181. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Düngemittelverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet:
Die Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr. 100/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 162/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Z 15 und 16 durch folgende Z 15 ersetzt:
- „15. „Qualitätskompost“: Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, mit den Anforderungen für den Anwendungsbereich Landwirtschaft/Hobbygartenbau;“
2. In § 1 erhalten die Z 17 bis 24 die Ziffernbezeichnungen „16.“ bis „23.“.
3. In § 5 Abs. 1 erhalten die Z 8 und Z 9 die Ziffernbezeichnungen „9.“ und „10.“; folgende Z 8 wird eingefügt:
- „8. bei flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln der Trockensubstanzgehalt, sofern die Angaben der Nährstoffgehalte auf die Trockensubstanz bezogen sind;“
4. § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei mechanisch gemischten mineralischen Düngemitteln ist die Bezeichnung „Mischdünger“ anzugeben.“
5. § 6 Z 5 lautet:
- „5. Angabe der verfügbaren Primärnährstoffe, Salzgehalt in g/l Kaliumchlorid und pH-Wert in Bereichen;“
6. § 11 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen der Düngemittelverordnung 2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 162/2010 entsprechen, dürfen bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2014 erstmals in Verkehr gebracht werden.“
7. In Anlage 1 „II. Allgemeine Bestimmungen“ wird unter „1a Allgemeines“ der letzte Satz „Nährstoffe sind in Worten und in chemischen Symbolen anzugeben.“ ersetzt durch „Nährstoffe sind in Worten und in chemischen Symbolen anzugeben und können bei der Typenbezeichnung hinzugefügt werden.“
8. In Anlage 1 „II. Allgemeine Bestimmungen“ wird unter „6. Hygiene“ folgender Satz angefügt:
„Bei der amtlichen Untersuchung im Hinblick auf die Gesundheit von Menschen und Haustieren können auch nicht in Anlage 2 angeführte pathogene Keime sowie Toxine untersucht werden.“
9. In Anlage 1 „III. Typenliste“ Z 1 „Mineralische Stickstoffdünger“ wird das Wort „Dicynamid“ durch das Wort „Dicyandiamid“ ersetzt.
10. Anlage 1 „III. Typenliste“ Z 8 „Organische Dünger“ lautet:
„8. Organische Dünger
1. Mindestgehalt: mindestens 20% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte:
1% N; 1% P2O5; 1% K2O.
2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:
Organische Substanz, Gesamtstickstoff oder organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid oder wasserlösliches Kaliumoxid.
Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, Kali bewertet als Gesamt-K2O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid.
85% des Stickstoffs müssen als organischer Stickstoff vorliegen.
3. Ausgangsstoffe:
Organische Dünger bestehen aus einem oder mehreren Ausgangsstoffen (organische Mischdünger).
a) tierische Ausgangsstoffe:
Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, Fischmehl, Guano, Hufmehl (-späne, -grieß), Hornmehl (-späne, -grieß), hydrolysierte Proteine aus tierischen Nebenprodukten, Wolle, Walkhaare, Haarmehl, Haare, Borsten, (pelletierter oder auf sonstige Weise aufbereiteter) Geflügel-, Pferde-, Schweine- und Rindermist, Wurmhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Biogasgülle und andere tierische Ausgangsstoffe, die aus Material der Kategorie 3 gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, gewonnen wurden.
b) pflanzliche Ausgangsstoffe:
Press- und Extraktionsrückstände von Ölsaaten (Rizinus, Soja, Raps, Senf, Sonnenblume, Kürbis), Vinasse, Melasse, Trester aus der Obstverarbeitung, Treber aus der Biererzeugung, Bier- und Obstfiltrationsrückstände, Kartoffelrestfruchtwasser, Schlempe aus der Alkoholerzeugung, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Algen, Torf, Pflanzenreste aus der landwirtschaftlichen Erzeugung, Reisspelzen, Aspirationsabfälle aus der Getreideaufbereitung, Kokosnussabfälle, Kakaoschalen, Röstkaffeeabfälle, Rindenhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Biogasgülle. Rizinusschrot darf nur nach ausreichendem Erhitzen und in dauerhaft staubgebundener Form verwendet werden.
4. Besondere Bestimmungen:
- — Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
- — Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
- — Ein organischer Dünger darf nur dann als organischer Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 1% N, 1% P2 O5 und 1% K2 O enthält.
