25. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 212/2013, in Verbindung mit § 67 Abs. 1 der PSA-Sicherheitsverordnung - PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 222/2013, wird kundgemacht:
- 1. Die Neufassung des Anhangs 5 der PSA-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage mit Stand 31.01.2014 geregelt.
- 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen und aus der Mitteilung der Kommission 2013/C 364/01 vom 13.12.2013 ergibt.
- 3. Die Kundmachung vom 26.07.2013, BGBl. II Nr. 222/2013 wird hiermit gegenstandslos.
Anlage 1
Mitterlehner
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