vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 43/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

43. Verordnung: Änderung der Grenzüberflugsverordnung - GÜV

43. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend das Überfliegen der Bundesgrenze (Grenzüberflugsverordnung - GÜV) geändert wird

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Finanzen verordnet:

Die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 103/1992, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2013, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Finanzen verordnet:“

2. Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch die Wortfolge „der Austro Control GmbH“ ersetzt.

3. In § 1 entfällt der Abs. 1a.

4. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Wort „ausländischer“ das Wort „ziviler“ eingefügt, sowie die Wortfolge „des Bundesamtes für Zivilluftfahrt“ durch die Wortfolge „der Austro Control GmbH“ ersetzt. Der zweite Satz des Abs. 1 wird durch den Satz „Diese Bewilligung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres erteilt werden.“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 2 lit. c entfällt nach dem Wort „Zollbehörde“ die Wortfolge „, Luftwaffe, Heer, Marine“.

6. Die Überschrift zu § 3 lautet:

„Bewilligungen gemäß § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes“

7. Der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1 lautet:

„Die Austro Control GmbH hat gemäß § 8 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zu bewilligen:“

8. § 3 Abs. 1 lit. a lautet:

  1. „a) auf Antrag des Flugplatzhalters, des Luftfahrzeughalters oder des Veranstalters einer Luftfahrtveranstaltung, dass Luftfahrzeuge auf einem in § 2 Abs. 1 der Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013 (F-GÜV 2013), BGBl. II Nr. 360/2013 in der jeweils geltenden Fassung, nicht genannten Flugfeld, nach ihrem Einflug in das Bundesgebiet unmittelbar landen, beziehungsweise von einem solchen Flugfeld unmittelbar in das Ausland ausfliegen, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist;“

9. In § 3 Abs. 1 lit. b, c und d wird die Zitierung „§ 10 Abs. 1 lit. c“ durch die Zitierung „§ 10 Abs. 1 Z 3“, die Zitierung „§ 10 Abs. 1 lit. a“ durch die Zitierung „§ 10 Abs. 1 Z 1“ sowie die Zitierung „§ 10 Abs. 1 lit. b“ durch die Zitierung „§ 10 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

10. In § 3 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bewilligungen nach Abs. 1 sind nur erforderlich für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören sowie von und nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013, sind.“

11. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Ausnahmebewilligungen“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.

12. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Austro Control GmbH hat vor Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. a bis c die Zustimmung der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion und für unmittelbare Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von und nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, des örtlich zuständigen Zollamtes einzuholen und diese von der Erteilung von Bewilligungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

13. In § 3 Abs. 4 wird das Wort „Ausnahmebewilligungen“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.

14. Die Überschrift zu § 4 lautet:

„In- und Außerkrafttreten“

15. In § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs 1a, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 sowie die Überschriften zu § 3 und § 4, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der § 1 Abs. 1a in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

Bures

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)