307. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung (Frequenznutzungsverordnung 2005 - FNV 2005)
Auf Grund des § 52 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 178/2004, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 1 000 GHz die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.
(2) Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.
(3) In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- 1. „Zivil/nicht-zivil“, dass Teile des betreffenden Frequenzbereiches für zivile Nutzung nicht zur Verfügung stehen;
- 2. „nicht-zivil“, dass der betreffende Frequenzbereich für zivile Nutzung nicht zur Verfügung steht;
- 3. „Nutzungsbeschränkungen“ Einschränkungen zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung;
- 4. „Sonstige Anwendungen“ Anwendungen elektromagnetischer Wellen, die keine Funkanwendungen sind, wobei jedoch die Möglichkeit der Beeinflussung zwischen der sonstigen Anwendung und der Funkanwendung besteht.
(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung
- 1. „BOS“ Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben;
- 2. „CB-Funk“ Jedermannfunk im 27-MHz-Bereich;
- 3. “CEPT" European Conference of Postal and Telecommunications Administrations (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation);
- 4. „CH97“ Multilaterale Koordinierungsvereinbarung, Chester, 1997, über technische Kriterien, Koordinierungsgrundsätze und -verfahren für die Einführung des terrestrischen digitalen Fernsehrundfunks (DVB-T), Chester, 1997;
- 5. „DECT“ Digital Enhanced Cordless Telecommunications System (Digitales drahtloses Telekommunikationssystem);
- 6. „DGPS“ Differential Global Positioning System (Funkortungssystem mit Korrektursignalübertragung);
- 7. „DME“ Distance Measuring Equipment (Entfernungsmessgeräte im Flugfunkdienst);
- 8. „E-GSM“ Extended GSM-band (erweitertes GSM-Band);
- 9. „ELT“ Emergency Locator Transmitter (Sender zur Kennzeichnung der Notposition im Flugfunkdienst);
- 10. „ENG/OB“ Electronic News Gathering/Outside Broadcasting (Elektronische Berichterstattung/ Reportageanlagen);
- 11. „EPIRB“ Emergency Position Indicating Radiobeacon (Funkbake zur Kennzeichnung der Notposition im Seefunkdienst);
- 12. „ECC“ Electronic Communication Committee (Ausschuss für Angelegenheiten der elektronischen Kommunikation);
- 13. „ECC/DEC…..“ Entscheidung des Electronic Communication Committee
- 14. „ECC/REC.....“ Empfehlung des Electronic Communication Committee
- 15. „ERC“ European Radiocommunication Committee (europäischer Ausschuss für Angelegenheiten der Funkkommunikation, Vorgängerorganisation zu ECC);
- 16. „ERC/DEC.....“ Entscheidung des European Radiocommunication Committee
- 17. „ERC/REC.....“ Empfehlung des European Radiocommunication Committee
- 18. „ERP“ äquivalente Strahlungsleistung;
- 19. „ERMES“ European Radio Messaging System (Europäisches Funkrufsystem);
- 20. „FSB-...“ Luftschnittstellenbeschreibungen;
- 21. „GALILEO“ zukünftiges globales Satelliten-Navigationssystem;
- 22. „GE60“ Regionalabkommen über die Benutzung von Frequenzen in den Bändern 68 - 73 MHz und 76 - 87,5 MHz durch den Rundfunkdienst einerseits und durch den festen Funkdienst und den beweglichen Funkdienst andererseits, Genf, 1960;
- 23. „GE75“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für den Langwellen-/ Mittelwellenrundfunk, Genf, 1975;
- 24. „GE84“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für die Planung des UKW-Tonrundfunks, Genf, 1984;
- 25. „GE85“ Schlussakte der Regionalen Verwaltungskonferenz für die Planung des beweglichen Seefunkdienstes und Flugnavigationsdienstes im Mittelwellenbereich (Region 1), Genf, 1985;
- 26. „GLONASS“ Globales Satelliten-Navigationssystem;
- 27. „GMDSS“ Global Maritime Distress and Safety System (Weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem);
- 28. „GMPCS“ Global Mobile Personal Communications by Satellite (globales mobiles satellitengestütztes Kommunikationssystem)
- 29. „GPS" Global Positioning System (Globales Satelliten-Navigationssystem);
- 30. „GSM“ Global System for Mobile Communications (Weltweites Mobilkommunikationssystem);
- 31. „HIPERLAN“ High Performance Local Area Network (Hochqualitatives Funk-LAN);
- 32. „ILS“ Instrument Landing System (Instrumentenlandesystem);
- 33. „ISM“ Industrial, Scientific, Medical (Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendungen);
- 34. „ITU“ International Telecommunication Union (Internationale Fernmeldeunion);
- 35. „KW-Empfehlungen der Donaukommission, 2001“ Empfehlungen für den Funkverkehr in der Donauschifffahrt im Kurzwellenbereich, Budapest 2001;
