51. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) erlassen werden und mit dem das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) |
Artikel 2 | Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Artikel 4 | Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz) |
Artikel 5 | Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) |
Artikel 6 | Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) |
Artikel 1
Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA)
Allgemeine Bestimmungen
Übertragungsanordnung
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.
(2) Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:
- 1. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder
- 2. Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden.
(3) Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und
- 2. ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,
(4) Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 oder einer Übertragung gemäß Abs. 5 oder gemäß § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
(5) Unbeschadet Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.
Abbaueinheit
Schaffung einer Abbaueinheit
§ 2. (1) Die FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Abs. 2 und § 20 BWG zu erlassen.
(2) Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.
(3) Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß § 3 fortgeführt.
(4) Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 BWG zu erbringen, bleibt von Abs. 3 unberührt. Ebenso ist Abs. 3 in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß § 7 BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl. I Nr. 51/2014, errichtete ABBAG - Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen.
Aufgabe und zulässige Tätigkeiten der Abbaueinheit
§ 3. (1) Der Abbaueinheit obliegt die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hat nach dem Abbauplan gemäß § 5 zu erfolgen und ist im Rahmen der Abbauziele so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
(2) Zur Aufgabe der Abbaueinheit zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am 31. Dezember 2013 in den Konzernabschluss der HBInt einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß § 2 Abs. 1 als Konzerngesellschaften der HBInt gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß § 2 Abs 1 auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht. Übergangsdienstleistungen dürfen bis längestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt erbracht werden, ab dem der Bund weder direkt noch indirekt am Dienstleistungsempfänger beteiligt ist.
(3) Die Abbaueinheit darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Abbaueinheit darf weiters Vermögenswerte von in Abs. 2 genannten Rechtsträgern erwerben und diese dem Portfolioabbau zuführen; von sonstigen Dritten darf die Abbaueinheit Vermögenswerte nur im Rahmen von Restrukturierungen ihrer Vermögenswerte erwerben. Ist der Bund weder direkt noch indirekt an einem in Abs. 2 genannten Rechtsträger beteiligt, darf ein solcher Erwerb nur bis 31. März 2016 erfolgen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von § 3 Abs. 9, § 5 Abs. 1 Z 6-13, § 28a, § 38, §§ 40 bis 41, § 42 Abs. 1 bis 5, §§ 43 bis 59a, § 65, §§ 66 und 67, 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9, § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und 8, § 73a, § 75, § 76, §§ 77 und 77a, § 79, §§ 98 bis 99e, § 99g und §§ 101 und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes - PfandbriefG, dRGBl. I 492/1927, sind anzuwenden.
(5) Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und des Depotgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2007, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks, der §§ 64 bis 66 und der §§ 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
(6) Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 2 WAG 2007 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.
(7) Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen.
Anforderungen an die Geschäftsleiter
§ 4. (1) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt.
(2) Die Geschäftsleiter haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsführung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.
Abbauplan
§ 5. (1) Der Portfolioabbau gemäß § 3 Abs. 1 hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler unverzüglich zu übermitteln.
(2) Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten:
- 1. Eine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen die zum Portfolioabbau geplant sind,
- 2. einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte,
- 3. periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und
- 4. Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.
(3) Die Abbaueinheit und ihre Organe sind an den Abbauplan in seiner jeweils gültigen Fassung gebunden. Soweit die im Rahmen des Abbauplans erstellten Liquiditätspläne Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Finanzmarktstabilitätsgesetz -FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, beinhalten, besteht eine Bindung nur nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 FinStaG. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die dem Abbauplan entgegenstehen, wesentlich von der Planung abweichen oder in dieser nicht vorgesehen sind, dürfen nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.
(4) Ändern sich Umstände, die für den Abbauplan erheblich sind, ist der Abbauplan von den Geschäftsleitern an die veränderten Umstände anzupassen und dem Aufsichtsrat zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann von sich aus Änderungen im Abbauplan verlangen, wenn er dies für erforderlich hält.
