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BGBl II 63/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Verordnung: Frequenznutzungsverordnung 2013 - FNV 2013

63. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung (Frequenznutzungsverordnung 2013 - FNV 2013)

Auf Grund des § 52 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 3 000 GHz einzelnen Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen sowie die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.

(2) Durch diese Verordnung bleiben unberührt

  1. 1. die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes gemäß der einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998 in der Fassung BGBl. III Nr. 52/2010, bildenden Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk) betrieben werden, und
  2. 2. die sich aus der VOFunk ergebenden Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten, die gemäß der VOFunk betrieben werden.

(3) Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.

(4) In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Funkdienst“ (Radiocommunication Service) einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung und/oder den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfasst; falls nichts Gegenteiliges angegeben ist, bezieht sich jeder in Anlage 1 genannte Funkdienst auf den terrestrischen Funkverkehr;
  2. 2. „Sicherheitsfunkdienst“ (Safety Service) jeden Funkdienst, der ständig oder vorübergehend wahrgenommen wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten;
  3. 3. „Fester Funkdienst“ (Fixed Service) einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;
  4. 4. „Fester Funkdienst über Satelliten“ (Fixed-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden; der bestimmte Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt innerhalb genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfasst dieser Funkdienst Funkverbindungen zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst betrieben werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch Speiseverbindungen für andere Weltraumfunkdienste umfassen;
  5. 5. „Intersatellitenfunkdienst“ (Inter-Satellite Service) einen Funkdienst für Funkverbindungen zwischen künstlichen Satelliten;
  6. 6. „Weltraumfernwirkfunkdienst“ (Space Operation Service) einen Funkdienst, der ausschließlich dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern; diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet;
  7. 7. „Beweglicher Funkdienst“ (Mobile Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen beweglichen Funkstellen;
  8. 8. „Beweglicher Funkdienst über Satelliten“ (Mobile-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen oder zwischen Weltraumfunkstellen, die für diesen Funkdienst benutzt werden oder zwischen beweglichen Erdfunkstellen über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
  9. 9. „Beweglicher Landfunkdienst“ (Land Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;
  10. 10. „Beweglicher Landfunkdienst über Satelliten“ (Land Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Land befinden;
  11. 11. „Beweglicher Seefunkdienst“ (Maritime Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen zugeordneten Funkstellen für den Funkverkehr an Bord; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
  12. 12. „Beweglicher Seefunkdienst über Satelliten“ (Maritime Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
  13. 13. „Beweglicher Flugfunkdienst“ (Aeronautical Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
  14. 14. „Beweglicher Flugfunkdienst (R)“ [Aeronautical Mobile (R) Service] einen beweglichen Flugfunkdienst, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
  15. 15. „Beweglicher Flugfunkdienst (OR)“ [Aeronautical Mobile (OR) Service] einen beweglichen Flugfunkdienst, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
  16. 16. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Mobile-Satellite Service) einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
  17. 17. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (R)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (R) Service] einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
  18. 18. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (OR)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (OR) Service] einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
  19. 19. „Rundfunkdienst“ (Broadcasting Service) einen Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; dieser Funkdienst kann Tonsendungen, Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen;
  20. 20. „Rundfunkdienst über Satelliten“ (Broadcasting-Satellite Service) einen Funkdienst, bei dem Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; im Rundfunkdienst über Satelliten bezieht sich der Begriff „unmittelbarer Empfang“ sowohl auf den Einzelempfang als auch auf den Gemeinschaftsempfang;
  21. 21. „Ortungsfunkdienst“ (Radiodetermination Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung;
  22. 22. „Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiodetermination-Satellite Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung, bei dem eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für den eigenen Betrieb erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
  23. 23. „Navigationsfunkdienst“ (Radionavigation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der Funknavigation;
  24. 24. „Navigationsfunkdienst über Satelliten“ (Radionavigation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der Funknavigation; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
  25. 25. „Seenavigationsfunkdienst“ (Maritime Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen;
  26. 26. „Seenavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Maritime Radionavigation-Satellite Service) einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen befinden;
  27. 27. „Flugnavigationsfunkdienst“ (Aeronautical Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen;
  28. 28. „Flugnavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Radionavigation-Satellite Service) einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Luftfahrzeugen befinden;
  29. 29. „Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst“ (Radiolocation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;
  30. 30. „Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiolocation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;
    1. dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
  31. 31. „Wetterhilfenfunkdienst“ (Meteorological Aids Service) einen Funkdienst für Beobachtungen und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde;
  32. 32. „Erderkundungsfunkdienst über Satelliten“ (Earth Exploration-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen, der auch Funkverbindungen zwischen Weltraumfunkstellen umfassen kann und bei dem
    1. a) Angaben über Eigenschaften der Erde und Naturerscheinungen derselben, einschließlich Daten über den Zustand der Umwelt, mit Hilfe von aktiven Sensoren oder passiven Sensoren gewonnen werden, die sich an Bord von Erdsatelliten befinden,
    2. b) ähnliche Angaben mit Hilfe von Sonden gewonnen werden, die sich in Luftfahrzeugen oder auf der Erdoberfläche befinden,
    3. c) diese Angaben an Erdfunkstellen übermittelt werden können, die zum gleichen Funksystem gehören,
    4. d) die Sonden auch abgefragt werden können;

