83. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der ein System zur Überwachung des Vertriebs und Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich eingerichtet wird (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO) sowie die Apothekenbetriebsordnung 2005 und die Verordnung über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste geändert werden
Artikel 1
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der ein System zur Überwachung des Vertriebs und Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich eingerichtet wird (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO)
Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005, sowie des § 8 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung bietet die rechtliche Basis für ein System zur Erfassung des Vertriebs und des Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich in Österreich.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Erfassung der im Veterinärbereich abgegebenen Antibiotikamengen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Antibiotika: antimikrobiell wirksame Substanzen, die in Form von zugelassenen Arzneispezialitäten als Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden und die im ATCvet (Anatomical Therapeutic Chemical) System zur Klassifizierung von Tierarzneimitteln unter den Codes QA (Alimentary tract and metabolism), QD (Dermatologicals), QG (Antiinfectives and Antiseptics), QJ (Antiinfectives for systemic use) und QP51AG (Antiparasitic products, Antiinsecticides and Repellents) gelistet sind;
- 2. durchführende Stelle: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).
Datenübermittlung, Tierarzneimitteldatensatz
§ 3. (1) Die Daten sind von den hierzu verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (§§ 6 und 7) der durchführenden Stelle unter Verwendung eines definierten Datenformats elektronisch zu übermitteln (Meldung). Die durchführende Stelle hat die Meldungen entgegenzunehmen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte ist, ausgenommen zum Zweck der behördlichen Kontrolle, verboten.
(2) Bei Korrekturen der Übermittlung nach Abs. 1 ist die Meldung bis zu dem im § 5 genannten Zeitpunkt erneut zu übersenden. Diesfalls gilt nur die zuletzt eingegangene Meldung, alle für den betroffenen Erfassungszeitraum zuvor gesendeten Meldungen verlieren ihre Gültigkeit.
(3) Die durchführende Stelle hat für die Meldungen Folgendes elektronisch zur Verfügung zu stellen:
- 1. die für die Datenübermittlung notwendige Beschreibung des Datenformats (nicht jedoch die Schnittstelle selbst) und
- 2. die Art der Datenübermittlung.
(4) Um eine einheitliche Datenübermittlung zu gewährleisten, ist von der durchführenden Stelle ein elektronisch abrufbarer, tagesaktueller Tierarzneimitteldatensatz gemäß Anhang 1 zur Verfügung zu stellen.
(5) Die durchführende Stelle hat für die Aktualität des in Abs. 4 genannten Tierarzneimitteldatensatzes zu sorgen.
Datenauswertung
§ 4. (1) Die Auswertung der übermittelten Daten ist von der durchführenden Stelle vorzunehmen.
(2) Der Bericht über die Auswertung der Daten ist von der durchführenden Stelle dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln. Die Ergebnisse dieses Berichts werden vom Bundesminister für Gesundheit auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht.
Fristen und Sanktionen
§ 5. (1) Die zur Übermittlung verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (§§ 6 und 7) haben dafür zu sorgen, dass den in einem Kalenderjahr entstandenen Meldepflichten bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres entsprochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Meldungen bei der durchführenden Stelle eingelangt sind.
(2) Wer den Meldepflichten nach Abs. 1 nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, begeht einen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, der nach § 13 Abs. 1 Z 10 TAKG zu ahnden ist.
(3) Verstöße gegen die Meldeverpflichtung gemäß §§ 6 und 7 sind von der durchführenden Stelle an die zuständige Behörde zu melden.
2. Abschnitt
Meldeverpflichtungen
Verpflichtungen des Vertriebs
§ 6. (1) Die Vertriebsmengenerfassung ist als Vollerhebung bei den in Österreich tätigen Herstellern, Zulassungsinhabern (Depositeuren) und Arzneimittel-Großhändlern durchzuführen. Eine Liste dieser natürlichen oder juristischen Personen wird vom Bundesminister für Gesundheit stets auf dem aktuellen Stand gehalten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
(2) Der Erfassungszeitraum hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Vertriebsmengen sind einmal jährlich nach der vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgangsweise zu erfassen.