- 36. „MA02“ Besondere Vereinbarung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) über die Nutzung des Bandes 1 452 - 1 479,5 MHz für den terrestrischen digitalen Tonrundfunk;
- 37. „NAVTEX" Automated direct-printing telegraph system for navigational and meteorological warnings and urgent information to ship (Internationales Seefahrtsinformationssystem);
- 38. „PLB" Personal Locator Beacon (Notfunksender);
- 39. „PMR446“ Private Mobile Radio 446 (Funkanlagen kleiner Leistung im 446 MHz-Bereich);
- 40. „R-GSM“ Global System for Mobile Communications for Railways (Weltweites Mobilkommunikationssystem für die Eisenbahnen);
- 41. „RLAN" Radio Local Area Network (drahtloses lokales Netzwerk);
- 42. „RTTT“ Road Transport & Traffic Telematics (Straßen-Transport- und Verkehrs-Telematiksystem);
- 43. „S-DAB“ Satellite Digital Audio Broadcasting (Satellitengestütztes digitales Tonrundfunksystem);
- 44. „ST61“ Regionales Abkommen für die europäische Rundfunkzone, Stockholm, 1961;
- 45. „T-DAB“ Terrestrial Digital Audio Broadcasting (Terrestrischer digitaler Tonrundfunk);
- 46. „TETRA“ Terrestrial trunked radio (Terrestrischer Bündelfunk);
- 47. „UMTS/IMT-2000“ Universal Mobile Telecommunication System (Universelles digitales Mobilkommunikationssystem für Europa, mit IMT-2000 kompatibel);
- 48. „VOFunk“ Vollzugsordnung für den Funkdienst (Radio Regulations);
- 49. „VOR“ VHF-Omnidirectional Range (UKW-Drehfunkfeuer);
- 50. „WI95, Rev. MA02" Besondere Vereinbarung der europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) über die Nutzung der Bänder 47 - 68 MHz, 87,5 - 108 MHz, 174 - 230 MHz, 230 - 240 MHz und 1 452 - 1 492 MHz für die Einführung des terrestrischen digitalen Tonrundfunks (T-DAB), Wiesbaden, 1995, wie revidiert bei der CEPT T-DAB Planungstagung (2), Bonn, 1996, Maastricht, 2002.
Verfügbarkeit
§ 3. Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale der Funkstelle, der die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, dass
- 1. durch ihren Betrieb bei anderen in- und ausländischen in Betrieb befindlichen Funkstellen oder koordinierten geplanten Funkstellen keine schädlichen Störungen im Sinne des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001 idF BGBl. I Nr. 25/2002, verursacht werden oder zu erwarten sind und
- 2. die Kompatibilität mit Frequenznutzungen durch andere Funksysteme gegeben ist.
Frequenznutzungsplan
§ 4. (1) Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben sich aus der Anlage (Frequenznutzungsplan).
(2) Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in
- 1. Spalte 1 die Frequenzbereiche entsprechend der Einteilung für die Region 1 gemäß Artikel 5 der Vollzugsordnung für den Funkdienst,
- 2. Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, BGBl. II Nr. 306/2005,
- 3. Spalte 3 Frequenzteilbereiche oder Einzelfrequenzen (Mittenfrequenzen) für bestimmte Nutzungen,
- 4. Spalte 4 die vorwiegende Frequenznutzung,
- 5. Spalte 5 zusätzliche Verweise auf einschlägige Gesetze, Verordnungen, andere Rechtsvorschriften sowie multilaterale Vereinbarungen, die für die verschiedenen Frequenznutzungen gelten sowie Nutzungsbedingungen und allfällige Bemerkungen, die die jedenfalls einzuhaltenden Nutzungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ergänzen,
- 6. Spalte 6 die Luftschnittstellenbeschreibungen, die für die jeweilige Frequenznutzung gelten und bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, dass die in den Schnittstellenbeschreibungen angeführten grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfüllt sind.
Verweisungen
§ 5. In dieser Verordnung bezieht sich die Verweisung auf
- 1. die „Amateurfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes (Amateurfunkverordnung), BGBl. II Nr. 126/1999, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. die „Betriebsfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 470 MHz festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 264/2004, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3. die „VOFunk“ auf die einen integrierenden Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 48/2003, bildende Vollzugsordnung für den Funkdienst,
- 4. die „Binnenschifffahrtsfunkverordnung“ auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 320/2002 in der jeweils geltenden Fassung.
Außer-Kraft-Treten
§ 6. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Frequenznutzung, BGBl. II Nr. 457/2003, außer Kraft.
Anlage
Gorbach
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