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BGBl III 61/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

61. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

61. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 120/2010) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Katar11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19].

6. März 2013

Türkei11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19].

22. Jänner 2013

Gemäß Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens haben nachstehende Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Moldau

MD

Montenegro

MNE

Serbien

SRB

Ostermayer

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