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BGBl III 211/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

211. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

211. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Belgien am 17. Juni 2014 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. III Nr. 67/2008 idF BGBl. III Nr. 45/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 45/2013) hinterlegt und anlässlich dessen eine Erklärung11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.D.6]. gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b des Übereinkommens abgegeben.

Ostermayer

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