23. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über den 48. Nachtrag zum Arzneibuch
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 - ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.7, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.7, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Stöger
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