  1. 33. „Wetterfunkdienst über Satelliten“ (Meteorological-Satellite Service) einen Erderkundungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes;
  2. 34. „Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst“ (Standard Frequency and Time Signal Service) einen Funkdienst, bei dem zu wissenschaftlichen, technischen und anderen Zwecken festgelegte Frequenzen, Zeitzeichen oder beide zugleich mit festgelegter hoher Genauigkeit ausgesendet werden und bei dem die Aussendungen für den allgemeinen Empfang bestimmt sind;
  3. 35. „Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten“ (Standard Frequency and Time Signal-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
  4. 36. „Weltraumforschungsfunkdienst“ (Space Research Service) einen Funkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung verwendet werden;
  5. 37. „Amateurfunkdienst“ (Amateur Service) einen Funkdienst, der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien wahrgenommen wird; Funkamateure sind ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die sich mit der Funktechnik aus rein persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem Interesse befassen;
  6. 38. „Amateurfunkdienst über Satelliten“ (Amateur-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Amateurfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden;
  7. 39. „Radioastronomiefunkdienst“ (Radio Astronomy Service) einen Funkdienst für Zwecke der Radioastronomie.
  8. 40. „Zivil/nicht-zivil“, dass Teile des betreffenden Frequenzbereiches für zivile Nutzung nicht zur Verfügung stehen;
  9. 41. „nicht-zivil“, dass der betreffende Frequenzbereich für zivile Nutzung nicht zur Verfügung steht;
  10. 42. „Nutzungsbeschränkungen“ Einschränkungen zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung;
  11. 43. „Sonstige Anwendungen“ Anwendungen elektromagnetischer Wellen, die keine Funkanwendungen sind, wobei jedoch die Möglichkeit der Beeinflussung zwischen der sonstigen Anwendung und der Funkanwendung besteht, oder Anwendungen elektromagnetischer Wellen mit großer Frequenzbandbreite und geringer spektraler Strahlungsleistungsdichte von -41,3 dBm/MHz maximum mean e.i.r.p. density bzw. 0 dBm/50 MHz maximum peak e.i.r.p. density (Ultra Wideband-Anwendungen)
  12. 45. „Professionelle Nutzung von PMSE (Audio)“ jene PMSE Anwendungen zur Erbringung einer gewerblichen Dienstleistung.