(5) Der Abbauplan ist von den Geschäftsleitern jedenfalls zum Ende jedes Kalendervierteljahres zu prüfen und auf Änderungsbedarf zu untersuchen. Gegebenenfalls ist gemäß Abs. 4 vorzugehen. Der Aufsichtsrat ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
Berichte und Rechenschaftspflichten
§ 6. (1) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, über den Gang der Verwertung und die Lage im Vergleich zum Abbauplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).
(2) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind verpflichtet, dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich in umfassender Weise über grundsätzliche Fragen des Portfolioabbaus zu berichten, indem die tatsächlichen Verwertungserlöse dem Abbauplan gegenüber gestellt werden; weiters ist die künftige Wertentwicklung anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Verwertungsbericht).
(3) Bei wichtigem Anlass sowie auf Verlangen ist dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die finanzielle Lage oder Liquidität der Abbaueinheit von erheblicher Bedeutung ist, unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(4) Der Verwertungsbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern. Die Sonderberichte sind schriftlich zu erstatten. In dringenden Fällen kann der Sonderberichtspflicht mündlich entsprochen werden. Eine schriftliche Ausfertigung ist unverzüglich nachzureichen
(5) Für bestehende Maßnahmen gemäß dem FinStaG haben die Geschäftsleiter der Abbaueinheit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler jene Informationen zu übermitteln, die der Berichtspflicht gemäß § 6 FinStaG unterliegen.
Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen
§ 7. (1) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der FMA zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. § 67 Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914, ist nicht anzuwenden.
(2) Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sind nicht Eigenkapital ersetzend im Sinn des Eigenkapitalgesetzes (EKEG), BGBl. I Nr. 92/2003.
(3) Eine Sanierung der Abbaueinheit im Sinne des § 14 EKEG kann nicht eintreten, solange die Verbindlichkeiten die im Jahresabschluss unter Z 1 bis 3, 5, 6 und 13 der Anlage 2 zu § 43 BWG auszuweisenden Aktiva übersteigen, wobei zu Z 3 lit b der Anlage 2 zu § 43 BWG nur solche sonstigen Forderungen an Kreditinstitute, deren Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt und zu Z 6 der Anlage 2 zu § 43 BWG nur solche Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu berücksichtigen sind.
(4) Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes - URG, BGBl. I Nr. 114/1997 sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
(5) Eine Haftung der Gesellschafter der Abbaueinheit oder ihrer Beteiligungsgesellschaften für Verbindlichkeiten der Abbaueinheit ist ausgeschlossen.
Beaufsichtigung der Abbaueinheit
§ 8. Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, 28a, 38, 40 bis 41 und 73 Abs. 1 Z 2, Z 3, Z 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Z 8 BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die §§ 3 Abs. 9 und 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9 sowie die §§ 79, 98 bis 99e, 99g und § 101a BWG sinngemäß anzuwenden.
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweise
§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gebühren und Abgaben
§ 11. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz - GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes
Das Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs, zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zum Zweck des Schutzes der österreichischen Volkswirtschaft Maßnahmen zur Kapitalisierung von betroffenen Rechtsträgern zu ergreifen. Betroffene Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, und
- 2. inländische Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), BGBl. Nr. 569/1978.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 für eine Abbaueinheit gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, zu ergreifen, wenn dies zur Erreichung der Abbauziele erforderlich ist. Er ist unter dieser Voraussetzung weiters zur Übernahme von Haftungen für vertragliche Zusagen der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ermächtigt.
(3) Auf Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.“
2. In § 2 Abs. 4 erster Satz wird die Zahl „15“ durch die Zahl „22“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 4 werden der dritte und vierte Satz gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz - BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013,“ die Wortfolge „Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG - HaaSanG, BGBl. I Nr. 51/2014“ eingefügt.
2. Dem § 28 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2014 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 4
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz)
Gründung der HBI-Bundesholding AG
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme der Anteile an der HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. mit Sitz in Udine (HBI) eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „HBI-Bundesholding AG“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen, deren Grundkapital 70 000 Euro beträgt. Die Anteilsrechte stehen zur Gänze im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, BGBl. 98/1965, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.
(3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage die Anteile an der HBI sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.
