65. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festsetzung von Luftschnittstellen für Funkanlagen (Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung-FSBV)
Gemäß § 4 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013, wird verordnet:
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden die im Anhang angeführten Luftschnittstellen für Funkanlagen festgesetzt.
(2) Der Anhang beinhaltet in
- 1. Spalte 1 die Art der Frequenznutzung,
- 2. Spalte 2 die Bezeichnung der Funkschnittstellen-Beschreibung,
- 3. Spalte 3 das Ausgabedatum und
- 4. Spalte 4 die Nummer, unter welcher die Funkschnittstellen-Beschreibung notifiziert wurde.
§ 2. Die Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie werden weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.
§ 3. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, BGBl. II Nr. 454/2003, außer Kraft.
Anlage 1
Bures
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