308. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Programme zur Überwachung bestimmter Krankheiten in Schaf- und Ziegenbeständen (Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
---|---|
1. Hauptstück | |
§ 1. | Anwendungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
2. Hauptstück | |
§ 3. | Untersuchungspflichten und Stichprobenplan |
§ 4. | Probenahme und Rückverfolgbarkeit |
3. Hauptstück | |
§ 5. | Untersuchungspflichten und Stichprobenplan für Scrapie |
§ 6. | Vorgangsweise bei der Probenahme |
§ 7. | Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor |
§ 8. | Datenerfassung |
§ 9. | Laboruntersuchung im Rahmen der Scrapie-Überwachung |
§ 10. | Anhaltung von Tierkörpern, Maßnahmen am Schlachthof |
4. Hauptstück | |
§ 11. | Betriebe mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie |
§ 12. | Einbringen von Tieren in österreichische Betriebe |
§ 13. | Beschränkungen für Betriebe, die Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen entgegen den bestehenden Bestimmungen eingebracht haben |
§ 14. | Bestimmungen für Betriebe mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen aus bestimmten Herkunftsbetrieben |
§ 15. | Ausnahmen für Schafe mit bestimmtem Genotyp |
§ 16. | Vorgangsweise in Folge eines Ausbruchs von klassischer Scrapie in Österreich |
§ 17. | Transportvorschriften |
5. Hauptstück | |
§ 18. | Überwachungsprogramm zur Aufrechterhaltung des Status |
§ 19. | Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor |
§ 20. | Vorgangsweise bei nicht negativen Untersuchungsergebnissen |
§ 21. | Impfverbot |
6. Hauptstück | |
§ 22. | Besondere Verpflichtungen |
§ 23. | Sanktionen |
7. Hauptstück | |
§ 24. | Vorgehen bei Änderung des Gesundheitsstatus |
§ 25. | Untersuchungskosten |
§ 26. | Inkrafttreten und Außerkrafttreten |
Anhänge | |
Anhang 1 | Untersuchungspflichten für Scrapie |
Anhang 2 | Vorgangsweise bei der Probenahme |
Anhang 3 | Aufgaben der Untersuchungsstellen und des Nationalen Referenzlabors für TSE |
Anhang 4 | Laboruntersuchungen auf TSE und Genotypisierungen |
Anhang 5 | Untersuchungsstellen für Brucella melitensis |
Anhang 6 | Aufgaben des Nationalen Referenzlabors für Brucellose hinsichtlich Brucella melitensis |
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Schaf- und Ziegenbestände in Österreich und dient
- 1. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L Nr. 147 vom 31.05.2001 S. 1, hinsichtlich der Überwachung von Scrapie und zur Aufrechterhaltung und allenfalls Wiedererlangung des Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie sowie
- 2. der Überwachung von Brucellose (Brucella melitensis).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- 1. AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
- 2. Bestand: die Gesamtheit der Schafe und Ziegen eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt;
- 3. Betrieb: Tierhaltungsbetrieb gemäß § 1 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, einschließlich Besamungsstationen, Sammelstellen, Handelseinrichtungen und Aufenthaltsorte, mit Ausnahme von tierärztlichen Ordinationen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt;
- 4. Inverkehrbringen: das Verbringen eines Tieres
- auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
- in einen anderen Betrieb oder zum Deckgeschäft oder
- auf Gemeinschaftsweiden und andere Weiden, ausgenommen die direkte Verbringung des Tieres auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Schafen und Ziegen anderer Betriebe mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
- 5. OIE: World Organisation for Animal Health (Internationale Organisation für Tiergesundheit);
- 6. OIE-Handbuch: OIE Diagnosehandbuch (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals);
- 7. Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
- 8. SFU-System: das gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2012, eingerichtete Schlachthofrückmeldesystem;
- 9. Tiere: Schafe und Ziegen;
- 10. Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Z 3 verantwortlich sind;
- 11. TSE: Transmissible Spongiforme Enzephalopathie, eine Form hiervon ist die Scrapie (klassische und atypische Scrapie gemäß der Fall-Definition laut Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001);
- 12. TSE-Schnelltest: Verfahren gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;
- 13. VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, eingerichtete elektronische Veterinärregister;
- 14. Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen).
2. Hauptstück
Aktive Überwachung von Scrapie und Brucella melitensis
Untersuchungspflichten und Stichprobenplan
§ 3. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Schafe und Ziegen - nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit genehmigten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Stichprobenplan - einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige Krankheit zu unterziehen sind. Dabei sind die für diese Krankheiten geltenden Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Betrieb diesbezüglich bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in den letzten sieben Jahren mit einer der in § 1 genannten Krankheiten infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, welche Gemeinschaftsweiden bestücken, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen.
(2) Die Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 ist in Form von Stichprobenkontrollen nach einem von der AGES erstellten risikobasierten Stichprobenplan vom Landeshauptmann anzuordnen. Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probenahme nach Möglichkeit auch Untersuchungen auf andere Krankheiten, die mit Verordnungen nach dem TGG überwacht werden, durchgeführt werden können. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.
(3) Die Untersuchungen sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, des Standes der Bekämpfungsverfahren, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die veterinärfachlichen Vorschriften der Europäischen Union und der OIE festzulegen.
Probenahme und Rückverfolgbarkeit
§ 4. (1) Die nach dieser Verordnung zu untersuchenden Tiere müssen gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 - TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2011, so gekennzeichnet sein, dass die Identität jedes einzelnen Tieres zweifelsfrei festgestellt werden kann.
(2) Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der genommenen Proben sind der Untersuchungsstelle zu übermitteln. Dabei müssen die Identität und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Betrieben und Einzeltieren gegeben sein. Diese Forderung ist im Fall der ordnungsgemäßen Einsendung über das VIS oder das SFU-System jedenfalls erfüllt.
3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Scrapie
Untersuchungspflichten und Stichprobenplan für Scrapie
§ 5. (1) Zur Überwachung der Scrapie-Situation bei Schafen und Ziegen sowie zur Aufrechterhaltung des Status „vernachlässigbares Risiko für die klassische Scrapie“, sind alle im Anhang 1 genannten Tiere innerhalb angemessener Frist zu untersuchen.
