22. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Aussehen und die Art des Tragens des Anerkennungszeichens
Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetzes (EDuAZG), BGBl. Nr. 521/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2013, wird verordnet:
§ 1. Das Anerkennungszeichen ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.
§ 2. Das Anerkennungszeichen ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniatur) ist gestattet.
Anlage 1
Mikl-Leitner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)