66. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Sozialministeriumservicegesetz - SMSG geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesbehindertengesetzes
Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 2 Z 3 entfällt der Strichpunkt und wird folgende Wortfolge angefügt:
„insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung 2012-2020;“
2. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie des Bundesministeriums für Bildung und Frauen,“
3. § 9 Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer,“
4. Im § 9 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 10 angefügt:
- „10. der/die Vorsitzende des Monitoringausschusses (§13).“
5. Im § 13a Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
- „4. die in Umsetzung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ getroffenen Maßnahmen.“
6. Im § 13d Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „vor Bestellung“ der Ausdruck „(vor der Wiederbestellung)“eingefügt.
7. § 13d Abs. 4 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung (vor der Wiederbestellung) des Behindertenanwalts den Bundesbehindertenbeirat (§8) anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung hat mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern/Bewerberinnen ein öffentliches Hearing durchzuführen.“
8. § 13e Abs. 3 lautet:
„(3) In allen anderen Fällen gebührt ihm neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70% des Ausgangsbetrages gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz-BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997.“
9. Abschnitt IVa samt Überschrift entfällt.
10. Abschnitt Va samt Überschrift lautet:
„Abschnitt Va
Assistenzhunde, Therapiehunde
§ 39a. (1) Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung - vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen - besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet.
(2) Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren.
(3) Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7.
(4) Der Blindenführhund soll den Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen. Er soll die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
(5) Der Servicehund soll Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll für Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die behinderungsbedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich wären. Neben den Basisfertigkeiten werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet.
(6) Der Signalhund soll dazu beitragen, die Wahrnehmungsprobleme gehörloser Personen und von Menschen mit schwerer Hörbehinderung auszugleichen. Signalhunde werden speziell dafür ausgebildet, Geräusche und Laute durch physische Berührung anzuzeigen. Als Signalhunde werden auch Hunde bezeichnet, die Menschen mit chronischen Erkrankungen bei damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels sowie der Körperhaltung, die auf eine bevorstehende gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrnehmen und anzeigen. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für Menschen mit Diabetes, Epilepsie oder einer anderen neurologischen Beeinträchtigung eingesetzt werden.
(6a) Der Therapiehund ist ein mit seinem Halter und seiner Halterin für die therapeutische Arbeit ausgebildeter und geprüfter Hund, der durch gezielten Einsatz positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen mit Behinderung erzielen soll. Der Hund hilft durch seine Anwesenheit und ist Teil des therapeutischen Konzepts.
(7) Hunde, die Aufgaben aus mehreren Bereichen erfüllen, werden nach der Hauptfunktion bezeichnet.
(8) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ und für den Blindenführhund auch hinsichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit Behinderung gehören muss, die selber einen Hund in dem jeweiligen bzw. in einem ähnlichen Einsatzbereich nutzt. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, spezifische Hilfeleistungen im jeweiligen Einsatzbereich sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderung mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
(8a) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Therapiehund“ ist eine Ausbildung und die positive Beurteilung durch ein Gutachten von Sachverständigen. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, Kontrollierbarkeit und auf das funktionierende Zusammenspiel mit Menschen mit Behinderung sowie mit dem eigenen Halter oder der eigenen Halterin Bedacht zu nehmen.
