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BGBl II 311/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

311. Verordnung: Überwachungsprogramme-Verordnung 2015

311. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger sowie Indikatorbakterien bei Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel, sowie deren Resistenzverhalten gegenüber Antibiotika (Überwachungsprogramme-Verordnung 2015)

Auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Überwachungsprogramme

§ 1. (1) Bei Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel sind nach den von der Bundesministerin für Gesundheit - unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben sowie der epidemiologischen Gegebenheiten - jährlich erstellten Stichprobenplänen Untersuchungen auf das Vorhandensein von den im Anhang genannten ausgewählten Erregern und Untersuchungen auf deren antimikrobielle Resistenzen durchzuführen.

(2) Die Durchführung der Untersuchungen nach den im Abs. 1 genannten Stichprobenplänen obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann.

(3) Sofern epidemiologische Hinweise,

  1. a) auf eine Übertragung des neuen humanen A/H1N1-Virus in österreichische Schweinebestände oder
  2. b) auf eine Ansteckung des Menschen mit dem neuen humanen A/H1N1-Virus durch Schweine aus österreichischen Beständen

vorliegen, sind vom jeweiligen Landeshauptmann Stichprobenuntersuchungen auf A/H1N1 in österreichischen Schweinebeständen nach dem, von der Bundesministerin für Gesundheit erstellten, Stichprobenplan durchzuführen. Die vorgeschriebenen Untersuchungen haben nach Möglichkeit in Verbindung mit anderen amtlichen, veterinären Untersuchungen zu erfolgen, die bereits in der österreichischen Schweinepopulation durchgeführt werden.

Probennahme

§ 2. Die Probennahmen sind von Amtstierärzten/-ärztinnen oder von amtlichen Tierärzten/-ärztinnen gemäß § 2 Abs. 6 TGG, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann sich für Probennahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen bei Bedarf auch der amtlichen Tierärzte/-ärztinnen gemäß § 24 Abs. 3 und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2014, oder für Probennahmen bei Geflügel gemäß § 3 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 219/2013, bedienen.

Durchführung der Laboruntersuchungen

§ 3. Die Untersuchungen der Proben sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit im Programm bezeichneten Labor mit den dort vorgegebenen Methoden, die spezifischen EU-Rechtstexten bzw. dem Stand der Wissenschaft entsprechen, durchzuführen.

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.

(2) Wird bei Schweinen Schweinepest oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 199/2003, vorzugehen.

Kosten

§ 5. Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.

Schlussbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 102/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2011, außer Kraft.

(3) Durch diese Verordnung werden folgende Vorschriften des Unionsrechts in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 31;
  2. 2. Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/652/EU zur Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2013, S. 26.

ANHANG

gemäß § 1

Liste der Erreger, die im jährlichen Stichprobenplan zu berücksichtigen sind

Ausgewählte Erreger gemäß § 1 Abs. 1:

  1. 1. Campylobacter
  2. 2. Salmonellen
  3. 3. Klassische Schweinepest
  4. 4. Verotoxinbildende Escherichia coli (VTEC)
  5. 5. Indikatorbakterien (Enterococcus faecalis, Enterococcus faecium und E. coli)
  6. 6. Extended-Spectrum-Betalaktamase-(ESBL)-bildende E. coli
  7. 7. AmpC-bildende E. coli
  8. 8. Carbapenemase-bildende E. coli

Oberhauser

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