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BGBl II 255/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

255. Verordnung: Vieh-Meldeverordnung 2014

255. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in den Sektoren Vieh und Fleisch, Eier und Geflügel (Vieh-Meldeverordnung 2014)

Auf Grund der §§ 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2014, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise, ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 3,
  2. 2. der Verordnung (EU) Nr. 807/2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Erhebung der Preise für bestimmte Rinder auf repräsentativen Märkten der Europäischen Union, ABl. Nr. L 228 vom 27.08.2013 S. 5,
  3. 3. der Verordnung (EG) Nr. 315/2002 zur Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 47 und
  4. 4. der Verordnung (EG) Nr. 546/2003 über die Übermittlung bestimmter Daten hinsichtlich der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75 und (EWG) Nr. 2783/75, ABl. Nr. L 81 vom 28.03.2003 S. 12.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Jung- oder Jährlingsrinder, 100 Kälber oder 500 Stück Ferkel pro Markttag aufgetrieben wurden;
  2. 2. Schlachthöfe: Schlachthöfe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 6 000 Stück Rinder, 2 500 Stück Kälber, 50 000 Stück Schweine, 500 000 Stück Masthühner, 100 000 Stück Truthühner oder 2 500 Stück Schafe geschlachtet wurden. Als Schlachthöfe gelten auch Betriebe, die Tiere schlachten lassen und die im ersten Satz genannten Mengen umsetzen;
  3. 3. Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von mehr als 2 500 Stück Kälbern, Schlacht-, Jung- oder Jährlingsrindern, 25 000 Stück Ferkeln oder 2 500 Stück Schafen vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Rinder- und Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;
  4. 4. Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 5 000 000 Eier abgepackt wurden;
  5. 5. Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr mehr als 500 000 Stück Masthühner oder 100 000 Stück Truthühner zerlegt wurden.

Verpflichteter

§ 4. Die Meldepflichten obliegen

  1. 1. bei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und
  2. 2. bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen und Zerlegebetrieben dem Betriebsinhaber.

Häufigkeit und Zeitpunkt der Meldungen

§ 5. Die Meldungen gemäß den §§ 8 bis 12 haben wöchentlich zu erfolgen und haben am Dienstag nach Ablauf der Kalenderwoche bei der AMA einzulangen.

Ursprungsland

§ 6. Die Mengen und Preise sind in den Fällen der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.

Formvorschriften

§ 7. (1) Die Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen, welche folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen haben:

  1. 1. Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,
  2. 2. Berichtszeitraum,
  3. 3. Mengenangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,
  4. 4. Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,
  5. 5. Angaben über das Ursprungsland, soweit im § 6 vorgesehen, und
  6. 6. Unterschrift.

(2) Die AMA kann Meldungen ohne Verwendung des Formblatts zulassen, sofern die in Abs. 1 genannten Angaben enthalten sind.

(3) Die Meldung kann in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.

Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch

§ 8. (1) Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

  1. 1. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/2011, insgesamt,
  2. 2. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen, Kalbinnen und Jungrindern getrennt, für die Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen E, U, R, O, P nach diesen Klassen getrennt,
  3. 3. Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklasse R,
  4. 4. Hälften von Jungstieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,
  5. 5. Hälften von Stieren der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen R 3,
  6. 6. Hälften von Ochsen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,
  7. 7. Hälften von Kühen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2,O 3, O 4, P 2 und P 3,
  8. 8. Hälften von Kalbinnen der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4,
  9. 9. Hälften von Jungrindern im Alter von acht Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten der Fleischigkeits- und Fettgewebsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3 und
  10. 10. Schlachtkörper von Kälbern im Alter von weniger als 8 Monaten.

(2) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die folgenden Kategorien die Mengen und Preise getrennt zu melden.

  1. 1. vermarktete Stierkälber getrennt nach Milch- und Fleischrassen im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,
  2. 2. vermarktete Jungrinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,
  3. 3. vermarktete männliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013,
  4. 4. vermarktete weibliche Jährlingsrinder im Sinne des Art. 2 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 807/2013.“

(3) Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.

(4) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), im Fall des Abs. 2 Z 1 je Tier, in allen übrigen Fällen bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch

§ 9. (1) Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:

  1. 1. Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/2011, insgesamt, und nach diesen Handelsklassen getrennt und
  2. 2. Hälften von Zuchtsauen.

(2) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.

(3) Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.

(4) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Schafe und Schaffleisch

§ 10. (1) Schlachthöfe und Vermittler haben für vermarktete Lebendlämmer und für Fleisch von Mastlämmern und Altschafen die Mengen in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und die Preise zu melden.

(2) Als Preise sind die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Meldepflichten für Eier

§ 11. (1) Packstellen haben die Mengen (in Stück) und die Preise für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S gemäß Art. 4 Abs. 1 getrennt und getrennt nach den folgenden Kategorien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6 zu melden:

  1. 1. Eier aus ökologischer Erzeugung,
  2. 2. Eier aus Freilandhaltung,
  3. 3. Eier aus Bodenhaltung und
  4. 4. Eier aus Käfighaltung.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.

Meldepflichten für Geflügel und Geflügelfleisch

§ 12. (1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen in Kilogramm und die Preise zu melden:

  1. 1. Masthühner, frisch, bratfertig oder grillfertig, jeweils lose und auf Tasse und
  2. 2. Brust von Truthühnern, frisch, vakuumverpackt.

(2) Als Preise sind die Verkaufspreise frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

(3) Schlachtbetriebe haben weiters für ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65%) die Verkaufspreise ab Schlachthof, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.

Aufzeichnungspflichten

§ 13. Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach den §§ 8 bis 12 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Schlussbestimmungen

§ 14. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vieh-Meldeverordnung 2008, BGBl. II Nr. 42/2008, außer Kraft.

Rupprechter

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