(3) Die Meldungen sind nach den in Anhang 2 angeführten Datensätzen zu formatieren.
(4) Die Qualitätskontrolle der von den in Österreich tätigen Herstellern, Zulassungsinhabern (Depositeuren) und Arzneimittel-Großhändlern übermittelten Daten und die Datenauswertung für den Vertrieb von Antibiotika in Österreich hat durch die durchführende Stelle zu erfolgen.
(5) Die Rückübermittlung der Daten aus der Vertriebsmengenerfassung an die EMA hat durch die durchführende Stelle zu erfolgen.
Verpflichtungen hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte
§ 7. (1) Die Überwachung des Verbrauchs von Antibiotika hat unter Verwendung der Daten, die gemäß § 60a Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005, BGBl. II Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2014, von den hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzten elektronisch aufzuzeichnen sind, zu erfolgen.
(2) Die nach § 60a ABO 2005 hierzu verpflichteten Personen, die Antibiotika in ihrer tierärztlichen Hausapotheke vorrätig halten, anwenden bzw. zur Anwendung abgeben, haben Daten über die Abgabe von Antibiotika zur Anwendung an Tieren, die in § 1 der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 285/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 61/2012, gelistet sind, der durchführenden Stelle zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Erfassungszeitraum hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Mengen sind einmal jährlich nach der vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgangsweise zu erfassen und unter Einhaltung der Frist des § 5 Abs. 1 unter Verwendung der in Anhang 3 beschriebenen Datensätze im festgelegten Datenformat elektronisch an die durchführende Stelle zu übermitteln.
(4) Zur Übermittlung von Meldungen gemäß Abs. 2 können sich Tierärztinnen und Tierärzte anerkannter Meldestellen bedienen. Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Meldestellen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als anerkannte Meldestellen festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht und die Meldestellen die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllen. Tierärztinnen und Tierärzte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sich der Meldestelle gegenüber schriftlich verpflichten, dass alle Meldungen gemäß Abs. 2 - unbeschadet der Bestimmungen des § 9 - über diese Meldestelle gemeldet werden.
(5) Anerkannte Meldestellen müssen die weiter zu meldenden Daten plausibilisieren und für die Meldungen über funktionierende elektronische Schnittstellen verfügen, über die die Daten an die durchführende Stelle gemäß den Vorgaben des Anhang 3 übermittelt werden. Eine Veröffentlichung als anerkannte Meldestelle setzt das Vorliegen dieser Möglichkeiten sowie den erfolgreichen Abschluss eines Testlaufs zur Überprüfung der Schnittstelle (Übermittlung eines Musterdatensatzes an die durchführende Stelle) voraus. Liegen diese Möglichkeiten nicht mehr vor, erlischt die Anerkennung. Das Erlöschen der Anerkennung wird vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
3. Abschnitt
Freiwillige Meldungen
Freiwillige Meldungen
§ 8. (1) Für die bessere Nachvollziehbarkeit und Zuordenbarkeit der am Einzeltier angewendeten Antibiotika können - über die Meldungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung hinaus - folgende Daten erfasst und der durchführenden Stelle übermittelt werden:
- 1. Daten über die Anwendung von Antibiotika durch die Tierhalterin bzw. durch den Tierhalter,
- 2. Daten über die Anwendung von Antibiotika durch die Tierärztin bzw. durch den Tierarzt.
(2) Der Erfassungszeitraum der freiwilligen Meldungen hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Meldungen sind bis zum 31. März des Folgejahres an die durchführende Stelle zu übermitteln.
Bündler
§ 9. (1) Zur Übermittlung von Meldungen gemäß § 8 haben sich Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Tierärztinnen und Tierärzte sogenannter Bündler zu bedienen. Der Bundesminister für Gesundheit kann derartige Stellen durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ als Bündler festlegen, wenn dies den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Raschheit des Meldeverfahrens entspricht und die Meldestellen die Voraussetzungen des Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 erfüllen. Tierärztinnen und Tierärzte, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sich dem Bündler gegenüber schriftlich verpflichten, dass alle Meldungen gemäß § 8 - bei tierartspezifischen Bündlern alle Meldungen der betreffenden Tierart - über diesen Bündler gemeldet werden.
