346. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 geändert wird
Auf Grund der §§ 8, 9 und 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 287/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 10a Abs. 3 lautet:
„(3) Die mit der Durchführung von gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (§§ 86 ff des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung) betrauten Organe der Finanzämter Wien 1/23, Wien 12/13/14 Purkersdorf, Lilienfeld St. Pölten, Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch können diese Tätigkeit einschließlich der Auswahl der zu prüfenden Fälle für jedes Finanzamt im Bereich des Landes, in dem diese Finanzämter ihren Sitz haben, ausüben, sowie mit diesen Prüfungen zusammenhängende Bescheide erlassen, sofern hiefür nicht das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständig ist. Diese Finanzämter dürfen solche Bescheide auch dann erlassen, wenn die Prüfung durch einen Krankenversicherungsträger durchgeführt wird. Weiters dürfen sie im Beschwerdeverfahren betreffend von ihnen erlassene Bescheide tätig werden.“
2. Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 10a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Schelling
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