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BGBl II 22/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

22. Verordnung: Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens

22. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Aussehen und die Art des Tragens des Anerkennungszeichens

Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetzes (EDuAZG), BGBl. Nr. 521/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2013, wird verordnet:

§ 1. Das Anerkennungszeichen ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.

§ 2. Das Anerkennungszeichen ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniatur) ist gestattet.

Anlage 1

Anlage 1 

Mikl-Leitner

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