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BGBl II 82/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

82. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

82. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird verordnet:

Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 1a, 1b, 1c, 4 und 9 lit. c entfällt.

2. In § 6 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „Rhythmisch-musikalischer Erziehung“ die Wortfolge „eine Schülerzahl von 30 Schülern“ eingefügt.

3. In § 6 Abs. 1 Z 8 wird nach der Wortfolge „Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ die Wortfolge „eine Schülerzahl von 24 Schülern“ eingefügt.

4. In § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a wird nach der Wendung „Land- und Hauswirtschaft“ die Wendung „sowie im Laboratorium und Werkstättenlaboratorium“ eingefügt.

5. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b lautet:

  1. „b) in den Übungen Chemie und Physik an allgemeinbildenden höheren Schulen, in „Gartenbau und Blumenbinderei-Praktikum“ an der Höheren Lehranstalt für Gartenbau im I. und II. Jahrgang, im land- und forstwirtschaftlichen Praktikum an den übrigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie bei besonderer Gefährdung oder besonderen pädagogischen Anforderungen in Werkstätte, praktischen Bauarbeiten (Bauhof), Laboratorium und Werkstättenlaboratorium hat die Schülergruppe 9 Schüler mit einer zulässigen Abweichung von 2 nach oben und nach unten,“

6. In § 6 Abs. 1 Z 10 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

7. In § 6 Abs. 1 Z 13 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

8. Dem § 10 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 6 Abs. 1 Z 6, 8, 9 lit. a und b, 10 und 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 Abs. 1 Z 1a, 1b, 1c, 4 und 9 lit. c außer Kraft.“

Heinisch-Hosek

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