(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung

  1. 1. (R) Linienflüge (route);
  2. 2. (OR) andere Flüge als Linienflüge (off-route).
  3. 3. „BOS“ Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben;
  4. 4. „CB-Funk“ Jedermannfunk im 27-MHz-Bereich;
  5. 5. “CEPT" European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation);
  6. 6. „DECT“ Digital Enhanced Cordless Telecommunications System (Digitales drahtloses Telekommunikationssystem);
  7. 7. „DGPS“ Differential Global Positioning System (Funkortungssystem mit Korrektursignalübertragung);
  8. 8. „DME“ Distance Measuring Equipment (Entfernungsmessgeräte im Flugfunkdienst);
  9. 9. „DSC“ Digital Selective Calling (Digitaler Selektivruf);
  10. 10. „DRM“ Digital Radio Mondiale (Schmalbandiges digitales Rundfunksystem)
  11. 11. „DVB-T2" Digital Video Broadcasting-2nd Generation Terrestrial (Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk der 2. Generation);
  12. 12. „DVB-T“ Digital Video Broadcasting-Terrestrial (Terrestrischer digitaler Fernsehrundfunk);
  13. 13. „E-GSM“ Extended GSM-band (erweitertes GSM-Band);
  14. 14. „ELT“ Emergency Locator Transmitter (Sender zur Kennzeichnung der Notposition im Flugfunkdienst);
  15. 15. „ENG/OB“ Electronic News Gathering/Outside Broadcasting (Elektronische Berichterstattung/ Reportageanlagen);
  16. 16. „EPIRB“ Emergency Position Indicating Radiobeacon (Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition im Seefunkdienst);
  17. 17. „ECC“ Electronic Communication Committee (Ausschuss für Angelegenheiten der elektronischen Kommunikation);
  18. 18. „ECC/DEC…..“ Entscheidung des Electronic Communication Committee
  19. 19. „ECC/REC.....“ Empfehlung des Electronic Communication Committee
  20. 20. „ERC“ European Radiocommunication Committee (europäischer Ausschuss für Angelegenheiten der Funkkommunikation, Vorgängerorganisation zu ECC);
  21. 21. „ERC/DEC.....“ Entscheidung des European Radiocommunication Committee
  22. 22. „ERC/REC.....“ Empfehlung des European Radiocommunication Committee
  23. 23. „ERP“ äquivalente Strahlungsleistung;
  24. 24. „FSB-...“ Funkschnittstellenbeschreibungen;
  25. 25. „GALILEO“ globales Satelliten-Navigationssystem;
  26. 26. „GE60“ Regionalabkommen über die Benutzung von Frequenzen in den Bändern 68 - 73 MHz und 76 - 87,5 MHz durch den Rundfunkdienst einerseits und durch den festen Funkdienst und den beweglichen Funkdienst andererseits, Genf, 1960;
  27. 27. „GE75“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für den Langwellen-/ Mittelwellenrundfunk, Genf, 1975;
  28. 28. „GE84“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für die Planung des UKW-Tonrundfunks, Genf, 1984;
  29. 29. „GE85“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für die Planung des beweglichen Seefunkdienstes und Flugnavigationsdienstes im Mittelwellenbereich (Region 1), Genf, 1985;
  30. 30. „GE06“ Schlussakte der regionalen Funkkonferenz zur Planung des digitalen terrestrischen Rundfunks in Teilen der Regionen 1 und 3 in den Fernsehbändern 174-230 MHz und 470-862 MHz, Genf, 2006;
  31. 31. „GLONASS“ Globales Satelliten-Navigationssystem;
  32. 32. „GMDSS“ Global Maritime Distress and Safety System (Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem);
