24. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsausrüstungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
Die Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 373/2011, wird wie folgt geändert:
In § 2 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2010/68/EU zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 305 vom 20.11.2010, S. 1“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2012/32/EU zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 312 vom 10.11.2012, S. 1“ ersetzt.
Artikel II
Übergangsbestimmung
In Anhang A.1 Spalte 1 als „neuer Gegenstand“ oder als aus Anhang A.2 übertragene Ausrüstungen aufgeführte Ausrüstungen, die vor 30. November 2013 im Einklang mit vor diesem Zeitpunkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geltenden Baumusterzulassungsverfahren hergestellt wurden, können bis zum 30. November 2015 weiterhin in Verkehr und an Bord von österreichischen Seeschiffen gebracht werden.
Bures
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