(9) Die Halter/die Halterinnen von Assistenzhunden und Therapiehunden haben dafür Sorge zu tragen, den Hund artgerecht zu versorgen, die Fertigkeiten mit ihrem Hund zu trainieren, Vorsorge für Pausen und Freizeit des Hundes zu treffen, alles für die Gesundheiterhaltung des Hundes beizutragen, eine regelmäßige gesundheitliche Kontrolle des Hundes durchzuführen und die Unterordnung als Basisanforderung regelmäßig zu üben. Die Vergabe einer Förderung aus öffentlichen Mitteln beinhaltet daher auch die vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsstelle und Assistenzhundehalter zu regelmäßigen Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(10) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung sowie die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle, die finanzielle Unterstützung von Blindenführhunden aus öffentlichen Mitteln sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden und Therapiehunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.“
11. § 41 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.“
12. § 42 Abs.1 erster Satz lautet:
„Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.“
13. § 45 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“
14. Dem § 54 Abs. 15 werden folgende Abs.16 und 17 angefügt:
„(16) § 8 Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 1 Z 3,7 und 10, § 13a Abs. 2 Z 4, § 13d Abs. 2 und 4, § 13e Abs.3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs.1 und § 45 Abs. 2 sowie die Aufhebung des Abschnittes IVa samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2014, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(17) Abschnitt Va samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes - SMSG
Das Sozialministeriumservicegesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Kontaktdatenbank (KDB)
§ 2a. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine Kontaktdatenbank zu führen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank gespeicherten, personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieser Aufgabe zu verwenden.
(2) In der Kontaktdatenbank werden die in Abs. 3 genannten Daten folgender natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Unternehmen verarbeitet:
- 1. Dienstgeber/Dienstgeberinnen,
- 2. Betreuungskräfte gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993,
- 3. nicht amtliche Sachverständige gemäß § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51,
- 4. Menschen mit Behinderung bei Feststellung der Behinderung gemäß § 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,
- 5. Unternehmen, deren Rechnungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu Gunsten von Kunden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezahlt werden oder wurden oder die eine Ausgleichstaxe im Sinne des § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 bezahlen,
- 6. Antragsteller/Antragstellerinnen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
- 7. Rechtsträger, die Leistungen im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erbringen.
(3) Auftraggeber der Kontaktdatenbank ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank gespeicherten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, soweit gemäß Abs. 4 gesetzlich erforderlich und soweit es sich dabei nicht um sensible Daten gemäß § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. 165/1999, handelt, aus der nachstehenden Liste der Datenarten die jeweils in Betracht kommenden Daten zu den in Abs. 2 angeführten Betroffenen zu ermitteln und in der Kontaktdatenbank zu verwenden:
- 1. Allgemeine Kontaktdaten natürlicher Personen:
- a) Namen,
- b) Titel,
- c) Geschlecht,
- d) Geburtsdatum,
- e) Sozialversicherungsnummer,
- f) Sterbedatum,
- g) Familienstand,
- h) Wohnanschrift,
- i) Kontaktinformation,
- j) Staatsangehörigkeit,
- k) Aufenthaltsbewilligung,
- l) eventuelle Berufstätigkeit als Bediensteter/Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
- m) Bankverbindungen,
- 2. Allgemeine Kontaktdaten juristischer Personen und sonstiger Unternehmen:
- a) Rechtsform,
- b) Bezeichnung,
- c) Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,
- d) Firmenbuchnummer,
- e) Kennzahl im Unternehmensregister (KUR),
- f) Einstufung als juristische Person im Unternehmensregister,
- g) Firmensitz,
- h) Kontaktinformation,
- i) Bankverbindungen.
(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten zur Vollziehung des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2010, und des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu verwenden.
(5) Die in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Zuge der Antragstellung der Bürger/Bürgerinnen bzw. der Unternehmen ermittelt. Zur regelmäßigen Aktualisierung der in der Kontaktdatenbank enthaltenen Meldedaten ist nach Möglichkeit der Änderungsdienst des Bundesministeriums für Inneres gemäß § 16c des Meldegesetzes 1991 in Anspruch zu nehmen. Die Aktualisierung der Unternehmensdaten erfolgt über das Unternehmensregister für Zwecke der Verwaltung nach § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die Betroffenen werden gemäß § 24 des Datenschutzgesetzes 2000 über den Datenabgleich mit dem zentralen Melderegister, die Nutzung des Unternehmensregisters für Zwecke der Verwaltung und den Betrieb der Kontaktdatenbank vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen informiert.
(6) Alle in der Kontaktdatenbank gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
(7) Es sind Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Datenverwendungen zu führen, sodass deren Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann.
(8) Die Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben im Sinne dieser Bestimmung haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.“
2. Dem § 10 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2014, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.“
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