149. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl. Nr. 291/1982, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 61/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 62/2012) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Moldau | 8 . Oktober 2015 |
Vietnam | 20. August 2014 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Vietnam gemäß Art. 46 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt, sich an die Bestimmungen von Art. 44 des Übereinkommens nicht gebunden zu betrachten.
Vietnam hat überdies gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. a Z i das Muster „Aa“ als Gefahrenzeichen und gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. a Z ii das Muster „B, 2a“ als Haltezeichen notifiziert.
Ostermayer
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