43. Änderungen der Anlage1 zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)2
Der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter des RID hat anlässlich seiner 53. Tagung (Bern, 22. Mai 2014) beschlossen, die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) wie folgt zu ändern:
[Modifications du Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses (RID)/siehe Anlagen]
[Änderungen in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)/siehe Anlagen]
[Amendments to the Regulations concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Rail (RID)/siehe Anlagen]
Nach Mitteilung des Sekretariats der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) A 81-03/508.2014 vom 28. November 2014 hat kein Mitgliedstaat gegen die geänderten Texte Widerspruch erhoben; die Änderungen treten gemäß Art. 35 § 4 des COTIF mit 1. Jänner 2015 in Kraft, und zwar mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten, d.h. mit einer Übergangsfrist bis 30. Juni 2015. Mit dieser Mitteilung wurde zugleich das von der ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses (Madrid, 17. bis 20. November 2014) genehmigte Fehlerverzeichnis 1 übermittelt, das Korrekturen zu den ursprünglich versandten Notifizierungstexten enthält.
Diese Korrekturen sind in die in den Anlagen kundgemachten Texte eingearbeitet und mit den Hinweisen „ERRATUM No 1 aux textes de notification OTIF/RID/NOT/2015“, „FEHLERVERZEICHNIS 1 zu den Notifizierungstexten OTIF/RID/NOT/2015“ und „Corrigendum 1 to the notification texts OTIF/RID/NOT/2015“ gekennzeichnet.
Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2014/103/EU zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 335 vom 22.11.2014 S. 15, hinsichtlich des Anhangs II umgesetzt.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Ostermayer
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