(2) Der Stichprobenplan gemäß § 3 ist für das gesamte Bundesgebiet unter Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 von der AGES zu erstellen und wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
Vorgangsweise bei der Probenahme
§ 6. (1) Die Entnahme von Proben ist, sofern im Folgenden - insbesonders in Anhang 2 - nicht anders geregelt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt durchzuführen.
(2) Die Vorgangsweise bei der Probenahme sowie die Durchführung der Untersuchungen und der Umgang mit dem Untersuchungsmaterial sowie die diesbezüglichen Rechte der bzw. des Verfügungsberechtigten richten sich nach Anhang 2.
Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor
§ 7. (1) Die Untersuchungen von Proben sind von der AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, durchzuführen. Die Art und Weise der Probeneinsendung wird von der Bundesministerin für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
(2) Nationales Referenzlabor für TSE ist das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der AGES.
(3) Die Aufgaben der Untersuchungsstelle und des Nationalen Referenzlabors für TSE sind in Anhang 3 angeführt.
Datenerfassung
§ 8. (1) Für die Einsendungen von Proben, die nicht direkt im VIS oder im SFU-System erfasst werden können, werden Zuständigkeiten, Art und Inhalt der Datenerfassung bzw. -übermittlung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
(2) Die Vorgaben für die Ausgestaltung von Berichten, von Erklärungen der Verfügungsberechtigten, von Meldungen und gegebenenfalls von Proben-Begleitscheinen im Zuge der TSE-Untersuchungen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
Laboruntersuchung im Rahmen der Scrapie-Überwachung
§ 9. (1) Proben, die auf TSE untersucht werden sollen, sind entsprechend den Vorgaben gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie den Methoden und Protokollen in der jeweils aktuellen Ausgabe des OIE-Handbuchs zu nehmen. Dabei ist auch darauf zu achten, dass für allfällige Testwiederholungen ausreichend Material vorhanden ist. Liegen entsprechende Methoden und Protokolle nicht vor, so haben die Probenahmen in einer für die ordnungsgemäße Durchführung der Tests geeigneten Weise, welche vom Nationalen Referenzlabor für TSE vorzugeben ist, zu erfolgen. Dabei sind auch die Vorgaben und Leitlinien des gemeinschaftlichen TSE-Referenzlabors zu berücksichtigen. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass die Identität des beprobten Tieres eindeutig feststellbar ist.
(2) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Laboruntersuchungen sind im Anhang 4 geregelt.
(3) Die Untersuchungsstellen haben Proben, welche gemäß Anhang 1 Z 1 bis 4 vorgeschrieben sind, vorrangig zu untersuchen.
(4) Das Nationale Referenzlabor für TSE hat mittels geeigneter Untersuchungen zur Bestätigung der Identität gemäß Anhang 2 Pkt. VII festzustellen, ob die positiv befundete Gehirnprobe genetisch mit der Muskelprobe und der Probe, die vom mittels Ohrmarke gekennzeichneten zugehörigen Ohr stammt, übereinstimmt.
Anhaltung von Tierkörpern, Maßnahmen am Schlachthof
§ 10. (1) Alle Körperteile (einschließlich der Haut sowie ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr) von getesteten geschlachteten Schafen und Ziegen, die auf TSE untersucht werden, sind unter amtlicher Überwachung in jedem Fall so lange zu verwahren, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Die Teile eines beprobten Tieres (einschließlich das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr) müssen so verwahrt werden, dass sie eindeutig zuordenbar bleiben. Spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ausgenommen ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr je Tier, welches auf TSE untersucht wird, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, unschädlich beseitigt werden. Sofern das zu beprobende Tier nicht mittels Ohrmarken amtlich gekennzeichnet ist, sind anlässlich der Beprobung geeignete, eindeutig zuordenbare Ohrmarken (Identität des Tieres und des Herkunftsbetriebes muss eruierbar sein) einzuziehen.
(2) Wird ein geschlachtetes Tier auf Ersuchen der bzw. des Verfügungsberechtigten auf TSE getestet, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung am Schlachtkörper erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.
(3) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Anhang III Kapitel A Teil II Z 7.2. kann der Landeshauptmann auf Antrag Ausnahmen von Abs. 2 gewähren, wenn es im Schlachthof ein schriftlich dokumentiertes sowie amtlich geprüftes und schriftlich anerkanntes System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile der bereits gekennzeichneten Tierkörper den Schlachthof verlassen oder weiter bearbeitet werden, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Dieses amtlich anerkannte System hat insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- 1. Festlegung der Art der Informationsweitergabe hinsichtlich der einlangenden TSE-Untersuchungsergebnisse;
- 2. im Kühlraum physische Kontrollen der Vollständigkeit der Anzahl und Identität der Tiere, von denen die Proben zur Untersuchung eingesandt wurden;
- 3. Sicherungsmaßnahmen gegen widerrechtliche Entnahme von Karkassen oder Nebenprodukten;
- 4. Freigabe der Karkassen und der Nebenprodukte durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt und deren Kontrolle auf Vollständigkeit zum Zeitpunkt der Freigabe sowie der Übereinstimmung der Identität der Tiere mit den Untersuchungsergebnissen;
- 5. die Schritte nach Z 2 bis 4 sind fortlaufend und jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
Die jeweils aktualisierte Liste solcher Betriebe hat der Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.
4. Hauptstück
Erhaltung des Gesundheitsstatus hinsichtlich der klassischen Scrapie in österreichischen Betrieben
Betriebe mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie
§ 11. (1) Ein Betrieb gilt als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie, wenn
- 1. keiner seiner Bestände als verdächtig im Sinne des TSG gilt oder Beschränkungen auf Grund des Auftretens von klassischer Scrapie unterliegt,
- 2. er weder den Beschränkungen der §§ 13 und 14 unterliegt und
- 3. die Bedingungen gemäß dieser Verordnung und des Anhangs VIII Kapitel A Teil A Z 4.1. lit. b, Z 4.2. und Anhang IX Kapitel E bzw. Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingehalten werden.
