80. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der das NMS-Umsetzungspaket geändert wird
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, insbesondere dessen §§ 6 und 21b, wird verordnet:
Das NMS-Umsetzungspaket, BGBl. II Nr. 185/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden dem Text des § 2 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/2014 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“
2. Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) vierter Absatz lautet:
„Der Bund finanziert weiterhin vier zusätzliche Wochenstunden je NMS-Klasse. Diese zusätzlichen vier Lehrerwochenstunden stehen jeder NMS-Klasse zweckgewidmet für Individualisierungsmaßnahmen in den differenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache) im Sinne der Lehr- und Lerninhalte der Neuen Mittelschule zur Verfügung.“
3. In Anlage 1 (Lehrplan der Neuen Mittelschule) Dritter Teil (Schul- und Unterrichtsplanung) wird im siebenten Absatz das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
Heinisch-Hosek
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