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BGBl II 25/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

25. Kundmachung: Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen

25. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 212/2013, in Verbindung mit § 67 Abs. 1 der PSA-Sicherheitsverordnung - PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 222/2013, wird kundgemacht:

  1. 1. Die Neufassung des Anhangs 5 der PSA-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage mit Stand 31.01.2014 geregelt.
  2. 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen und aus der Mitteilung der Kommission 2013/C 364/01 vom 13.12.2013 ergibt.
  3. 3. Die Kundmachung vom 26.07.2013, BGBl. II Nr. 222/2013 wird hiermit gegenstandslos.

Anlage 1

Anlage 1 

Mitterlehner

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