Festlegung des Unternehmensgegenstandes
§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung und bestmöglichen Verwertung der Anteile an der HBI.
(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.
Bestellung der Organe
§ 3. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.
Veräußerung von Anteilen
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft oder an der HBI bestmöglich zu veräußern. Der Bundesminister für Finanzen kann die Gesellschaft mit der Veräußerung der Anteile an der HBI beauftragen. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.
Gebühren und Abgaben
§ 5. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz - GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.
Vollziehung
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 5
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)
Gründung der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme der Anteile an der einer Abbaugesellschaft gemäß § 3 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014, eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „ABBAG - Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen, deren Grundkapital 70 000 Euro beträgt. Die Anteilsrechte stehen zur Gänze im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, BGBl. 98/1965, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.
(3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage die Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.
Festlegung des Unternehmensgegenstandes
§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung der Anteile an einer Abbaugesellschaft.
(2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.
Bestellung der Organe
§ 3. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.
Veräußerung von Anteilen
§ 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.
Gebühren und Abgaben
§ 5. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz - GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.
Vollziehung
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 gemäß § 5 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 6
Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und anwendbares Recht
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung von Maßnahmen nach der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, mit denen die finanzielle Lage des Sanierungsinstituts gesichert und wiederhergestellt werden soll. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie.
(2) Für diese Maßnahmen, ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Sanierungsinstituts einschließlich auf dessen Zweigstellen. § 81a bis § 81m Bankwesengesetz, BGBl 532/1993, idgF, sind auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. Sanierungsinstitut: die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HBInt).
- 2. Nachrangverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts einschließlich der auf diese zu zahlenden Zinsen und Nebengebühren aus
- a) Instrumenten des Ergänzungskapitals gemäß Art. 63 und Art. 484 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 486 Abs 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (CRR) ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit als Eigenmittel,
- b) Instrumenten, die ungeachtet ihrer tatsächlichen Anrechnung gemäß § 23 Abs. 7 bis 8a BWG am 30. Dezember 2013 als Eigenmittel anrechenbar waren und
- c) Finanzinstrumenten gemäß Art. 4 Abs. 50 lit. a CRR, wenn die in Art. 63 lit. d CRR genannte Voraussetzung vorliegt, ungeachtet dessen, ob dies auf Gesetz oder den Bedingungen dieses Finanzinstruments beruht, insbesondere Eigenkapital ersetzende Kredite,
- 3. Gesellschafterverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts aus Finanzinstrumenten gemäß Art. 4 Abs. 50 lit. a CRR, die zwischen der Ausübung zumindest eines Instruments gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008 idgF zur Rekapitalisierung des Sanierungsinstituts und dem 1. Jänner 2010 zugezählt wurden, wenn der Gläubiger in diesem Zeitraum zumindest zeitweise Aktionär des Sanierungsinstituts war. Gesellschafter-verbindlichkeiten sind insbesondere Verbind-lichkeiten aus den in Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.
- 4. Sanierungsverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten nach Z 2 oder Z 3, auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind.
- 5. Strittige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts, über deren Bestand oder über deren Nachrangigkeit sowie Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, über deren Stellung als Gesellschafter zur Zeit der Zuzählung der Finanzierung zum Stichtag (Z 7) ein Rechtsstreit bei einem in- oder ausländischen Gericht streitanhängig war, ungeachtet des Ausgangs dieses Rechtsstreits. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.
- 6. Bisheriger Fälligkeitstag: jener Tag, an dem das Kapital einer Sanierungsverbindlichkeit bei ordnungsgemäßer Bedienung unter Außerachtlassung von Kündigungsrechten zur Rückzahlung an den Gläubiger gesetzlich oder, wenn keine zwingende gesetzliche Regelung besteht, vertraglich fällig wäre. Ist das Kapital in mehreren Raten zu zahlen, so ist der Tag der Fälligkeit der letzten Rate maßgeblich. Besteht keine Fälligkeit ohne Kündigung, so liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag.
- 7. Stichtag: der 1. Juni 2014.
- 8. Stundungstag: jener Monatsletzte, der dem Tag fünf Jahre nach dem Stichtag folgt.