(2) Alle Tiere in Betrieben, die am Handel innerhalb der Europäischen Union, am Import oder am Export teilnehmen, sind mindestens ein Mal jährlich, tunlichst anlässlich einer Verbringung oder einer Einbringung, klinisch auf Anzeichen von Scrapie zu untersuchen; dabei ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu überprüfen. Über die Durchführung der Untersuchungen ist vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich Bericht zu erstatten. Dabei sind jedenfalls die gemäß § 8 Abs. 2 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgaben einzuhalten.
(3) Beim Inverkehrbringen von Schafen und Ziegen muss von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt werden, dass die Tiere aus einem Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie stammen. Dies hat im Begleitdokument gemäß § 17 TKZVO 2009 zu erfolgen.
Einbringen von Tieren in österreichische Betriebe
§ 12. (1) Tiere, die nach Österreich verbracht werden, mit Ausnahme von Tieren, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, müssen aus Betrieben stammen, die die Bedingungen des Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 4.1. lit b bzw. Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen.
(2) Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren dürfen nur dann in österreichische Betriebe eingebracht werden, wenn diese die Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 4.2. bzw. Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen.
Beschränkungen für Betriebe, die Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen entgegen den bestehenden Bestimmungen eingebracht haben
§ 13. (1) Wurde ein Tier bzw. Samen, Eizellen oder Embryonen von Tieren entgegen den in § 12 genannten Bestimmungen eingebracht, gilt der Betrieb bis zu sieben Jahre nach der Einbringung nicht mehr als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie. Dies ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter nachweislich durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben und im VIS zu vermerken. Folgende besondere Auflagen sind bis zur Wiedererlangung des Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie einzuhalten:
- 1. Noch vorhandene Samen, Eizellen oder Embryonen sind unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. Entgegen den veterinärbehördlichen Bestimmungen in den Bestand eingebrachte Tiere sowie aus Samen, Eizellen oder Embryonen entstandene Tiere und jeweils zugehörige Muttertiere sind amtstierärztlich klinisch zu untersuchen.
- 2. In den Bestand eingebrachte Tiere oder aus Samen, Eizellen oder Embryonen entstandene Tiere und jeweils zugehörige Muttertiere dürfen nur zur direkten Schlachtung in einem österreichischen Schlachthof abgegeben werden. Eingebrachte Tiere oder aus Samen, Eizellen oder Embryonen entstandene Tiere und die jeweils zugehörigen Muttertiere sind jedenfalls im Fall der Verendung, der Tötung oder der Schlachtung auf Kosten des Tierhalters, einschließlich der Einsendekosten, mittels Schnelltest auf Scrapie zu untersuchen.
- 3. Alle Tiere des Betriebes sind regelmäßig, zumindest zweimal jährlich möglichst im Rahmen anderer Kontrollen, amtstierärztlich oder von einer bzw. einem vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellten Tierärztin bzw. Tierarzt auf das Vorliegen von klinischen Symptomen der Scrapie zu untersuchen; dabei sind alle veterinärbehördlich erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere das Bestandsregister sowie die Informationen gemäß § 22 Abs. 1 Z 4, zu überprüfen.
- 4. Alle über 18 Monate alten geschlachteten, verendeten, auf amtliche Anordnung oder aus Tierschutzgründen getöteten Tiere sind, einschließlich der Einsendekosten, auf Kosten des Tierhalters mittels Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie zu untersuchen.
Das Verenden von Tieren, welche einer Probenahme nach Z 2 oder 4 zu unterziehen sind, sowie die beabsichtigte Tötung oder Schlachtung von solchen Tieren ist zur Veranlassung einer entsprechenden Probenahme der Behörde von der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter unverzüglich zu melden.
(2) Ergibt die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 2 ein negatives Untersuchungsergebnis, gilt der Betrieb wieder als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie.
(3) Abs.1 und 2 gelten auch für Betriebe, in denen sich ein Tier befindet, das bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung entgegen den bis dahin geltenden veterinärbehördlichen Bestimmungen eingebracht wurde.
Bestimmungen für Betriebe mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen aus bestimmten Herkunftsbetrieben
§ 14. (1) Unbeschadet der gemäß Artikel 11 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlichen Kontrolle und Tilgung sind die Maßnahmen gemäß § 13 auch für Betriebe, in denen sich Tiere oder aus Samen, Eizellen und Embryonen entstandene Tiere befinden, in deren Herkunftsbetrieb klassische Scrapie innerhalb von sieben Jahren nach erfolgter Verbringung bestätigt wurde, anzuwenden.
(2) In diesem Fall erfolgt die Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 und 4 nur dann auf Kosten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin, wenn Tiere, Samen, Eizellen oder Embryonen entgegen den jeweils geltenden veterinärbehördlichen Bestimmungen in den Bestand eingebracht wurden.
Ausnahmen für Schafe mit bestimmtem Genotyp
§ 15. Die Maßnahmen und Beschränkungen nach §§ 13 und 14 sind aufzuheben, wenn feststeht, dass die betroffenen Schafe den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR besitzen, im Fall von Eizellen und Samen, wenn diese nachweislich von Schafen mit dem Genotyp ARR/ARR stammen oder bei Schaf-Embryonen mit einem ARR-Allel. Im Fall des § 13 ist dieser Nachweis mittels amtlicher Untersuchung auf Kosten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters zu führen.
Vorgangsweise in Folge eines Ausbruchs von klassischer Scrapie in Österreich
§ 16. (1) Alle österreichischen Betriebe, mit Ausnahme jener Betriebe, für welche im Fall eines Ausbruchs von klassischer Scrapie ein epidemiologischer Zusammenhang mit diesem Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, gelten weiterhin als Betriebe mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie. Das Inverkehrbringen von Tieren sowie deren Einbringen in Betriebe hat jedenfalls gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu erfolgen.
