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BGBl III 73/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

73. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

73. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Montenegro11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 177/2002 idF BGBl. III Nr. 101/2006. am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 62/2014) gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung die seinerzeit durch Serbien und Montenegro bestimmte zentrale Behörde nach Art. 2 des Übereinkommens, welche wie folgt lautet:

Ministry of Justice of the Republic of Montenegro

81000 Podgorica, No. 3, Vuka Karadzica St.

Ostermayer

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