- 9. Abschluss des Verfahrens: Zeitpunkt, zu dem ein Exekutionstitel hinsichtlich einer strittigen Verbindlichkeit vorliegt und überdies entweder außerordentliche Rechtsbehelfe nicht rechtzeitig erhoben wurden oder aber erledigt sind.
Sanierungsmaßnahmen
Erlöschen von Verbindlichkeiten
§ 3. Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 erlöschen Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittige Verbindlichkeiten (§ 2 Z 5) sind. Gleichzeitig erlöschen Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten mit Ausnahme der in den Art. 21 bis 23 der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten angeführten dinglichen Sicherheiten und Rechte.
Stundung von Verbindlichkeiten
§ 4. (1) Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 tritt die Fälligkeit von strittigen Verbindlichkeiten iSd § 2 Z 5 sowie von darauf zu zahlenden Zinsen frühestens am Stundungstag ein, jedoch niemals vor Abschluss des Verfahrens. Liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag, tritt die Fälligkeit erst an diesem ein.
(2) Ist die Rückzahlung im Fall einer Sanierungsverbindlichkeit durch Gesetz oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung am Stundungstag untersagt, so tritt die Fälligkeit der Sanierungsverbindlichkeit erst nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung oder gerichtlichen Entscheidung ein.
(3) Ein Verzug tritt durch die Stundung gemäß Abs. 1 und 2 nicht ein. Über die vertraglich vereinbarten Zinsen auf den Kapitalbetrag der gestundeten Sanierungsverbindlichkeit hinausgehende Zinsen, wie etwa Verzugs- oder Zinseszinsen, sowie Nebengebühren, wie etwa Provisionen, sind nicht geschuldet und erlöschen mit ihrem Entstehen, soweit sie nach Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 entstehen.
(4) Für die Zeit der Stundung gebühren dem Gläubiger nach Maßgabe des Abs. 1 Zinsen nach der Zinsregelung, die für die vertragliche Laufzeit vereinbart wurden.
(5) Steht zufolge Abschluss des Verfahrens fest, dass eine strittige Verbindlichkeit eine Sanierungsverbindlichkeit ist oder am Stichtag war, treten die in § 3 genannten Wirkungen mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 7 ein.
Begleitmaßnahmen
§ 5. (1) Soweit Gläubigern des Sanierungsinstituts aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestim-mungen wegen der in diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen Kündigungs-, Gestaltungs- oder Zustimmungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
(2) Gewinn des Sanierungsinstituts darf bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dessen Zeitraum der Stundungstag liegt, nicht ausgeschüttet und kein solcher Beschluss gefasst werden. Danach darf Gewinn nur insofern und insoweit ausgeschüttet werden, als die nach diesem Geschäftsjahr gebildeten gebundenen Rücklagen den Betrag der gemäß § 3 und § 4 Abs. 5 erloschenen Verbind-lichkeiten überschreiten oder sichergestellt ist, dass dem Sanierungsinstitut ein Betrag dieser Höhe bis zu dem in § 214 Abs. 1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt zufließt.
Ausgleichsmaßnahmen
Begründung von Forderungen
§ 6. Gläubigern, deren Forderung aus einer Sanierungsverbindlichkeit gemäß § 3 oder § 4 Abs. 5 erloschen ist, entsteht bis höchstens zu diesem Ausmaß zu dem in § 214 Abs. 1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt insofern und insoweit eine neue Forderung gegen das Sanierungsinstitut, als ein sonst an die Aktionäre zu verteilendes Vermögen besteht. Diese Forderung entsteht, soweit ein solches Vermögen vorhanden ist, im Ausmaß des Anteils der erloschenen Forderung an sämtlichen erloschenen Forderungen und geht Ansprüchen von Aktionären auf einen Liquidationserlös vor. Maßgeblich ist das Ausmaß der Forderungen zum Zeitpunkt ihres Erlöschens. § 208 Aktiengesetz ist sinngemäß anzuwenden.
