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BGBl II 167/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

167. Verordnung: Fonds-Melde-Verordnung 2015 - FMV 2015

167. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF (Fonds-Melde-Verordnung 2015 - FMV 2015)

Auf Grund

  1. 1. des § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und
  2. 2. des § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003,

    in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

  1. 1. die Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge eines Fonds gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, und allfällige Korrekturen der bereits gemeldeten Daten an die Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 des Kapitalmarktgesetzes - KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013,
  2. 2. die Art und Weise der Ermittlung der von den Anteilinhabern erzielten Einkünfte, die Höhe der anfallenden Kapitalertragsteuer (KESt) und die erforderlichen Korrekturen der steuerlichen Anschaffungskosten, sowie
  3. 3. die Veröffentlichungen durch die Meldestelle.

(2) Der Bundesminister für Finanzen gibt der Meldestelle bekannt, wie auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der gemeldeten steuerrelevanten Daten die ertragsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat (Ermittlungsvorgaben). Die Meldestelle ist über Änderungen der Ermittlungsvorgaben rechtzeitig zu informieren und es sind ihr alle zur Durchführung der Ermittlung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Fonds: Gebilde im Sinne der §§ 186 oder 188 InvFG 2011 oder der §§ 40 oder 42 ImmoInvFG.
  2. 2. Meldefonds: Fonds, die eine fristgerechte Jahresmeldung gemäß dieser Verordnung oder eine Absichtserklärung gemäß § 5 Abs. 3 abgegeben haben.
  3. 3. Nichtmeldefonds: Fonds, die keine Meldefonds im Sinne der Z 2 sind.
  4. 4. Verwaltungsgesellschaften: Kapitalanlagegesellschaften, AIFM im Sinne des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder § 42 ImmoInvFG unmittelbar verwalten.
  5. 5. Ausschüttungsmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit einer Ausschüttung.
  6. 6. Jahresmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit ausschüttungsgleichen Erträgen.

Registrierung und Stammdaten

§ 2. (1) Eine aufrechte Registrierung ist Voraussetzung für jede Art von Übermittlung nach dieser Verordnung. Daher haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 1 angeführten Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor der ersten Übermittlung schriftlich zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung haben sie die in der Anlage 2 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds zu melden. Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stammdaten sind laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.

(2) Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Abs. 1 gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, unterliegen. Für Fonds deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, kann diese KESt täglich sowie im Rahmen der Ausschüttungs- oder Jahresmeldung gemeldet werden.

Reguläre Meldungen

§ 3. (1) Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.

(2) Für reguläre Meldungen gelten folgende Fristen:

  1. 1. Die Ausschüttungsmeldung ist spätestens am letzten Handelstag vor dem Ausschüttungstag vorzunehmen.
  2. 2. Die Jahresmeldung ist spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vorzunehmen. Bei Auszahlungen gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 ist die Jahresmeldung spätestens am letzten Handelstag vor dem Auszahlungstag vorzunehmen.

    Werden die Meldungen nicht innerhalb dieser Fristen vorgenommen, treten die in § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein.

Verspätete Meldungen und Korrekturen

§ 4. (1) Ursprünglich rechtzeitig erfolgte reguläre Meldungen (§ 3 Abs. 2) können nur bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem diese Meldungen vorgenommen wurden, korrigiert werden. Die Meldestelle hat diese korrigierten Meldungen entgegenzunehmen und als korrigiert gekennzeichnet unter Angabe des Datums der ursprünglichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Der Abzugsverpflichtete (auszahlende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988) hat eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte vorzunehmen, sofern noch eine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber besteht.

(2) Die Korrektur der Ausschüttungsmeldung kann in der Jahresmeldung vorgenommen werden. Ergibt die Korrektur bei der Saldierung der Ausschüttung und des ausschüttungsgleichen Ertrages einen negativen Wert, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer nicht auszuzahlen.

(3) Die Meldestelle hat bis spätestens zum Ablauf der Frist für die nächstfolgende Jahresmeldung

  1. 1. erstmalige Meldungen nach Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 2 oder
  2. 2. Korrekturen von erstmaligen fristgerechten Meldungen nach dem 15. Dezember (Abs. 1)

    entgegenzunehmen und gesondert zu veröffentlichen (Liste der Selbstnachweise).

(4) Der Abzugsverpflichtete hat die gemäß Abs. 3 gesondert zu veröffentlichenden Jahresmeldungen auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG zu behandeln.

Veröffentlichung

§ 5. (1) Die Meldestelle hat die Meldefonds mit den für ihre ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten samt der nach den Ermittlungsvorgaben des Bundesministeriums für Finanzen ermittelten ertragsteuerlichen Behandlung sowie das Meldedatum im Internet zu veröffentlichen (Liste der Meldefonds).

(2) Ein Fonds ist von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Dieser Fonds ist für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 3 Abs. 2 Z 2 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen (Liste ehemaliger Meldefonds).

(3) Registrierte Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt, mit dem in der Anlage 2 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der dort angeführten Stammdaten oder im Rahmen der ISIN-Vergabe durch die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds bis zum Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 15. Dezember desselben Jahres abzugeben.

Zinsen gemäß § 98 EStG

§ 6. (1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen. Wird für Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, auch laufende KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß § 98 EStG 1988, Tageswerte) sowie die zugehörigen Tageswerte zu veröffentlichen.

(2) Die Tageswerte sind spätestens fünf Tage nach Festsetzung eines neuen Rücknahmewertes zu melden. Bei Verstreichen dieser Frist ist der Fonds von der Liste zu entfernen und in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß § 98 EStG 1988, Tageswerte) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.

(3) Werden im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds Zinsen gemäß § 98 Z 5 lit. b EStG 1988 (für beschränkt steuerpflichtige Anleger) gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß § 98 EStG, Jahreswerte) zu veröffentlichen. Erfolgt diese Meldung nicht mehr, sind diese Fonds in einer weiteren Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß § 98 EStG 1988, Jahresdaten) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.

(4) Wird im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds keine KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 gemeldet, so ist vom Abzugsverpflichteten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges der für den Abzug der EU-Quellensteuer relevante pauschale Wert gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 heranzuziehen.

Fristen

§ 7. Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wobei abweichend von § 108 Abs. 2 BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen Tag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindet, ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende Handelstag als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich.

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 4. April 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 4. April 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung des BGBl. II Nr. 224/2014, weiter anzuwenden.

(2) Die Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 tritt mit Ablauf des 3. April 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 1. April 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.

(3) Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. Februar und 15. März 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 der Anlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.

(4) Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäß Anlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.

Schelling

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