(2) Zur Aufrechterhaltung dieses Status sind die Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 1.2. lit. a bis i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf Antrag der Tierhalterin bzw. des Tierhalters durchzuführen. Ein entsprechender Antrag ist im Anschluss an das Auftreten eines Falls von klassischer Scrapie in Österreich schriftlich gemäß den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben, welche in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht werden, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu richten. Dabei sind die Kosten für die zusätzlich erforderlichen Laboruntersuchungen von allen über 18 Monate alten verendeten bzw. auf amtliche Anordnung oder aus Tierschutzgründen getöteten Tieren des Betriebs, einschließlich der Einsendekosten, vom Tierhalter bzw. der Tierhalterin zu tragen. Wurde ein entsprechender Antrag an die Behörde gerichtet, so ist die korrekte Durchführung der Überwachungsmaßnahmen amtlich im Zuge der jährlich durchzuführenden Betriebsbesuche zu kontrollieren.
(3) Wurden die in Abs. 2 genannten Überwachungsmaßnahmen entsprechend durchgeführt, ist dies von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt im VIS zu vermerken. In diesem Fall bleibt der Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie für den betreffenden Betrieb aufrecht.
(4) Wurden die in Abs. 2 genannten Überwachungsmaßnahmen nicht entsprechend durchgeführt oder wurde im Anschluss an das Auftreten eines Falls von klassischer Scrapie in Österreich kein entsprechender Antrag (Abs. 2) an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt, ist dies ebenfalls von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt im VIS zu vermerken. In diesem Fall verliert der Betrieb den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie und gilt als nicht klassifiziert. Solange Österreich den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie besitzt, ist ein Inverkehrbringen von Tieren aus Betrieben, die diesen Status verloren haben, verboten.
(5) Betrieben gemäß Abs. 4 steht es frei, zur erneuten Klassifizierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 einen Antrag gemäß den Vorgaben, welche in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht werden, bei zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Dabei sind die Kosten für die erforderlichen Laboruntersuchungen, einschließlich der Einsendekosten, vom Tierhalter zu tragen.
Transportvorschriften
§ 17. Tiere aus Betrieben mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus sind jedenfalls getrennt zu transportieren. Davon ausgenommen ist der Transport von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung, wobei der Transport nach Zuladung von Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus ohne weiteren Zwischenstopp bei einem tierhaltenden Betrieb zu erfolgen hat.
5. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Brucella melitensis
Überwachungsprogramm zur Aufrechterhaltung des Status
§ 18. Schafe und Ziegen sind gemäß § 3 stichprobenmäßig einer blutserologischen Untersuchung auf Brucellose (Brucella melitensis) zu unterziehen. Dabei ist zur Aufrechterhaltung des Status Österreichs als „amtlich anerkannt brucellose-frei“ gemäß Anhang A Kapitel 1 Teil II Z 2 der Richtlinie Nr. 91/68/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 19, durch eine repräsentative und risikobasierte Stichprobe in der Tierhaltung mit einer Nachweissicherheit von 95% nachzuweisen, dass weniger als 0,2% der Bestände infiziert sind.
Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor
§ 19. (1) Die blutserologischen Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind im Anhang 5 festgelegt.
(2) Das Nationale Referenzlabor für Brucellose ist die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Nähere Bestimmungen sind im Anhang 6 festgelegt.
(3) Nicht negative Proben sind zur endgültigen Beurteilung an das Nationale Referenzlabor für Brucellose zu übermitteln.
Vorgangsweise bei nicht negativen Untersuchungsergebnissen
§ 20. (1) Bei Vorliegen nicht negativer Untersuchungsergebnisse hat der Landeshauptmann unverzüglich epidemiologische Erhebungen sowie ergänzende Laboruntersuchungen nach den Vorgaben des Nationalen Referenzlabors zur Feststellung, ob ein Verdacht auf das Vorliegen von Brucellose besteht, durchführen zu lassen.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit
- 1. unverzüglich mitzuteilen, wenn nicht negative Untersuchungsergebnisse festgestellt werden und
- 2. im Fall der Z 1 die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen nach Abs. 1 sowie die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich bekannt zu geben und
- 3. jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung nach Abs. 1 zu übermitteln.
Diesen Mitteilungs- und Berichtspflichten wird auch durch unverzügliche und ordnungsgemäße Eintragung der oben genannten Informationen im VIS entsprochen.
(3) Wird aufgrund des Ergebnisses der Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei Schafen oder Ziegen Brucellose oder ein Verdacht auf das Vorliegen von Brucellose festgestellt, so ist gemäß den Bestimmungen der Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, vorzugehen. Ein Verdacht ist jedenfalls gegeben wenn eine Probe in mehr als einem verwendeten Untersuchungsverfahren im Nationalen Referenzlabor positiv reagiert.
Impfverbot
§ 21. Schafe und Ziegen dürfen gegen die Brucellose (Brucella melitensis) nicht geimpft werden. Schafe und Ziegen, die im Laufe der letzten zwei Jahre gegen die Brucellose geimpft wurden, dürfen nicht nach Österreich verbracht werden.
6. Hauptstück
Pflichten von Tierhalterinnen und Tierhaltern
Besondere Verpflichtungen
§ 22. (1) Im Sinne des § 2 Abs. 5 TGG ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter insbesondere verpflichtet,
- 1. die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
- 2. die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
- 3. unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen - dazu gehört zur Gewährleistung einer zügigen Probenentnahme und zum Schutz von Leib und Leben die Bereitstellung einer geeigneten Einrichtung zum Fixieren von Tieren sowie das Fixieren der Tiere in geeigneter Art und Weise -,
- 4. folgende Unterlagen sieben Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen:
- a) Begleitpapiere von allen in den Betrieb eingebrachten Tieren.
- b) Aufzeichnungen über Verbringungen,
- c) Untersuchungsbefunde aller Tiere und
- d) Bestätigungen über zur Tötung und unschädlichen Beseitigung oder zur Schlachtung abgegebene Tiere,
- 5. bei einer allenfalls erforderlichen Desinfektion die notwendige Hilfe zu leisten.
(2) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Ansteckung anderer Tiere hintanzuhalten, insbesondere die Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere.
Sanktionen
§ 23. Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Verordnung werden nach § 15 Z 7 TGG geahndet.
7. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Vorgehen bei Änderung des Gesundheitsstatus
§ 24. (1) Verliert Österreich den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie, wird dies von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
(2) Solange Österreich den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie besitzt, ist ein Inverkehrbringen von Tieren aus Betrieben, die diesen Status verloren haben, verboten. Eine Verwertung von Tieren darf diesfalls nur durch direkte Verbringung zur Schlachtung erfolgen.
(3) Tritt ein Fall von klassischer Scrapie in Österreich auf, erfolgt die Bekämpfung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Rahmen des TSG.
(4) Tritt ein Fall von Brucellose auf, erfolgt die Bekämpfung gemäß der Brucellose-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1995, im Rahmen des TSG.
Untersuchungskosten
§ 25. (1) Der Bund trägt die Kosten für TSE-Untersuchungen an Schafen und Ziegen gemäß Anhang 1 Z 1, Z 2 lit. a, Z 3, Z 4 lit. a, c, d und f.
(2) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Kosten für TSE-Untersuchungen an Schafen und Ziegen gemäß Anhang 1 Z 2 lit. b, Z 4 lit. b und e und Z 5 zu tragen.
(3) Die Kosten für die genetische Identifizierung gemäß Anhang 2 Pkt. VII sowie für die Genotypisierung gemäß § 15 sind bei widerrechtlicher Einbringung von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zu tragen.
(4) Die Kosten für die gemäß § 19 durchgeführten Untersuchungen sind vom Bund zu tragen.
(5) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen auf eigene Kosten zu sorgen.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 26. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2015 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Oktober 2015 treten die Scrapie-Überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 119/2006, sowie die Brucella melitensis-Überwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 184/2002, außer Kraft.
Anhang 1
Untersuchungspflichten für Scrapie
Zur Überwachung der Scrapie-Situation bei Schafen und Ziegen sowie zur Aufrechterhaltung des Status „vernachlässigbares Risiko für die klassische Scrapie“, sind folgende Tiere innerhalb angemessener Frist1 zu untersuchen:
- 1. alle klinisch Scrapie-verdächtigen Tiere, die aufgrund des TSG diagnostisch getötet wurden sowie
- 2. alle verendeten, getöteten, oder gesund geschlachteten Tiere, die
- a) aus Betrieben eingebracht wurden, in denen klassische Scrapie innerhalb der letzten 7 Jahre festgestellt wurde;
- b) entgegen den bestehenden veterinärbehördlichen Bestimmungen eingebracht wurden und Tiere, die aus Samen, Eizellen oder Embryonen entstanden sind, welche entgegen den bestehenden veterinärbehördlichen Bestimmungen eingebracht wurden sowie die jeweils zugehörigen Muttertiere (§ 13 Abs. 1 Z 2);
- 3. alle Schafe und Ziegen, die notgeschlachtet wurden,
- 4. Tiere über 18 Monate, sofern sie nicht im Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche (Epidemie) getötet wurden, in folgenden Fällen:
- a) gesund geschlachtete sowie verendete oder getötete Tiere nach Vorgabe des Stichprobenplans (§ 5 Abs. 2),
- b) gesund geschlachtete Tiere aus Betrieben mit Maßnahmen gegen die atypische Scrapie gemäß Anhang VII Kapitel B Z 2.2.3. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,
- c) alle verendeten oder getöteten Tiere über 18 Monate aus Betrieben mit Maßnahmen gegen die atypische Scrapie gemäß Anhang VII Kapitel B Z 2.2.3. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;
- d) gesund geschlachtete sowie verendete oder getötete Tiere aus Betrieben mit Maßnahmen gemäß Anhang VII Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (verstärktes Überwachungsprotokoll klassische Scrapie), ausgenommen von lit. b,
- e) gesund geschlachtete sowie verendete oder getötete Tiere aus Betrieben, die Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen entgegen den bestehenden veterinärbehördlichen Bestimmungen eingebracht haben (§ 13 Abs. 1 Z 4), sofern sie nicht unter Z 2 lit. b fallen,
- f) gesund geschlachtete sowie verendete oder getötete Tiere aus Beständen mit Tieren aus bestimmten Herkunftsbetrieben gemäß § 14, sofern sie nicht unter Z 2 fallen,
- 5. gesund geschlachtete sowie verendete oder getötete Tiere über 18 Monate, die nicht unter Z 4 fallen, können auf TSE untersucht werden, wenn die bzw. der Verfügungsberechtigte die Bedingungen, die hiefür von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurden, nachweislich zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat (Untersuchung auf Antrag des Verfügungsberechtigten).
Anhang 2
Vorgangsweise bei der Probenahme
I. Bei der Schlachtung von Tieren haben die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt oder die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt, wie folgt vorzugehen:
- 1. Tiere sind im Rahmen der Schlachttieruntersuchung klinisch auf TSE zu untersuchen. Im Fall eines klinischen Verdachtes ist die Untersuchung im Detail zu dokumentieren. Diesfalls ist die Probenahme durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt durchzuführen und die Einsendung verpflichtend über das VIS vorzunehmen. Die Dokumentation ist auch dem Untersuchungsauftrag an die zuständige Untersuchungsstelle anzuschließen.
- 2. Besteht kein klinischer Verdacht auf Vorliegen einer zentralnervalen Erkrankung und besteht auch aus anderen Gründen keine Verpflichtung zur Durchführung weiterer Untersuchungen, sind bei allen zu beprobenden Tieren bei der Probenahme zum frühest möglichen Zeitpunkt die entsprechenden Teile des Gehirns mittels Löffelmethode gemäß den einschlägigen Vorschriften der EU und der OIE (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und OIE-Handbuch) zu entnehmen. Die Probe ist an die gemäß § 7 zuständige veterinärmedizinische Untersuchungsstelle einzusenden. Zusätzlich ist ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr vom restlichen Körper abzusetzen und mit der Probe einzusenden. Sofern die Möglichkeit einer Einsendung über das SFU-System besteht, ist diese verpflichtend vorzunehmen.
