347. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute geändert wird
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Zahlungsdienstegesetzes - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute (ZAPV), BGBl. II Nr. 494/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 347/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
(2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Zahlungsinstitut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.“
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.“
3. Die Anlage lautet: (siehe Anlage)
Ettl Kumpfmüller
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