(2) Bündler müssen weiter zu meldende Daten plausibilisieren und für die Meldungen über funktionierende elektronische Schnittstellen verfügen, über die die Daten unter Einhaltung der in Anhang 4 angeführten Datensatzbeschreibungen anonymisiert an die durchführende Stelle übermittelt werden.
(3) Weiters müssen Bündler in der Lage sein, sämtliche Meldungen einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes dieselbe Tierart betreffend gemäß den Vorgaben des Anhang 3 entgegenzunehmen und weiterzuleiten und sohin gleichzeitig als anerkannte Meldestelle im Sinne des § 7 für die betreffende Tierart zu fungieren. Bei Inanspruchnahme des Bündlers zur Übermittlung von Pflichtmeldungen gemäß § 7 gilt die Verpflichtung des § 7 hinsichtlich der betroffenen Tierart als erfüllt.
(4) Eine Veröffentlichung als Bündler setzt das Vorliegen dieser Möglichkeiten sowie den erfolgreichen Abschluss eines Testlaufs zur Überprüfung der Schnittstelle (Übermittlung eines Musterdatensatzes an die durchführende Stelle) voraus. Liegen diese Möglichkeiten nicht mehr vor, erlischt die Anerkennung. Das Erlöschen der Anerkennung wird vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. April 2014 in Kraft.
(2) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 6 hat bis zum 31. März 2015 für den Erfassungszeitraum 2014 zu erfolgen.
(3) Die erstmalige Jahresmeldung nach § 7 hat bis zum 31. März 2016 für den Erfassungszeitraum 2015 zu erfolgen.
Anhang 1
1.1. Tierarzneimitteldatensatz
Anmerkung: Die detaillierte technische Spezifikation ist auf der Homepage der durchführenden Stelle veröffentlicht.
1.1.1. Bereitgestellte Datenfelder von Veterinärantibiotika
Feldname | Pflicht | Format | Beschreibung |
Zulassungsnummer | Ja | Text | Zulassungsnummer der Arzneispezialität |
Bezeichnung | Ja | Text | Bezeichnung der Arzneispezialität |
Darreichungsform | Ja | Text | Darreichungsform der Arzneispezialität |
Zulassungsinhaber | Ja | Text | Organisationsname des Zulassungsinhabers der Arzneispezialität |
Vertriebsfirma | Nein | Text | Organisationsname der Vertriebsfirma der Arzneispezialität |
Status | Ja | Text | Status der Arzneispezialität |
Datum des Status | Ja | Datum | Datum des Status der Arzneispezialität |
ATCvet Code | Ja | Text | ATCvet Code der Arzneispezialität |
Abgabestatus | Ja | Text | Abgabestatus der Arzneispezialität |
Anwendungseinheit | Ja | Katalog | Kleinste anzuwendende Einheit der Arzneispezialität in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“ |
Packungsgröße | Ja | Zahl | Packungsgröße der Arzneispezialität (bezogen auf die Packungseinheit) |
Einheit der Packung | Ja | Katalog | Einheit der Packungsgröße der Arzneispezialität (z.B. „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“) |
Tierart | Ja | Katalog | Bsp.: „Rind“, „Schwein“, etc. |
Anwendungsart | Ja | Text | |
Indikation | Nein | Text | Einsatzindikation |
Wirkstoff | Ja | Text | Wirkstoff der Arzneispezialität |
add | Ja | Zahl | Animal Daily Dose in mg/GVE |
Minimale Dosierung | Nein | Zahl | Minimale Dosierung |
Maximale Dosierung | Nein | Zahl | Maximale Dosierung |
Einheit der Dosierung | Nein | Katalog | Einheit der Dosierung |
Minimale Anwendungsdauer | Nein | Zahl | Minimale Anwendungsdauer |
Maximale Anwendungsdauer | Nein | Zahl | Maximale Anwendungsdauer |
Einheit der Anwendungsdauer | Nein | Katalog | Einheit der Anwendungsdauer |
pdd | Nein | Zahl | Prescribed Daily Dose in mg/GVE |
Zielgewebe | Nein | Text | Bsp.: „Essbares Gewebe“, „Milch“ |
Dosierung | Nein | Text | |
Wartezeit | Nein | Zahl | |
Einheit der Wartezeit | Nein | Katalog | Einheit der Wartezeit |
Besonderheit (Wartezeit) | Nein | Text | Beschreibung von Besonderheiten bei Wartezeiten |
