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BGBl III 164/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

164. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

164. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Freuen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. III Nr. 220/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 225/2014) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Republik Korea

5. November 2015

Singapur

28. September 2015

Sri Lanka

15. Juni 2015

Sudan

2. Dezember 2014

Tschechische Republik

17. Dezember 2014

Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Singapur:

Erklärung:

Die Regierung der Republik Singapur erklärt, dass nichts in dem Protokoll Singapur Verpflichtungen auferlegt, innerhalb seiner Grenzen Personen aufzunehmen oder zurückzuhalten, für die ansonsten keine Verpflichtungen für Singapur bestünden, diese Personen innerhalb seiner Grenzen aufzunehmen oder zurückzuhalten.

Vorbehalt:

Gemäß Art. 15 Abs. 3 des obengenannten Protokolls erachtet sich die Regierung der Republik Singapur nicht an Art. 15 Abs. 2 des genannten Protokolls gebunden.

Sri Lanka:

Vorbehalt:

Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erachtet sich gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls nicht an Art. 15 Abs. 2 gebunden.

Ostermayer

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