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BGBl II 242/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

242. Verordnung: Änderung der Suchtgiftverordnung

242. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 10 Abs. 1 Z 5 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 464/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Verschreibung hat auf dem dafür von der sozialen Krankenversicherung aufgelegten Formular für die Substitutionsverschreibung zu erfolgen, das durch

  1. 1. Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
  2. 2. Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite des Formblattes

    als Substitutions-Dauerverschreibung zu kennzeichnen ist.“

2. § 22 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

3. Dem § 35 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) § 21 Abs. 1 zweiter Satz, § 22 Abs. 1 und § 35 Abs. 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Der Anhang IV.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(11) Das vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 22 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 357/2012 aufgelegte Formblatt für die Substitutionsverschreibung behält auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. März 2015 seine Gültigkeit und kann bis zu diesem Zeitpunkt für Verschreibung gemäß § 21 verwendet werden.“

4. Im Anhang IV.1. wird zwischen den Zeilen „Fenetyllin“ und „Levamfetamin“ die Zeile „Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten“ eingefügt.

5. Im Anhang IV.1. wird in der Zeile „die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte“ das Wort „Ester“ durch „Ester*“ ersetzt und am Ende des Anhangs IV.1. die Zeile „* ausgenommen Butyro-1,4-lacton (GBL)“ eingefügt.

Oberhauser

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