  33. 33. „GMPCS“ Global Mobile Personal Communications by Satellite (globales mobiles satellitengestütztes Kommunikationssystem)
  34. 34. „GPS" Global Positioning System (Globales Satelliten-Navigationssystem);
  35. 35. „GSM“ Global System for Mobile Communications (Weltweites Mobilkommunikationssystem);
  36. 36. „ILS“ Instrument Landing System (Instrumentenlandesystem);
  37. 37. „IMT" International Mobile Telecommunications (Internationale mobile Telekommunikation);
  38. 38. „ISM“ Industrial, Scientific, Medical (Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendungen);
  39. 39. „ITU“ International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion);
  40. 40. „KW-Empfehlungen der Donaukommission, 2001“ Empfehlungen für den Funkverkehr in der Donauschifffahrt im Kurzwellenbereich, Budapest 2001;
  41. 41. „MA02“ Besondere Vereinbarung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) über die Nutzung des Bandes 1 452 - 1 479,5 MHz für den terrestrischen digitalen Tonrundfunk;
  42. 42. “NAVTEX" Automated direct-printing telegraph system for navigational and meteorological warnings and urgent information to ship (Internationales Seefahrtsinformationssystem);
  43. 43. “PLB" Personal Locator Beacon (Notfunksender);
  44. 44. „PMR446“ Private Mobile Radio 446 (Funkanlagen kleiner Leistung im 446 MHz-Bereich);
  45. 45. „R-GSM“ Global System for Mobile Communications for Railways (Weltweites Mobilkommunikationssystem für die Eisenbahnen);
  46. 46. “RLAN" Radio Local Area Network (drahtloses lokales Netzwerk);
  47. 47. „RTTT“ Road Transport & Traffic Telematics (Straßen-Transport- und Verkehrs-Telematiksystem);
  48. 48. „S-DAB“ Satellite Digital Audio Broadcasting (Satellitengestütztes digitales Tonrundfunksystem);
  49. 49. „S-PCS“ Satellite Personal Communication System (Persönliches Mobilkommunikationssystem über Satelliten);
  50. 50. „S-PCS<1GHz“ Satellite Personal Communication System in frequency bands below 1 GHz (Persönliches Mobilkommunikationssystem über Satelliten in Frequenzbereichen unterhalb 1 GHz);
  51. 51. „T-DMB“ Terrestrial Digital Multimedia Broadcasting (Terrestrischer digitaler audiovisueller Rundfunk, basierend auf T-DAB und T-DAB+);
  52. 52. „ST61“ Regionales Abkommen für die europäische Rundfunkzone, Stockholm, 1961;
  53. 53. „T-DAB“ Terrestrial Digital Audio Broadcasting (Terrestrischer digitaler Tonrundfunk);
  54. 54. „T-DAB+“ Terrestrial Digital Audio Broadcasting+ (Terrestrischer digitaler Tonrundfunk mit verbessertem Audio-Korrekturverfahren);
  55. 55. „TETRA“ Terrestrial trunked radio (Terrestrischer Bündelfunk);
  56. 56. „UMTS/IMT-2000“ Universal Mobile Telecommunication System (Universelles digitales Mobilkommunikationssystem für Europa, mit IMT-2000 kompatibel);
  57. 57. „VOFunk“ Vollzugsordnung für den Funkdienst (Radio Regulations);
  58. 58. „VOR“ VHF-Omnidirectional Range (UKW-Drehfunkfeuer)
  59. 59. „PMSE“ Program Making and Special Events (Funkanwendungen zur einseitigen Übertragung von Ton- und/oder Bildsignalen);
  60. 60. „EGNOS“ europäisches Differential Global Positioning System (europäisches Funkortungssystem mit Korrektursignalübertragung)
  61. 61. „BEIDOU“ globales Satelliten-Navigationssystem