Wirkstoff | Nein | Text | Bezeichnung des Wirkstoffs der Arzneispezialität |
Wirkstoffgehalt von | Nein | Zahl | Wirkstoffgehalt des Wirkstoffes pro Anwendungseinheit |
Wirkstoffgehalt bis | Nein | Zahl | Wirkstoffgehalt des Wirkstoffes pro Anwendungseinheit |
Einheit des Wirkstoffgehalts | Nein | Katalog | Einheit des Wirkstoffgehalts |
Fachinformation | Nein | Text | Link auf die gültige Fachinformation |
Gebrauchsinformation | Nein | Text | Link auf die gültige Gebrauchsinformation |
Antibiotika Mengenstromverordnung | Nein | Boolean |
1.1.2. Bereitgestellte Datenfelder von Veterinär-Arzneispezialitäten (ausgenommen Veterinärantibiotika)
Feldname | Pflicht | Format | Beschreibung |
Zulassungsnummer | Ja | Text | Zulassungsnummer der Arzneispezialität |
Bezeichnung | Ja | Text | Bezeichnung der Arzneispezialität |
Darreichungsform | Ja | Text | Darreichungsform der Arzneispezialität |
Zulassungsinhaber | Ja | Text | Organisationsname des Zulassungsinhabers der Arzneispezialität |
Vertriebsfirma | Nein | Text | Organisationsname der Vertriebsfirma der Arzneispezialität |
Status | Ja | Text | Status der Arzneispezialität |
Datum des Status | Ja | Datum | Datum des Status der Arzneispezialität |
ATCvet Code | Ja | Text | ATCvet Code der Arzneispezialität |
Abgabestatus | Ja | Text | Abgabestatus der Arzneispezialität |
Anwendungseinheit | Ja | Katalog | Kleinste anzuwendende Einheit der Arzneispezialität in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“ |
Packungsgröße | Ja | Text | Packungsgröße der Arzneispezialität (bezogen auf die Packungseinheit) |
Einheit der Packung | Ja | Text | Einheit der Packungsgröße der Arzneispezialität (z.B. „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“) |
Tierart | Ja | Katalog | Bsp.: „Rind“, „Schwein“, etc. |
Anwendungsart | Ja | Text | |
Zielgewebe | Nein | Text | Bsp.: „Essbares Gewebe“, „Milch“ |
Dosierung | Nein | Text | |
Wartezeit | Nein | Zahl | |
Einheit der Wartezeit | Nein | Katalog | Einheit der Wartezeit |
Besonderheit (Wartezeit) | Nein | Text | Beschreibung von Besonderheiten bei Wartezeiten |
Fachinformation | Nein | Text | Link auf die gültige Fachinformation |
Gebrauchsinformation | Nein | Text | Link auf die gültige Gebrauchsinformation |
Antibiotika Mengenstromverordnung | Nein | Boolean |
Anhang 2
Daten der Vertriebsfirmen
Feldname | Format | Pflicht | Beschreibung |
Meldejahr | Zahl | Ja | Zeitraum der Lieferung (Kalenderjahr) |
Art der Meldung | Katalog | Ja | Art der Meldung: „Verkauf“ |
Firmenbuchnummer* | Text | Ja | Firmenbuchnummer der Vertriebsfirma |
Firmenname | Text | Nein | Name der Vertriebsfirma |
Hapo_Id** | Text | Ja | Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke an die die Arzneispezialität abgegeben wurde |
Zulassungsnummer*** | Text | Ja | Zulassungsnummer der abgegebenen Arzneispezialität |
Packungsgröße | Zahl | Ja | Packungsgröße bezogen auf die Packungseinheit |
Einheit der Packungsgröße | Katalog | ja | Einheit der Packungsgröße der verkauften Arzneispezialität (z.B. in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“) |
Jahressumme in Packungen | Zahl | ja | Jahressumme der verkauften Packungen |
* Format der Firmenbuchnummer: FN[Leerzeichen][bis zu sechs Ziffern][Prüfbuchstabe]
** Wartung der Liste durch ÖTK
*** gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle
Anhang 3
Daten der Abgabemengen
Feldname | Pflicht | Format | Beschreibung |
MelderID | Ja | Text | ID der tierärztlichen Hausapotheke oder der authorisierten Stelle |
Meldejahr | Ja | Zahl | Zeitraum der Abgabe (Kalenderjahr) |
Art der Meldung** | Ja | Katalog | „Abgabe zur Anwendung“ |