- 3. Falls die Gewinnung einer ausreichenden Menge von zur Untersuchung geeignetem Probenmaterial mittels Löffelmethode gemäß Z 2 nicht möglich ist oder die Löffelmethode nicht anwendbar ist, ist der ganze Schädel, einschließlich eines mittels Ohrmarke gekennzeichneten Ohrs, einzusenden. Anzuschließen ist der Sendung der Begleitbericht, in welchem zu vermerken ist, warum im speziellen Fall die Löffelmethode nicht anwendbar war, beziehungsweise warum die Gewinnung einer genügenden Menge von geeignetem Probenmaterial nicht möglich war.
II. Erfolgt die Probenahme ausschließlich auf Antrag der bzw. des Verfügungsberechtigten (Anhang 1 Z 5) ist zusätzlich zu Pkt. I folgendermaßen vorzugehen:
- 1. Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt hat im Fall gesund geschlachteter Tiere dem Probenbegleitschein die unterfertigte Erklärung (Erklärung des Verfügungsberechtigten) und gegebenenfalls das Einsendeformular dem Protokollbuch anzuschließen.
- 2. Die Amtstierärztin oder amtliche Tierärztin bzw. der Amtstierarzt oder der amtliche Tierarzt hat im Fall verendeter oder getöteter Tiere dem Probenbegleitschein die unterfertigte Erklärung (Erklärung des Verfügungsberechtigten) anzuschließen und die Probe möglichst unter Nutzung des VIS einzusenden.
- 3. Die Probenehmerin bzw. der Probenehmer hat allfällige Fragen hinsichtlich vorhandener Untersuchungskapazitäten und voraussichtlicher Untersuchungsdauer im Vorhinein mit der gemäß § 7 zuständigen Untersuchungsstelle zu klären.
- 4. Zur Einsendung von Proben ist - sofern weder VIS noch SFU-System genutzt werden können - gegebenenfalls ein Formular zu verwenden, welches in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurde.
- 5. Die Untersuchungsstelle hat dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Untersuchungen gemäß Anhang 1 Z 5 mittels Rechnung vorzuschreiben. Die Entnahme- und Einsendekosten sind ebenfalls vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
III. Bei allen verendeten oder getöteten Schafe und Ziegen, die gemäß Anhang 1 Z 2, 4 und 5 zu untersuchen sind, sind die entsprechenden Gehirnproben von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt oder der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt zum frühestmöglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. dem Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2013, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, zu entnehmen und möglichst unter Nutzung des VIS einzusenden. Zusätzlich ist ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr vom restlichen Körper abzusetzen und bis zum Vorliegen eines negativen Befundes aufzubewahren. Zur Einsendung von Proben ist - sofern das VIS nicht genutzt werden kann - gegebenenfalls ein Formular zu verwenden, welches in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurde.
IV. Bei Tieren mit klinischem TSE-Seuchenverdacht ist der ganze Kopf mit Atlas und Ohren samt Ohrmarken von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt direkt und unverzüglich in das gemäß § 7 zuständige Nationale Referenzlabor für TSE einzusenden. Im Sinne des TSG sind eine ausführliche Beschreibung des Tieres samt seiner besonderen Kennzeichen sowie ein ausführlicher klinischer Vorbericht im Zuge der Einsendung über das VIS im Kommentarfeld anzugeben.
V. Verendete oder getötete Tiere sind nach der Probenahme gemäß Anhang 1 unverzüglich gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen. Wenn Proben mittels Löffelmethode entnommen wurden, ist in jedem Fall das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr bis zum Vorliegen eines negativen Befundes aufzubewahren. Bei Vorliegen eines positiven Befundes ist das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr zwecks Identitätsnachweises an das Nationale Referenzlabor für TSE zu senden.
VI. Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Anhang 4 Teil 1 Z 6 sowie gemäß Pkt. VII aufbewahrt werden muss.
VII. Zur Bestätigung der Identität des Tieres bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses ist wie folgt vorzugehen:
- 1. Das Nationale Referenzlabor für TSE hat auf Antrag der bzw. des Verfügungsberechtigten oder der Tierhalterin bzw. des Tierhalters, aus deren bzw. dessen Betrieb das positive Tier stammt, mittels geeigneter Untersuchungen zur Bestätigung der Identität festzustellen, ob die positiv befundete Gehirnprobe genetisch mit der Probe übereinstimmt, die vom mittels Ohrmarke gekennzeichnetem Ohr stammt. Zu diesem Zweck sind von den Untersuchungsstellen die aufbewahrten Ohren einschließlich der Ohrmarken dem Nationalen Referenzlabor für TSE zur Verfügung zu stellen.
- 2. Zur Feststellung der genetischen Identität des zugehörigen Schlachtkörpers ist bei Vorliegen eines positiven Befundes auf Antrag der bzw. des Verfügungsberechtigten oder der Tierhalterin bzw. des Tierhalters, aus deren bzw. dessen Betrieb das positive Tier stammt, von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt auch vom Schlachtkörper eine Muskelprobe zu nehmen und an das Nationale Referenzlabor für TSE einzusenden. Der bzw. dem Verfügungsberechtigten und der Vertreterin bzw. dem Vertreter des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes ist Gelegenheit zu geben, entsprechende Gegenproben zu ziehen.
- 3. Das entsprechende Untersuchungsmaterial ist ebenfalls sieben Jahre lang aufzubewahren.
Anhang 3
Aufgaben der Untersuchungsstellen und des Nationalen Referenzlabors für TSE
Die Laboruntersuchungen auf TSE sind in der in § 7 genannten Untersuchungsstelle bzw. im Nationalen Referenzlabor für TSE nach folgenden Vorgaben durchzuführen:
- 1. Die Untersuchungsstelle hat hinsichtlich der von ihr durchzuführenden TSE-Tests den Vorgaben des Nationalen Referenzlabors für TSE über die Durchführung der Testverfahren, Dokumentation der Ergebnisse und Modalitäten der Verrechnung zu entsprechen. Das Nationale Referenzlabor für TSE hat diese Vorgaben den Untersuchungsstellen schriftlich mitzuteilen.
- 2. Das Nationale Referenzlabor für TSE hat alle Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang X Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu erfüllen.
- 3. Die Verwendung von Schnelltests ist nur dann gestattet, wenn diese gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zugelassen sind.
