42. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in den Sektoren Vieh und Fleisch, Eier und Geflügel (Vieh-Meldeverordnung 2008)
Auf Grund der §§ 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der
- 1. Verordnung (EG) Nr. 295/96 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1892/87 des Rates hinsichtlich der Feststellung der Marktpreise anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, ABl. Nr. L 39 vom 17.2.1996 S. 1,
- 2. Verordnung (EG) Nr. 1128/2006 zur Festlegung der Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete Schweine bezieht, ABl. Nr. L 201 vom 25.7.2006 S. 6,
- 3. Verordnung (EG) Nr. 1319/2006 über bestimmte gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Schweinefleisch, ABl. Nr. L 243 vom 6.9. 2006, S. 3,
- 4. Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte Tierkörper von Lämmern und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 130 vom 16.5.1986, S. 12 und
- 5. Verordnung (EG) Nr. 546/2003 über die Übermittlung bestimmter Daten hinsichtlich der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75 und (EWG) Nr. 2783/75 des Rates im Eier- und Geflügelsektor, ABl. Nr. L 81 vom 28.3.2003, S. 12.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle ,,Agrarmarkt Austria“ (AMA).
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Nutzviehmärkte: Viehmärkte, die regelmäßig mit Nutztieren beschickt werden und in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 Stück Einstellrinder, 100 Stück Kälber oder 500 Stück Ferkel pro Markttag aufgetrieben wurden;
- 2. Schlachthöfe: Schlachthöfe, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber, 1 000 Stück Schweine, 10 000 Stück Masthühner, 2 000 Stück Truthühner oder 50 Stück Schafe wöchentlich geschlachtet wurden. Als Schlachthöfe gelten auch Betriebe, die Tiere schlachten lassen und die im ersten Satz genannten Mengen umsetzen;
- 3. Vermittler: natürliche oder juristische Personen oder Personengemeinschaften, die im letzten Kalenderjahr Käufe von durchschnittlich mehr als 100 Stück Nutzkälber, Schlacht- und Einstellrinder, 1 000 Stück Schweine, 500 Stück Ferkel oder 50 Stück Schafe wöchentlich oder pro Veranstaltung vermittelt haben. Als Vermittler gelten auch Erzeugergemeinschaften (zB Rinder- und Schweinebörsen), welche die im ersten Satz genannten Mengenumsätze erreichen, und Landesschafzuchtverbände;
- 4. Packstellen: Packstellen, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 100 000 Eier wöchentlich abgepackt wurden;
- 5. Zerlegebetriebe: Betriebe, in denen im letzten Kalenderjahr im Durchschnitt mehr als 10 000 Stück Masthühner oder 2 000 Stück Truthühner wöchentlich zerlegt wurden.
Verpflichteter
§ 4. Die Meldepflichten obliegen
- 1. bei Nutzviehmärkten der für die Verwaltung des Marktes verantwortlichen Person und
- 2. bei Schlachthöfen, Vermittlern, Packstellen und Zerlegebetrieben dem Betriebsinhaber.
Häufigkeit und Zeitpunkt der Meldungen
§ 5. (1) Die Meldungen von Nutzviehmärkten und Vermittlern gemäß den §§ 8 Abs. 4 und 9 Abs. 2 haben nach Ablauf jedes Viehmarktes zu erfolgen und sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens am zweiten darauf folgenden Montag bei der AMA einlangen.
(2) Die übrigen Meldungen gemäß den §§ 8 bis 12 haben wöchentlich zu erfolgen und müssen am Dienstag nach Ablauf der Kalenderwoche bei der AMA einlangen.
Ursprungsland
§ 6. Die Mengen und Preise sind in den Fällen der §§ 8 Abs. 1, 3 und 4, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 nach dem Ursprungsland getrennt auszuweisen.
Formvorschriften
§ 7. (1) Die Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen, welche folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen haben:
- 1. Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,
- 2. Berichtszeitraum,
- 3. Mengenangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,
- 4. Preisangaben zu den einzelnen Kategorien gemäß den §§ 8 bis 12,
- 5. Angaben über das Ursprungsland, soweit im § 6 vorgesehen, und
- 6. Unterschrift.
(2) Die AMA kann Meldungen ohne Verwendung des Formblattes zulassen, sofern die in Abs. 1 genannten Angaben enthalten sind.
(3) Die Meldung kann in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.
Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch
§ 8. (1) Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
- 1. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Stieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Handelsklassen E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. II Nr. 289/2002, insgesamt,
- 2. Hälften, jeweils nach Jungstieren, Ochsen, Kühen und Kalbinnen getrennt, für die Handelsklasse E, U, R, O, P, nach diesen Handelsklassen getrennt,
- 3. Hälften von Stieren für die Handelsklasse R,
- 4. Hälften von Jungstieren der Handelsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, O 2 und O 3,
- 5. Hälften von Stieren der Handelsklasse R 3,
- 6. Hälften von Ochsen der Handelsklassen U 2, U 3, U 4, R 2, R 3, R 4, O 3 und O 4,
- 7. Hälften von Kühen der Handelsklassen U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4, P 2 und P 3 und
- 8. Hälften von Kalbinnen der Handelsklassen U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3 und O 4.
(2) Schlachthöfe und Vermittler haben für lebend vermarktete Stiere, Ochsen, Kühe und Kalbinnen die Mengen und Preise zu melden.
(3) Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 700/2007 über die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, ABl. Nr. L 161 vom 22.6.2007, S. 1, die Mengen und Preise zu melden:
- 1. Kälber (Rinder von bis zu 8 Monaten) und
- 2. Jungrinder (Rinder von mehr als 8 bis zu 12 Monaten).
(4) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Nutzkälber und Einstellrinder folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
- 1. Nutzkälber, jeweils nach Geschlecht, Rasse und folgenden Gewichtklassen getrennt:
- a) Kälber mit einem Gewicht bis 90 kg,
- b) Kälber mit einem Gewicht über 90 bis 110 kg,
- c) Kälber mit einem Gewicht über 110 kg,
- 2. männliche Einstellrinder, jeweils nach folgenden Rassen und folgenden Gewichtklassen getrennt:
- a) Fleckvieh,
- b) Fleischrassen und Fleischrassenkreuzungen,
- c) andere,
- d) Einstellrinder mit einem Gewicht bis 220 kg (Fresser),
- e) Einstellrinder mit einem Gewicht über 220 kg bis 320 kg (Absetzer),
- f) Einstellrinder mit einem Gewicht über 320 kg.
(5) Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht, hinsichtlich der Absätze 1 bis 5 auch mit Durchschnittsgewicht) festzustellen.
(6) Als Preise haben Schlachthöfe in den Fällen des Abs. 1, 2 und 3 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Meldepflichten für Schweine und Schweinefleisch
§ 9. (1) Schlachthöfe und Vermittler haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen und Preise zu melden:
- 1. Schweinehälften der Handelsklassen S, E, U, R, O, P im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper, BGBl. II Nr. 290/2002, insgesamt, und nach diesen Handelsklassen getrennt.
- 2. Hälften von Zuchtsauen.
(2) Nutzviehmärkte und Vermittler haben für die vermarkteten Ferkel die Mengen und Preise zu melden.
(3) Die Mengen sind in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht, hinsichtlich der Absätze 1 bis 2 auch mit Durchschnittsgewicht) festzustellen.
(4) Als Preise haben Schlachthöfe im Fall des Abs. 1 die Einkaufspreise ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen, in allen übrigen Fällen sind die Verkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Meldepflichten für Schafe und Schaffleisch
§ 10. (1) Schlachthöfe und Vermittler haben für vermarktete Lebendlämmer und für Fleisch von Mastlämmern und Altschafen die Mengen in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und die Preise zu melden.
(2) Als Preise sind die Einkaufspreise, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Meldepflichten für Eier
§ 11. (1) Packstellen haben die Mengen (in Stück) und die Preise für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S getrennt und getrennt nach den Kategorien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 132 vom 24.5.2007, S. 5,
- 1. Eier aus Käfighaltung,
- 2. Eier aus Bodenhaltung,
- 3. Eier aus Freilandhaltung und
- 4. Eier aus ökologischer Erzeugung
zu melden.
(2) Als Preise sind die Verkaufspreise ab Packstelle (Packstellenabgabepreise), ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise nach Gewichtsklassen), bezogen auf 100 Stück, festzustellen.
Meldepflichten für Geflügel und Geflügelfleisch
§ 12. (1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien die Mengen in Kilogramm und Preise zu melden:
- 1. Masthühner, frisch, bratfertig oder grillfertig, jeweils lose und auf Tasse,
- 2. Brust von Truthühnern, frisch, vakuumverpackt.
(2) Als Preise sind die Verkaufspreise frei Einzelhandelsgeschäft, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
(3) Schlachtbetriebe haben weiters für ganze Hühner der Klasse A (Hühner 65%) die Verkaufspreise ab Schlachthof, ohne Umsatzsteuer (gewogene Durchschnittspreise), bezogen auf 1 kg, festzustellen.
Aufzeichnungspflichten
§ 13. Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach den §§ 8 bis 12 erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.
Pröll
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