- — Die Herstellung, Aufmachung und Kennzeichnung von Düngemitteln mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der darauf beruhenden Verordnung (EU) Nr. 142/2011 , ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011, zu entsprechen. Insbesondere dürfen solche Düngemittel nicht zu Verwechslungen mit Futtermitteln führen und haben entsprechende Hinweise bezüglich ihrer sachgerechten Verwendung zu enthalten; die Anforderungen an die Zumischung von Beistoffen sowie die festgelegten Anwendungsbeschränkungen sind einzuhalten. Herstellungsbetriebe bedürfen einer Registrierung oder Zulassung nach dem Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003.“
11. In Anlage 1 „III. Typenliste“ Z 10 „Organisch-mineralische Dünger“ lautet der letzte Anstrich bei „4. Besondere Bestimmungen“:
- „— Die Herstellung, Aufmachung und Kennzeichnung von Düngemitteln mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der darauf beruhenden Verordnung (EU) Nr. 142/2011 , ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011, zu entsprechen. Insbesondere dürfen solche Düngemittel nicht zu Verwechslungen mit Futtermitteln führen und haben entsprechende Hinweise bezüglich ihrer sachgerechten Verwendung zu enthalten; die Anforderungen an die Zumischung von Beistoffen sowie die festgelegten Anwendungsbeschränkungen sind einzuhalten. Herstellungsbetriebe bedürfen einer Registrierung oder Zulassung nach dem Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003.“
12. In Anlage 1 „III. Typenliste“ Z 11 „Kultursubstrate“ lauten die Einträge „1. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten“ und „2. Ausgangsstoffe“ samt Überschriften:
„1. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:
pH-Wert (0,01 mol/l CaCl2), Salzgehalt (als KCl) in g/l Frischmasse oder Leitfähigkeit in mS/cm, Stickstoff bewertet als verfügbarer Stickstoff (Summe von Nitrat- und Ammonium-Stickstoff), Phosphor bewertet als verfügbares Phosphat (angegeben als P2O5 oder P), Kalium bewertet als verfügbares Kalium (angegeben als K2O oder K).
2. Ausgangsstoffe:
Torf, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Reisspelzen, Kokosfasern, Röstkaffeeabfälle, Ton und Tonminerale, Blähton und Blähschiefer, Perlite, Bims, Ziegelsplit, Schaumlava, Steinwolle, Lehm, Sand, Gesteinsmehl, Xylit, Rinde und Rindenhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Stroh, Jute-, Hanf- und Flachsfasern, Nadelstreu.
Zur Einstellung des Nährstoffgehalts sind alle Düngemitteltypen zulässig.“
13. Anlage 2 „II. Grenzwerte“ lautet:
„II. Grenzwerte
1. Schwermetalle
Schwermetall | Einheit | Grenzwert | ||
Düngemittel *, Bodenhilfs-stoffe, Pflanzenhilfsmittel | Mineralische Düngemittel mit mehr als 5% P2O5 | Kultursubstrate | ||
Blei | mg/kg TM | 100 | 100 | 50 |
Cadmium | mg/kg TM | 3 | 75 mg/kg P2O5 | 1 |
Chrom VI | mg/kg TM | 2 | 2 | 2 |
Nickel | mg/kg TM | 100 | 100 | 70 |
Quecksilber | mg/kg TM | 1 | 1 | 0,5 |
Vanadium | mg/kg TM | - | 1500 | - |
Arsen | mg/kg TM | 40 | 40 | 40 |
* ausgenommen mineralische Düngemittel mit mehr als 5 % P2O5
2. Organische Schadstoffe, Radioaktivität und Rückstände
Parameter | Einheit | Grenzwert |
Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe: Summe von Benzo(a)pyren Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(g,h,i)perylen, Fluoranthen, Indeno-(1,2,3-c,d)pyren | mg/kg TM | 6 |
Organochlorpestizide: Summe von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid, Summe Hexachlorhexan (alpha-, beta-, gamma-, delta-HCH), DDT, DDE, Chlordan und Hexachlorbenzol | mg/kg Produkt | 0,5 |
Polychlorierte Biphenyle: Summe der Kongenere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 | mg/kg TM | 0,2 |
Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane Toxizitätsäquivalent des 2-,3-, 7-,8-TCDD | ng TE/kg TM | 20 |
Aktivität der Summe von Cäsium-134 und Cäsium-137 | Bq/g Produkt | 0,5 |
AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene | mg/kg TM | 500 |
Perfluorierte Tenside (PFT) als Summe aus Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) | mg/kg TM | 0,1 |
3. Hygienische Parameter
Escherichia coli O157:H7 (EHEC) | nicht nachweisbar in 50g Probe |
Salmonella sp. | nicht nachweisbar in 50g Probe |
Campylobacter sp. | nicht nachweisbar in 50g Probe |
Listeria monocytogenes | nicht nachweisbar in 50g Probe “ |
14. Anlage 2 „V. Verbote“ zweiter Anstrich lit. ii lautet:
- „ii) Material der Kategorie 1 gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1;“
15. In Anlage 2 „V. Verbote“ entfällt der zweite Anstrich lit. iii) „Stoffe, die in einer Verordnung gemäß § 17 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 angeführt sind;“.
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