Hapo_Id* | Ja | Text | Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke |
LFBIS | Ja | Text | Betriebsnummer (LFBIS) - falls nicht vorhanden VIS-Registrierungsnummer - des Betriebes, auf dem die Abgabe der Arzneispezialität erfolgt ist |
Zulassungsnummer** | Ja | Text | Zulassungsnummer der abgegebenen Arzneispezialität |
Tierart** | Ja | Katalog | Auszuwählende Tierart: „Rind“, „Schwein“, „Huhn“, „Pferd“, „Fisch“, „Schaf“, „Ziege“, etc. |
Nutzungsart** | Ja | Katalog | Auszuwählender Eintrag: „Mast“, „Zucht“, „Milch“, “Legehennen“, „Elterntiere“, „gemischt“, etc. |
Jahressumme der abgegebenen Menge | Ja | Zahl | Jahressumme der abgegebenen Menge in der Anwendungseinheit |
Anwendungseinheit | Ja | Katalog | Kleinste anzuwendende Einheit in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“ |
* Wartung der Liste durch ÖTK
** gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle
Anhang 4
Freiwilliger Teil: Anwendungsdaten
Feldname | Pflicht | Format | Beschreibung |
MelderID | Ja | Text | ID des Tierarztes bzw. LFBIS des Betriebes, falls nicht vorhanden VIS-Registriernummer oder ID des Bündlers |
Meldejahr | Ja | Zahl | Kalenderjahr der Anwendung |
Art der Meldung * | Ja | Katalog | „Anwendung“ |
Anwendung durch TA | Ja | Boolean | Anwendung durch Tierarzt ja/nein |
Datum | Ja | Datum | Datum der Anwendung im Format TT.MM.JJJJ |
ID des Tierarztes | Nein | Text | ID des anwendenden Tierarztes |
LFBIS | Ja | Text | Betriebsnummer (LFBIS) - falls nicht vorhanden, VIS-Registrierungsnummer - des Betriebes, auf dem die Anwendung der Arzneispezialität erfolgt ist |
Zulassungsnummer * | Ja | Text | Zulassungsnummer der Arzneispezialität |
Tierart * | Ja | Katalog | auszuwählende Tierart: „Rind“, „Schwein“,… etc. |
Nutzungsart * | Ja | Katalog | |
Tierkennzeichen | Ja | Text | Rind: Ohrmarkennummer Schweine oder Hühner: Herden-, Stall- oder Buchtenbezeichnung |
Tagessumme angewandte Menge | Ja | Zahl | angewandte Menge in der Anwendungsdauer |
Anwendungseinheit * | Ja | Katalog | Kleinste anzuwendende Einheit in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“ |
Anzahl der behandelten Tiere | Ja | Text | Anzahl der behandelten Tiere |
Diagnosecode * | Ja | Katalog | |
Anwendungsdauer (in Tagen) | Ja | Text | auf dem Abgabebeleg angegebene Anwendungs- oder Einsatzdauer |
Chargennummer | Nein | Text | Charge der Arzneispezialität |
HAPO_ID ** | Nein | Text | Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke |
* gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle
** Wartung der Liste durch ÖTK
Artikel 2
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Apothekenbetriebsordnung 2005 geändert wird
Aufgrund des § 62a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2013, und der §§ 7 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2, 38 und 60 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:
Die Apothekenbetriebsordnung 2005 - ABO 2005, BGBl. II Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 474/2010, wird wie folgt geändert:
1. § Nach 60 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei Anzeige der Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Hausapotheke eine Standortnummer nach Vorgabe von Anhang 1 Pkt. 1.2.1. der Verordnung über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste und der Liste hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises (Tierärzteliste und -ausweisVO), BGBl. II Nr. 421/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 83/2014, zu vergeben und die so generierte Standortnummer der Mitteilung an die Österreichische Tierärztekammer über die Anzeige gemäß Abs. 1 beizufügen.“
2. § 60 Abs. 9 bis 11 entfallen.
3. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:
„Aufzeichnungspflichten für tierärztliche Hausapotheken
§ 60a. (1) Der Tierarzt/die Tierärztin hat über den Bezug von Arzneimitteln elektronische Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
- 1. Lieferdatum,
- 2. eingegangene Menge,
- 3. Name und Anschrift des Lieferanten
- 4. Bezeichnung des Arzneimittels, sowie
- 5. bei Arzneispezialitäten Chargennummer oder
- 6. bei magistralen Zubereitungen das Datum der Herstellung.
(2) Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 und 4 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen
- 1. das Datum der Herstellung,
- 2. Art und Menge der Inhaltsstoffe,
- 3. die Art der Herstellung und
- 4. die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum)
ermittelt werden kann.
(3) Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Abgabe von Tierarzneimitteln, die antibiotische Wirkstoffe enthalten und nach den Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, - mit Ausnahme des § 4b TAKG, die hier jedoch nicht für Equiden gilt - abgegeben wurden, elektronische Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich nach den Vorgaben des Anhang 1 zu richten.
(4) Für Arzneimittel die nicht unter Abs. 3 fallen und nach den Bestimmungen des TAKG - mit Ausnahme des § 4b TAKG, die hier jedoch nicht für Equiden gilt - abgegeben wurden, hat der Tierarzt/die Tierärztin elektronische Aufzeichnungen zu führen, die folgende Angaben zu enthalten haben:
- 1. Datum der Abgabe,
- 2. Empfänger des Arzneimittels (LFBIS-Nummer bzw. VIS-Registrierungsnummer),
- 3. Zulassungsnummer des Arzneimittels sowie
- 4. abgegebene Menge.
(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.
(6) Tierärzte/Tierärztinnen, die zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach Abs. 3 verpflichtet sind, haben sich dabei einer gemäß der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO, BGBl. II Nr. 83/2014, eingerichteten elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtung und Betrieb die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.“
4. Dem § 78 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:
„(7) § 60 Abs. 1a und Anhang 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 83/2014 treten mit 15. April 2014 in Kraft. Für tierärztliche Hausapotheken, die bis 14. April 2014 bereits bei der Österreichischen Tierärztekammer gemeldet sind, wird die Standortnummer vom Bundesminister für Gesundheit an die Österreichische Tierärztekammer übermittelt.
(8) § 60a in der Fassung des BGBl. II Nr. 83/2014 tritt mit 15. April 2014 in Kraft, mit Ablauf des 14. April 2014 tritt § 60 Abs. 9 bis 11 außer Kraft.
