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BGBl III 150/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial

150. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. Nr. 53/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 16/2014) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Irak

7. Juli 2014

Kirgisistan

15. September 2015

San Marino

19. Jänner 2015

Singapur

22. September 2014

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Singapur nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. folgende Erklärung abgegeben:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Singapur, dass sie sich durch beide der in Art. 17 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden betrachtet.

Erklärung:

Die Republik Singapur versteht Art. 10 des Übereinkommens dahingehend, dass dieser das Recht der zuständigen Behörden beinhaltet, zu entscheiden, bestimmte Fälle der Strafverfolgung den Justizbehörden nicht zu unterbreiten, wenn der mutmaßliche Täter gemäß den Bestimmungen nationaler Sicherheit und der Präventivhaft behandelt wird.

Ostermayer

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