Verfahrensbestimmungen
Entscheidung über die Sanierungsmaßnahmen
§ 7. (1) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die zur Entscheidung der Durchführung einer Maßnahme im Sanierungsinstitut befugte Behörde.
(2) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen die in den §§ 3 und 4 Abs. 1 und binnen zwei Wochen ab Abschluss des Verfahrens die in § 4 Abs. 5 vorgesehene Verordnung zu erlassen. Darin sind jene Verbindlichkeiten zu bezeichnen, auf die sich die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erstrecken. Das Sanierungsinstitut ist zur unverzüglichen Erteilung der zweckmäßigen Informationen und Auskünfte verpflichtet.
(3) Werden der FMA nachträglich Sanierungsverbindlichkeiten, auf die § 3 oder § 4 Abs. 1 anwendbar ist, bekannt, die nicht von einer zuvor erlassenen Verordnung gemäß Abs. 2 erfasst sind, hat sie unverzüglich eine weitere solche Verordnung hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten zu erlassen.
Unterrichtung und Bekanntmachung
§ 8. Die gemäß § 7 Abs. 1 zuständige Behörde hat die zuständigen Behörden betroffener Mitglied-staaten der Europäischen Union von der Erlassung einer Verordnung und ihren Wirkungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Verweise
§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Gebühren und Abgaben
§ 11. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz - GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.
(2) Erträge aus dem Erlöschen von Verbindlichkeiten gemäß § 3 und § 4 Abs. 5 sind von Ertragssteuern befreit.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die
HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)
Nachrangverbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 2 HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 5 HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung „strittig“ gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß § 2 Z 5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.)
Instrumente:
(Ergänzungskapital)
- 1. die nicht verzinste (Zero Bond) Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 1999-2014 (ISIN AT0000327374);
- 2. die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 1999-2014 (ISIN AT0000327382);
- 3. die 5,25% Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015 (ISIN XS0178449467);
- 4. die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015 (ISIN AT0000355326);
- 5. die variabel verzinste Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2005-2017 (ISIN AT0000355359);
- 6. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_35 (5,69%) vom 29.12.2003;
- 7. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_31 (5,69%) vom 29.12.2003;
(Nachrangige Schuldverschreibungen)
- 8. die 4,35 % Schuldverschreibung 2006-2016 (ISIN XS0274117117);
- 9. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2007-2017 (ISIN XS0283714896);
- 10. die 5,03 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN AT0000355334);
- 11. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2003-2017 (ISIN XS0170866775);
- 12. die variabel verzinste Namensschuldverschreibung2004-2017 (Interne Nummer QOXDB9964079);
- 13. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2004-2017 (ISINXS0205170268);
- 14. die 4,875 % Schuldverschreibung 2004-2017 (ISIN XS0184026374);
- 15. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2002-2017 (ISINXS0154247299);
(Nachrangige Schuldscheindarlehen)
- 16. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_25 (5,00%) vom 28.03.2003;
- 17. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_26 (5,00%) vom 28.03.2003;
- 18. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_27 (5,00%) vom 28.03.2003;
- 19. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_30 (4,97%) vom 28.10.2003;
- 20. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_33 (4,35%) vom 27.06.2003;
- 21. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_34 (4,97%) vom 28.10.2003;
- 22. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_53 (4,35%) vom 27.06.2003;
- 23. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_56 (4,08%) vom 03.02.2005;
- 24. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_57 (4,08%) vom 03.02.2005;
- 25. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_58 (4,08%) vom 03.02.2005;
- 26. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_66 (3m-Euribor+0,25%) vom 31.03.2005;
- 27. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_70 (3,70%) vom 29.07.2005;
- 28. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_71 (3,79%) vom 08.08.2005;
- 29. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_72 (3,79%) vom 08.08.2005;
- 30. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_73 (3,80%) vom 15.08.2005;
- 31. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_74 (3,80%) vom 15.08.2005;
- 32. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_75 (3,80%) vom 31.08.2005;
- 33. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_79 (3,618%) vom 19.09.2005;
- 34. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_80 (3,63%) vom 20.09.2005;
- 35. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_81 (3,614%) vom 21.09.2005;