Verfügbarkeit

§ 3. Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale der Funkstelle, der die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, dass

  1. 1. durch ihren Betrieb bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen oder koordinierten geplanten Funkstellen keine funktechnischen Störungen verursacht werden oder zu erwarten sind und
  2. 2. die Kompatibilität mit Frequenznutzungen durch andere Funksysteme gegeben ist.

Frequenzbereichszuweisungsplan

§ 4. (1) Die Frequenzzuweisungen ergeben sich aus der Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan).

(2) Der Frequenzbereichszuweisungsplan beinhaltet in

  1. 1. Spalte 1 die in der VOFunk beschriebenen Frequenzbereiche, auf die sich die Zuweisungen beziehen,
  2. 2. Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisungen entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 VOFunk und
  3. 3. Spalte 3 die Frequenzbereichszuweisungen im Bundesgebiet, Verweise auf Fußnoten der Anlage 3.

(3) Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Funkdienste innerhalb der Felder der Spalten 2 und 3 genannt werden, bedeutet keine Rangordnung.

(4) Wenn bei einer Zuweisung in Spalte 3 in Klammern eine zusätzliche Angabe gemacht wird, so ist diese Zuweisung an einen Dienst auf die dort angegebene Betriebsart oder auf den dort angegebenen Frequenzbereich beschränkt.

(5) Wenn in den Anlagen angegeben ist, dass ein Funkdienst in einem bestimmten Frequenzbereich unter der Bedingung wahrgenommen werden darf, dass er keine schädlichen Störungen verursacht, so bedeutet dies auch, dass dieser Funkdienst keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch andere Funkdienste, denen der Bereich zugewiesen ist, beanspruchen kann.

Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans

§ 5. (1) Die für die Frequenznutzung in Österreich maßgeblichen Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus der Anlage 3. In Anlage 3 können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.

(2) Die im Frequenzbereichszuweisungsplan aufscheinenden Fußnoten beziehen sich entweder auf die Fußnoten in Artikel 5 VOFunk (Beispiel: 5.150) oder auf zusätzliche Fußnoten, die spezielle Frequenzzuweisungen für Österreich angeben (A01 und A02).

(3) Fußnoten, die im Frequenzbereichszuweisungsplan am unteren Rand eines Feldes unter der Bezeichnung der Funkdienste angegeben sind, gelten für die gesamte betreffende Frequenzzuweisung.

(4) Fußnoten, die rechts neben der Bezeichnung eines Funkdienstes angegeben sind, gelten nur für diesen Funkdienst.

(5) Wenn in einer Fußnote nichts Gegenteiliges gesagt ist, schließt der Begriff “Fester Funkdienst" nicht die Systeme ein, welche die ionosphärische Streuausbreitung anwenden.

Primäre und sekundäre Funkdienste

§ 6. (1) Wenn in einem Feld des Frequenzbereichszuweisungsplans ein Frequenzbereich mehreren Funkdiensten zugewiesen ist, ist zu unterscheiden zwischen:

  1. a. Funkdiensten, deren Namen in Großbuchstaben (Beispiel: FIXED) gedruckt sind; diese Dienste werden als „primäre Funkdienste“ bezeichnet;
  2. b. Funkdiensten, deren Namen in gewöhnlichen Buchstaben (Beispiel: Mobile) gedruckt sind; diese Dienste werden als „sekundäre Funkdienste“ bezeichnet.

(2) Zusatzerläuterungen werden in gewöhnlichen Buchstaben gedruckt (Beispiel: MOBILE except aeronautical mobile).

(3) Funkstellen eines sekundären Funkdienstes

  1. a. dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste verursachen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
  2. b. können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären Funkdienste verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
  3. c. können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen zugeteilt werden könnten.

(4) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „sekundärer Basis“ zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen sekundären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.

(5) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „primärer Basis“ zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen primären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.

Zusätzliche Zuweisungen

§ 7. (1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk (Spalte 2 der Anlage 1) die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich außer anderen Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land einem weiteren Funkdienst „zusätzlich zugewiesen“ ist, handelt es sich dabei um eine zusätzliche Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land dem oder den in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk aufgeführten Funkdienst oder Funkdiensten hinzugefügt wird.

(2) Wenn die Fußnote in Bezug auf einen oder mehrere der genannten Funkdienste keine andere Einschränkung enthält als die, dass er bzw. sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land wahrgenommen werden darf bzw. dürfen, haben Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die Funkstellen des anderen primären Dienstes oder der anderen primären Dienste, deren Namen in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben sind.

(3) Wenn einer zusätzlichen Zuweisung zu der Einschränkung, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land benutzt werden darf, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben.

