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BGBl III 116/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

116. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

116. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 325/2013. mit Wirkung vom 23. Juli 2015 die zentrale Behörde nach Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 73/2014) wie folgt geändert:

“Ministry of Social Affairs and the Interior

Holmens Kana 22

DK - 1060 COPENHAGEN K“

Ostermayer

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