60. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Annahme einer neuen Anlage V zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Auf der vierten Tagung der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. III Nr. 139/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 44/2014) haben die Vertragsparteien am 22. Dezember 2000 folgende neue Anlage V zum Übereinkommen angenommen:
[Anlage V in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]
[Anlage V in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Anlage V gemäß Art. 31 Abs. 3 des Übereinkommens mit 6. September 2001 in Kraft getreten.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Übereinkommen, wird die Anlage V in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres kundgemacht.
Anlage 1
Anlage 2
Ostermayer
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