Alternative Zuweisungen

§ 8. (1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem oder mehreren Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land zugewiesen ist, handelt es sich dabei um eine „alternative“ Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegebene Zuweisung ersetzt.

(2) Wenn die Fußnote in Bezug auf Funkstellen eines oder mehrerer der genannten Funkdienste keine andere Einschränkung enthält als die, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, haben diese Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die Funkstellen des primären Dienstes oder der primären Dienste, die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben sind und denen der Frequenzbereich in anderen Gebieten oder Ländern zugewiesen ist.

(3) Wenn den Funkstellen eines Dienstes, der eine alternative Zuweisung erhalten hat, zu der Einschränkung, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben.

Frequenznutzungsplan

§ 9. (1) Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben

sich aus der Anlage 2 (Frequenznutzungsplan).

(2) Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in

  1. 1. Spalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der VOFunk,
  2. 2. Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Anlage 1,
  3. 3. Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,
  4. 4. Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,
  5. 5. Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,
  6. 6. Spalte 6 die Funkschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2013 erfüllt sind.

Verweisungen

§ 10. In dieser Verordnung bezieht sich die Verweisung auf

  1. 1. die „Amateurfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes (Amateurfunkverordnung), BGBl. II Nr. 126/1999, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. die „Betriebsfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung), BGBl. II Nr. 12/2012, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. 3. die „VOFunk“ auf die einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998 in der Fassung BGBl. III Nr. 52/2010, bildende Vollzugsordnung für den Funkdienst,
  4. 4. die “Binnenschifffahrtsfunkverordnung" auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt werden (Binnenschifffahrtsfunkverordnung), BGBl. II Nr. 320/2002 in der jeweils geltenden Fassung,
  5. 5. die „Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2004 (Nr. 2004/545/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (2004/545/EG) ABl. Nr. L 241 vom 13. Juli 2004, S 66,
  6. 6. die „Entscheidung der Kommission vom 17. Jänner 2005 (Nr. 2005/50/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 17. Jänner 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (2005/50/EG) ABl. Nr. L 21 vom 25. Jänner 2005, S 15,
  7. 7. die „Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2005 (Nr. 2005/513/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (2005/513/EG) ABl. Nr. L 187 vom 19. Juli 2005, S 22,
  8. 8. die „Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2005 (Nr. 2005/928/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4-169,8125 Hz in der Gemeinschaft (2005/928/EG) ABl. Nr. L 344 vom 27. Dezember 2005, S 47,
  9. 9. die „Entscheidung der Kommission vom 9. November 2006 (Nr. 2006/771/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (2006/771/EG) ABl. Nr. L 312 vom 11. August 2006, S 66,
  10. 10. die „Entscheidung der Kommission vom 23. November 2006 (Nr. 2006/804/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 23. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenzbänder für Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID-Geräte) im Ultrahochfrequenzband (UHF) (2006/804/EG) ABl. Nr. L 329 vom 25. November 2006, S 64,
  11. 11. die „Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2007 (Nr. 2007/90/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/513/EG über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (2007/90/EG) ABl. Nr. L 41 vom 13. Februar 2007, S 10,
  12. 12. die „Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2007 (Nr. 2007/98/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (2007/98/EG) ABl. Nr. L 43 vom 15. Februar 2007, S 32,
  13. 13. die „Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2007 (Nr. 2007/131/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (2007/131/EG) ABl. Nr. L 55 vom 23. Februar 2007, S 33,
  14. 14. die „Entscheidung der Kommission vom 7. April 2008 (Nr. 2008/294/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (2008/294/EG) ABl. Nr. L 98 vom 10. April 2008, S 19,
  15. 15. die „Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2008 (Nr. 2008/411/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400—3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2008/411/EG) ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 2008, S 77,
  16. 16. die „Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008 (Nr. 2008/432/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2008 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (2008/432/EG) ABl. Nr. L 151 vom 11. Juni 2008, S 49,
