62. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien1 mit Wirkung vom 14. März 2014 die zentrale Behörde nach Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 325/2013) wie folgt geändert:
“Ministry of Justice and Public Administration of the Republic of Serbia
Department for International Legal Assistance in Civil Matters
Nemanjina str. 22-26
11000 Belgrade".
Ostermayer
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