- 4. Alle an den TSE-Untersuchungsstellen verwendeten Prüfvorschriften, welche die Durchführung von TSE-Untersuchungen betreffen, sind vom Nationalen Referenzlabor für TSE schriftlich zu genehmigen. Die strikte Einhaltung der genehmigten Prüfvorschriften in den Untersuchungsstellen ist vom Nationalen Referenzlabor für TSE zu überprüfen.
- 5. Vom Ergebnis dieser Überprüfungen ist dem Bundesministerium für Gesundheit vom Nationalen Referenzlabor für TSE jährlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat außerdem zumindest auch Angaben über die Anzahl und Inhalt von TSE-spezifischen Schulungen sowie über die Ergebnisse von Ringversuchen zu enthalten. Ergibt eine Überprüfung den Verdacht, dass TSE-Untersuchungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist unverzüglich die Bundesministerin oder der Bundesminster für Gesundheit in Kenntnis zu setzen und schriftlich Bericht zu erstatten. Die Überprüfung der gemäß § 7 zur Durchführung der Untersuchungen berechtigten Untersuchungsstellen in Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Nationalen Referenzlabor für TSE. Die Laborbetreiberinnen bzw. die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr in Verzug auch außerhalb dieser Zeiten Kontrollorganen Zutritt und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen, die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die im Rahmen der Überprüfungstätigkeit erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten.
- 6. Gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, hat das Nationale Referenzlabor für TSE einen monatlichen Gesamtbericht sowie einen Jahresbericht gemäß den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit, welche in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht werden, zu erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Hiefür sind
- a) die für den jeweiligen Gesamtbericht erforderlichen Teilberichte der TSE-Untersuchungsstellen in der vom Nationalen Referenzlabor für TSE vorgegebenen Form sowie
- b) innerhalb der vom Nationalen Referenzlabor für TSE festgesetzten Frist an das Nationale Referenzlabor für TSE zu übermitteln.
- c) Im Bedarfsfall und insbesondere bei Verdachtsfällen, positiven Fällen und Ausmerzungen sind die seitens der Untersuchungsstellen gemeldeten Daten vom Nationalen Referenzlabor für TSE mit den zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Übermittlung der Daten an das Bundesministerium für Gesundheit abzugleichen.
- d) Die den Meldungen zugrunde liegenden Informationen sind von den Untersuchungsstellen sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren und dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
- 7. Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen von Proben ins VIS einzutragen und - sofern bei der Probeneinsendung entsprechende elektronische Systeme (VIS und SFU-System) nicht zur Verfügung stehen - gegebenenfalls zusätzliche erforderliche Daten zur korrekten Abbildung der vorgenommenen Untersuchungen elektronisch an das VIS zu übermitteln.
Anhang 4
Laboruntersuchungen auf TSE und Genotypisierungen
1. Laboruntersuchungen auf TSE
1. Probenmaterial von allen zu untersuchenden Schafen und Ziegen (mit Ausnahme der nach Z 2 eingesandten Proben), welches zur Laboruntersuchung eingesandt wurde, ist einem gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zugelassenen Schnelltest zu unterziehen, mit welchem alle bekannten TSE-Stämme festgestellt werden.
- a. Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht schlüssig oder positiv, so sind die Gewebe unverzüglich einem Bestätigungstest im Nationalen Referenzlabor für TSE, zu unterziehen. Der Bestätigungstest hat nach einer Methode entsprechend der neuesten Ausgabe des Handbuchs sowie gemäß den Vorgaben in Anhang X Kapitel C Z 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu erfolgen.
- b. Ist das Untersuchungsergebnis der histopathologischen Untersuchung nicht schlüssig oder negativ oder ist das Material autolytisch, so ist das betreffende Gewebe jedenfalls nach einer anderen im Handbuch genannten Methode zu untersuchen.
Ein Tier gilt als TSE-positiv, wenn das Ergebnis des Schnelltests positiv oder nicht schlüssig ist und das Ergebnis einer weiteren Untersuchung (Bestätigungstest) positiv ist. Bis zum Vorliegen eines endgültigen Ergebnisses sind die jeweiligen Proben jedenfalls aufzubewahren.
2. Gewebe, welches von Schafen und Ziegen mit klinischem TSE-Verdacht stammt und zur Laboruntersuchung eingesandt wurde, ist unverzüglich entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe des Handbuchs sowie gemäß den Vorgaben in Anhang X Kapitel C Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Nationalen Referenzlabor für TSE zu untersuchen. Jedenfalls ist eine Probe einem geeigneten Testverfahren (Bestätigungstests) zu unterziehen. Die Untersuchungen sind auch gemäß den Leitlinien des gemeinschaftlichen Referenzlabors durchzuführen.
Das Tier gilt als positiv, wenn das Ergebnis zumindest eines Bestätigungstests positiv ist.
3. Proben von klinischen Verdachtsfällen und von Tieren, die als positive Scrapie-Fälle gelten, jedoch keine atypischen Scrapie-Fälle sind, oder die Merkmale aufweisen, die nach Auffassung des untersuchenden Labors und des Nationalen Referenzlabors für TSE nach Rücksprache mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor eingehender untersucht werden müssen, sind zur weiteren Untersuchung durch eine Methode zur primären molekularen Typisierung an eine gemäß Anhang X Kapitel C Z 3.2. lit. c) i) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zugelassene Untersuchungsstelle weiterzuleiten.
4. Proben von TSE-Fällen, bei denen auch das Vorliegen von BSE durch den unter Z 3 angeführten primären Molekulartest nicht ausgeschlossen werden kann, sind nach Rücksprache mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor und auf der Grundlage aller zur Verfügung stehender einschlägiger Informationen unverzüglich an jene Untersuchungsstellen weiterzuleiten, die gemäß Anhang X Kapitel C Z 3.2. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für die Durchführung weiterer abklärender Untersuchungen zugelassen sind. Bei der Auswertung der Ergebnisse hat das Nationale Referenzlabor für TSE das gemeinschaftliche Referenzlabor zu unterstützen.