  17. 17. die „Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2008 (Nr. 2008/477/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2500 - 2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2008/477/EG) ABl. Nr. L 163 vom 24. Juni 2008, S 37,
  18. 18. die „Entscheidung der Kommission vom 5. August 2008 (Nr. 2008/671/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 5. August 2008 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5875 - 5905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) (2008/671/EG) ABl. Nr. L 220 vom 15. August 2008, S 24,
  19. 19. die „Entscheidung der Kommission vom 13. August 2008 (Nr. 2008/673/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 13. August 2008 zur Änderung der Entscheidung 2005/928/EG zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4 - 169,8125 MHz in der Gemeinschaft (2008/673/EG) ABl. Nr. L 220 vom 15. August 2008, S 29,
  20. 20. die „Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2009 (Nr. 2009/159/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2009 zur Genehmigung einer Ausnahmeregelung für Österreich gemäß der Entscheidung 2008/671/EG zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875-5 905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) (2009/159/EG) ABl. Nr. L 53 vom 25. Februar 2009, S 74,
  21. 21. die „Entscheidung der Kommission vom 21. April 2009 (Nr. 2009/343/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 21. April 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/131/EG über die Gestattung der harmonisierten Funkfrequenznutzung für Ultrabreitbandgeräte in der Gemeinschaft (2009/343/EG) ABl. Nr. L 105 vom 25. April 2009, S 9,
  22. 22. die „Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2009 (Nr. 2009/381/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (2009/381/EG) ABl. Nr. L 119 vom 13. Mai 2009, S 32,
  23. 23. die „Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2009 (Nr. 2009/766/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2009/766/EG) ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009, S 32,
  24. 24. die „Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009“ die „Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009, S 25,
  25. 25. den „Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 (Nr. 2010/267/EU)“ den Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (2010/267/EU) ABl. Nr. L 117 vom 11. Mai 2010, S 95,
  26. 26. den „Beschluss der Kommission vom 19. März 2010 (Nr. 2010/166/EU)“ den Beschluss der Kommission vom 19. März 2010 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen (MCV-Dienste) in der Europäischen Union ABl. Nr. L 72 vom 19. März 2010, S 38,
  27. 27. den „Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 (Nr. 2010/368/EU)“ den Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite ABl. Nr. L 166 vom 30. Juni 2010, S 33,
  28. 28. den „Beschluss der Kommission 18. April 2011 (Nr. 2011/251/EU)“ Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2011 zur Änderung der Entscheidung 2009/766/EG der Kommission zur Harmonisierung des 900-MHz- Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2011/251/EU) ABl. Nr. L 106 vom 27. April 2011, S 9,
  29. 29. den „Beschluss der Kommission 29. Juli 2011 (Nr. 2011/458/EU)“ Durchführungsbeschluss der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (2011/458/EU) ABl. Nr. L 198 vom 30. Juli 2011, S 71,
  30. 30. den „Beschluss der Kommission vom 8. Dezember 2011 (Nr. 2011/829/EU)“ den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite Nr. 2010/829/EU) ABl. Nr. L 329 vom 8.Dezember 2011, S 10,
  31. 31. die „Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2009 (Nr. 2009/750/EG)“ die Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (2009/750/EG) ABl. Nr. L 268 vom 13. Oktober 2009, S 11,
  32. 32. den „Beschluss der Kommission vom 5. November 2012 (Nr. 2012/688/EU)“ den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1 920 - 1 980 MHz und 2 110 - 2 170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können ABl. Nr. L 307 vom 5. November 2012, S 84
  33. 33. den „Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (Nr. 1104/2011/EU)“ den Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde ABl. Nr. L 287 vom 4. November 2011, S 1,
  34. 34. den „Beschluss der Kommission vom 12. November 2013“ (Nr. 2013/654/EU)“ den Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 12. November 2013 zur Änderung der über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft ABl. Nr. L 303 vom 14. November 2013, S 48

EU-Notifikation

§ 11. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG , ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/468/A).

Außerkrafttreten

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung, BGBl. II Nr. 307/2005, sowie die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, BGBl. II Nr. 306/2005, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Bures

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