- 36. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_104 (4,45%) vom 01.06.2006;
- 37. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_105 (3m-Euribor+0,25%) vom 06.06.2006;
- 38. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_112 (4,495%) vom 09.08.2006;
- 39. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_113 (4,51%) vom 17.08.2006;
- 40. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_120 (4,28%) vom 05.09.2006;
- 41. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_121 (4,50%) vom 31.10.2006;
- 42. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_141 (4,60%) vom 30.06.2006;
- 43. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_142 (4,60%) vom 30.06.2006;
- 44. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_143 (4,60%) vom 30.06.2006;
- 45. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_144 (6m-Euribor+0,30%) vom 23.02.2007;
- 46. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_145 (4,517%) vom 15.03.2007;
- 47. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_146 (4,517%) vom 15.03.2007;
- 48. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_148 (4,56%) vom 31.08.2006;
- 49. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_149 (4,56%) vom 31.08.2006;
- 50. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_117-1 (4,49%) vom 17.08.2006;
- 51. das Schuldscheindarlehen Nummer SSD_117-2/133 (4,49%) vom 17.08.2006;
(Partizipationskapital)
- 52. Emission von Partizipationskapital an die Republik Österreich im Nominale von EUR 900 Mio vom 29.12.2008 (ISIN AT0000A0CKR9), übertragen an die FIMBAG Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FN 319227b) mit Grundsatzvereinbarung vom 28.12.2008 und herabgesetzt mit Beschluss der der Hauptversammlung vom 30.5.2011 auf EUR 275.111.072,56;;
- 53. Emission von Partizipationskapital an die Hypo Bank Burgenland AG im Nominale von EUR 30 Mio vom 30.12.2009 (ISIN QOXDBA010820), übertragen an die Grazer Wechselseitige Versicherung Aktiengesellschaft mit 25.5.2011 und herabgesetzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30.5.2011 auf EUR 9.170.369,09;
- 54. Emission von Partizipationskapital an das Land Kärnten im Nominale von EUR 30,78 Mio vom 30.12.2009 (ISIN QOXDBA010804 und QOXDBA010812 ), herabgesetzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30.5.2011 auf EUR 9.406.653,43;
- 55. Emission von Partizipationskapital an die Kärntner Landes-Holding im Nominale von EUR 150 Mio vom 30.12.2009 (ISIN QOXDBA013105), herabgesetzt mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30.5.2011 auf EUR 45.851.845,43;
- 56. Emission von Partizipationskapital an die Republik Österreich im Nominale von EUR 800 Mio vom 13.12.2013;
(Gesetzlich nachrangige Verbindlichkeiten (EKEG))
- 57. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 17.10.2008, Darlehensnummer 12/6/3973623, verlängert mit Vertrag vom 16.8.2010 (strittig);
- 58. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 17.3.2008, Darlehensnummer 71005/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom 16.3.2011 (strittig);
- 59. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 1.7.2008, Darlehensnummer 71012/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom 25.6.2012 (strittig);
- 60. Schuldverschreibung ISIN XS0397542746 vom 4.11.2008 (strittig);
- 61. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 4.6.2008, Darlehensnummer 71011/7/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 30.12.2009 (strittig, soweit nicht anteilig verlängert);
- 62. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 18.6.2008, Darlehensnummer 11/6/3973623 (strittig)..
- 63. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 22.5.2009, Darlehensnummer 71017/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom 18.5.2011;
- 64. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 29.6.2009, Darlehensnummer 14/6/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 2.8.2012;
- 65. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 7/6/3973623;
- 66. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 8/6/3973623;
- 67. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 10/6/3973623.
Anlage 2
zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die
HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)
Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 2 HaaSanG sind insbesondere Verbind-lichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 5 HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung „strittig“ gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß § 2 Z 5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.):
Instrumente:
- 1. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 22.5.2009, Darlehensnummer 71017/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom 18.5.2012;
- 2. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 29.6.2009, Darlehensnummer 14/6/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 2.8.2012;
- 3. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 7/6/3973623;
- 4. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 8/6/3973623;
- 5. der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 10/6/3973623.
Fischer
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