42. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Auf Grund des § 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (Passverordnung-PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage E wird auf Seite 2 des Einbandes die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPA, INTEGRATION UND ÄUSSERES“, die Wortfolge „MINISTERE FEDERAL DES AFFAIRES ETRANGERES“ durch die Wortfolge „MINISTERE FEDERAL DE L'EUROPE, DE L'INTEGRATION ET DES AFFAIRES ETRANGERES“ und die Wortfolge „FEDERAL MINISTRY FOR FOREIGN AFFAIRS“ durch die Wortfolge „FEDERAL MINISTRY FOR EUROPE, INTEGRATION AND FOREIGN AFFAIRS“ ersetzt.
2. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2014 tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Bis zum Vorliegen der drucktechnischen Voraussetzungen, längstens jedoch bis zum 30. April 2014, dürfen Diplomatenpässe nach dem Muster der Anlage E in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012, ausgestellt werden.“
Mikl-Leitner
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