committee on space research (COSPAR) Bezeichnung, wenn anwendbar,
- 2. das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) als Zeitpunkt des Starts,
- 3. das erwartete Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Wiedereintritts des Weltraumgegenstandes,
- 4. das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) der Verbringung des Weltraumgegenstandes in einen Entsorgungsorbit,
- 5. den Weblink zur offiziellen Information des Weltraumobjekts,
- 6. das Raumfahrzeug, mit dem der Weltraumgegenstand gestartet wird oder wurde und
- 7. den Himmelskörper, den der Weltraumgegenstand umkreist.
(3) Im Fall eines Betreiberwechsels hat der ursprüngliche Betreiber folgende Informationen zu übermitteln:
- 1. das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Betreiberwechsels,
- 2. die Identifizierung des neuen Betreibers,
- 3. bei einem Wechsel der Umlaufbahn, die Parameter der ursprünglichen Umlaufbahn sowie jene der neuen Umlaufbahn und
- 4. allfällige neue Funktion des Weltraumgegenstandes.
(4) Über die Eintragung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Einsichtnahme in das Register steht jedermann frei, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Kosten der Überprüfung
§ 7. (1) Die Kosten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 trägt der Betreiber. Sie richten sich nach § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Kosten für die Überprüfung durch sachverständige Personen nach § 5 Abs. 2 trägt der Betreiber.
Gebühren
§ 8. Die Gebühren für das Genehmigungs- und Registrierungsverfahren betragen 6 500 Euro.
Behördenzuständigkeit
§ 9. Die zuständige Behörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Führung des Registers ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unbeschadet der im § 17 des Weltraumgesetzes vorgesehenen Einvernehmensherstellungen.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 10. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Stöger
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