(9) Die Verpflichtung zur Führung elektronischer Aufzeichnungen nach § 60a entsteht mit 1. Jänner 2019.“
5. Der Verordnung wird folgender Anhang 1 angefügt:
„Anhang 1
Daten der Abgabemengen tierärztlicher Hausapotheken
Feldname | Format | Beschreibung |
Datum | Datum | Datum der Abgabe im Format TT.MM.JJJJ |
Hapo_Id* | Text | Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke |
LFBIS | Text | Betriebsnummer (LFBIS) - falls nicht vorhanden, VIS-Registrierungsnummer des Betriebes - des Betriebes, auf dem die Arzneimittelanwendung/-abgabe erfolgt ist |
Zulassungsnummer** | Text | Zulassungsnummer der Arzneispezialität |
Tierart** | Katalog | Auszuwählende Tierarten: „Rind“, „Schwein“, „Geflügel“, „Pferd“, „Fisch“, „Schaf“, „Ziege“, etc. |
Nutzungsart | Katalog | Auszuwählender Eintrag: „Mast“, „Zucht“, „Milch“, “Legehenne“, „Elterntier“, gemischt, etc. |
Menge | Zahl | abgegebene Menge in der Anwendungseinheit |
Anwendungseinheit | Text | Kleinste anzuwendende Einheit in „ml“, „l“, „g“, „kg“, „stk“ |
* Wartung der Liste durch ÖTK
**gemäß der veröffentlichten Liste(n) der durchführenden Stelle“
Artikel 3
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises geändert wird
Aufgrund der §§ 5 Abs. 6, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2, 13a sowie 73 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises, BGBl. II Nr. 421/2012, wird geändert wie folgt:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste und der Liste hausapothekenführender Tierärztinnen und Tierärzte sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises (Tierärzteliste und -ausweisVO)“
2. In § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 19 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 20 angefügt:
- „20. Standortnummer der tierärztlichen Hausapotheke, soweit eine registriert ist.“
3. Nach § 6 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„2. Abschnitt
Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte
§ 6a. (1) Die Kammer hat die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte elektronisch zu führen. Die Datensätze sind nach der Datensatzbeschreibung des Anhang 1 Pkt. 1.1. anzulegen.
(2) Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke hat aus der Standortnummer und der Tierarztnummer zu bestehen und dem in Anhang 1 Pkt. 1.2. beschriebenen Format zu entsprechen.
(3) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass Arzneimittel-Großhändler zur Verifizierung der Bezugsberechtigung der Tierärztin bzw. des Tierarztes Einsicht in die Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte erhalten.
(4) Die Kammer hat zu gewährleisten, dass An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken unverzüglich in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte vermerkt werden.“
4. Die Überschrift des bisherigen 2. Abschnitts lautet:
„3. Abschnitt
Tierärzteausweis“
5. Die Überschrift des bisherigen 3. Abschnitts lautet:
„4. Abschnitt
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“
6. § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 83/2014 sind von der Kammer ehestens in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte nachzutragen.“
7. Der Verordnung wird folgender Anhang 1 angefügt:
„Anhang 1
1.1. Daten der tierärztlichen Hausapotheken
Datenübertragung: Datenbank der ÖTK
Feldname | Format | Pflicht | Beschreibung |
Datum | Datum | ja | Datum der Anmeldung der HAPO im Format TT.MM.JJJJ |
Hapo_Id* | Text | ja | Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke |
tierarzt_id | Text | nein | Tierarztnummer |
name | Text | ja | Name des Inhabers |
strasse | Text | ja | Straße (Berufssitz) |
hNr | Text | ja | Hausnummer (Berufssitz) |
plz | Text | ja | Postleitzahl (Berufssitz) |
ort | Text | ja | Ort (Berufssitz) |
telefon | Text | nein | Telefonnummer |
fax | Text | nein | Faxnummer |
Text | nein | E-Mail Adresse | |
datumEnde | Datum | ja | Datum der Auflösung im Format TT.MM.JJJJ, leer falls TÄHAPO noch zugelassen |
*Wartung der Liste durch ÖTK
1.2. Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke
1.2.1. Standortnummer
Die Standortnummer hat folgendes Format zu enthalten:
1. Die Buchstaben „HA“
2. eine Ziffer, anhand der das Bundesland des Standortes abgeleitet werden kann:
- 1 - Burgenland
- 2 - Kärnten
- 3 - Niederösterreich
- 4 - Oberösterreich
- 5 - Salzburg
- 6 - Steiermark
- 7 - Tirol
- 8 - Vorarlberg
- 9 - Wien
3. eine fortlaufende vierstellige Nummer, die mit Hilfe des elektronischen Veterinärregisters (VIS) generiert wird.
Beispieldatensatz:
HA10123
1.2.2. Identifikationsnummer
Die Identifikationsnummer der tierärztlichen Hausapotheke setzt sich aus deren Standortnummer (nach 1.2.1.) sowie aus der fünfstelligen Tierarztnummer der verantwortlichen Tierärztin bzw. des verantwortlichen Tierarztes zusammen. Einer vierstelligen Tierarztnummer ist dabei eine „0“ voran zu stellen.
Beispieldatensatz:
HA1012309876“
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