72. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend die Beendigung des Notenwechsels zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Portugal und dem portugiesischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Portugiesischen Republik haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen am 1. Jänner 1994 gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:
Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Portugal und dem portugiesischen Außenministerium über die Aufhebung des Sichtvermerkzwanges, BGBl. Nr. 175/1955 idF BGBl. Nr. 41/1982.
Ostermayer
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