5. Stellt die gemäß § 7 zuständige Untersuchungsstelle fest, dass keine ausreichende Menge von zur Untersuchung geeignetem Probenmaterial zur Verfügung steht, hat diese unverzüglich Kontakt mit der für die Einsendung zuständigen Person aufzunehmen, um die Einsendung von zusätzlichem, für die Untersuchung geeignetem Probenmaterial zu veranlassen. Ist die Einsendung von zusätzlichem Probenmaterial nicht möglich, ist der Grund hiefür im Begleitbericht schriftlich zu dokumentieren.
6. Die Untersuchungsstellen haben alle Aufzeichnungen über Tests, insbesondere die Laborbücher sowie die Paraffinblocks und die Fotografien der Westernblots sowie das positiv befundete Untersuchungsmaterial sieben Jahre lang aufzubewahren; die entsprechenden Aufzeichnungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
2. Genotypisierungen
1. Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen und Ziegen ist der Genotyp des Prionproteins zu bestimmen. Die hiefür notwendigen DNA-hältigen Probematerialien (zB. Muskel-, ZNS- oder Ohrgewebe, Organe, EDTA-Blut, Speichelprobe) sind an die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, einzusenden. Bei resistenten Genotypen festgestellte TSE-Fälle (Schafe eines Genotyps, bei dem sich Alanin auf beiden Allelen des Codons 154 und Arginin auf beiden Allelen des Codons 171 befinden) sind unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden. Derartige Fälle sind einem, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zu bestimmenden Labor, für eine Stammtypisierung, zu übermitteln.
Ist eine Stammtypisierung dieser Fälle nicht möglich, sind die Herkunftsherde und alle anderen Herden, bei denen das Tier war, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen, um andere Fälle für eine Stammtypisierung zu finden. Ist ein positiver TSE-Fall ein Fall von atypischer Scrapie, ist der Prionprotein-Genotyp für Codon 141 zu bestimmen.
2. Zusätzlich zu den in Z 1 genannten Untersuchungen ist jährlich der Prionprotein-Genotyp der Codone 136, 141, 154 und 171 von mindestens 100 Schafen zu ermitteln. Diese Stichprobe soll für die gesamte Schafpopulation repräsentativ sein. Die Proben können von den an die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, zur Untersuchung eingesendeten geschlachteten oder verendeten oder lebenden Tieren, je in entsprechendem Ausmaß genommen werden.
Anhang 5
Untersuchungsstellen für Brucella melitensis
1. Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
- a. regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem Ringversuch teilzunehmen;
- b. nachzuweisen, dass der Ringversuch erfolgreich abgeschlossen wurde und allenfalls innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor gesetzten Frist entsprechende Korrekturmaßnahmen durchgeführt wurden;
- c. nachzuweisen, dass keine sonstigen bedeutenden Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht bzw. nicht mehr gewährleistet ist und
- d. die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Nationalen Referenzlabors angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderungen) vorzulegen.
2. Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen von Proben ins VIS einzutragen und - sofern bei der Probeneinsendung entsprechende elektronische Systeme (VIS und SFU-System) nicht zur Verfügung stehen - gegebenenfalls zusätzliche erforderliche Daten zur korrekten Abbildung der vorgenommenen Untersuchungen elektronisch an das VIS zu übermitteln.
3. Erfüllt die Untersuchungsstelle eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen gemäß Z 1 und 2 nicht, so kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit nach Bericht des Nationalen Referenzlabors die Berechtigung zur Durchführung von Untersuchungen auf Brucella melitensis bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes entziehen.
Anhang 6
Aufgaben des Nationalen Referenzlabors für Brucellose hinsichtlich Brucella melitensis
1. Das Nationale Referenzlabor ist für die Durchführung folgender Aufgaben verantwortlich:
- a. die Durchführung von Validierungsstudien zum Nachweis der Zuverlässigkeit der Testmethoden sowie der Festlegung der anzuwendenden Testmethoden an den anderen Untersuchungsstellen;
- b. die Koordination von diagnostischen Standards und Methoden;
- c. die Festsetzung der Höchstanzahl von Blutproben, die als Sammelprobe mit den jeweils verwendeten ELISA-Testmethoden gepoolt werden können;
- d. die Kalibrierung der sekundären nationalen Referenzseren („Arbeitsstandards“) gegen die primären Standardseren;
- e. die Qualitätskontrolle und Zulassung aller Chargen der jeweiligen ELISA-Testmethoden vor Verwendung an den Untersuchungsstellen;
- f. die Aufbewahrung von Isolaten;
- g. die Organisation und Auswertung der jährlichen Ringversuche;
- h. die Zusammenarbeit innerhalb eines europäischen Netzes der Nationalen Referenzlaboratorien für die jeweilige Krankheit;
- i. die regelmäßige Teilnahme an internationalen Ringversuchen für die Brucellose hinsichtlich Brucella melitensis;
- j. die Koordination der Berichterstattung aller Untersuchungsstellen über durchgeführte Untersuchungen gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit;
- k. die Zusammenarbeit mit dem europäischen Referenzlabor für die Brucellose hinsichtlich Brucella melitensis;
- l. die Erfüllung sämtlicher Anforderungen unionsrechtlicher Vorschriften oder solcher Vorschriften, die von der OIE vorgegeben werden;
- m. die Abklärung von nicht negativen Proben.
2. Dem Nationalen Referenzlabor obliegt die Überprüfung der zur Durchführung der Untersuchungen berechtigten Untersuchungsstellen (§ 19 Abs.1) in Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung. Die Laborbetreiberinnen bzw. die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr in Verzug auch außerhalb dieser Zeiten Kontrollorganen Zutritt und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen, die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die im Rahmen der Überprüfungstätigkeit erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten.
3. Bei der Ergebnisfestlegung nicht eindeutig negativer Blutproben, ist - zur Beantwortung der Frage, ob ein Seuchenverdacht vorliegt - die Verwendung aller entsprechend validierten und wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden, die von der Europäischen Union (EU) oder der OIE vorgesehen sind, zulässig. Ebenso können zusätzliche Blutproben in dem Ausmaß angefordert werden, wie dies für eine endgültige Festlegung des Ergebnisses erforderlich ist.
Oberhauser
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