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BGBl I 4/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Bundesgesetz: Pensionsfonds-Überleitungsgesetz - PF-ÜG
(NR: GP XXIV RV 1992 AB 2033 S. 184 . BR: 8827 AB 8856 S. 816.)

4. Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Pensionsfonds-Überleitungsgesetz - PF-ÜG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

ArtikelGegenstand

1 Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

2 Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

3 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

4 Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

5 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

6 Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Artikel 1

Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG, BGBl. Nr. 157/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2009 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Unterstützungsfonds ist dazu bestimmt, Kammermitglieder oder hinterbliebene Familienmitglieder oder hinterbliebene eingetragene Partner nach Kammermitgliedern, die unmittelbar vor deren Tod in deren Hausgemeinschaft gelebt haben, durch einmalige oder wiederkehrende Geldzuwendungen zu unterstützen, wenn ein unvorhergesehener, unverschuldeter Notstand vorliegt.“

2. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige und eingetragene Partner zu schaffen, wobei diese Einrichtungen auch in einer von der Bundeskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen können;“

3. § 24 Abs. 3 Z 4 wird aufgehoben.

4. Die §§ 29, 29a und 31 werden aufgehoben.

5. § 30 erhält die Überschrift „Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen“; sein Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.“

6. § 52 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Kosten, die der Bundeskammer aus ihrer Geschäftsführung erwachsen, sind von den Länderkammern im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder durch Umlagen zu bedecken.“

7. Nach § 77 Abs. 4c werden folgende Abs. 4d und 4e angefügt:

„(4d) Die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z 2, 30 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 78 bis 81 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4e) Die §§ 24 Abs. 3 Z 4, 29, 29a und 31 treten mit vollständiger Realisierung und Übertragung des Vermögens des Pensionsfonds an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 78, frühestens jedoch mit 31. Dezember 2013, außer Kraft.“

8. § 78 erhält die Bezeichnung „§ 81“ und nach § 77 werden folgende §§ 78, 79 und 80 eingefügt:

„Kapitalübertragung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

§ 78. (1) Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ist verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2013 das realisierte Vermögen des Pensionsfonds mit der Maßgabe ordentlicher und wirtschaftlich angemessener Verwaltung des Pensionsfonds zu überweisen.

(2) Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ist verpflichtet, bei der Realisierung des Vermögens innerhalb angemessener Frist den bestmöglichen Erlös zu erzielen.

(3) Vor Verkauf unbeweglichen Vermögens ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu hören. Innerhalb von einer Woche hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit gegen den beabsichtigten Verkauf Einspruch zu erheben. Bei Einspruch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegen einen Verkauf verlängert sich die Frist gemäß Abs. 1 für diesen Vermögensteil.

(4) Bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für den laufenden Betrieb der Abwicklung des Pensionsfonds erforderlich ist, ist erst nach Abschluss der Abwicklung durch die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu verwerten und an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu überweisen. Das für die Abwicklung des Pensionsfonds erforderliche Vermögen ist im Geschäftsplan festzulegen.

(5) Die §§ 27 bis 37 des am 82. Kammertag am 18. Juni 2004 beschlossenen und am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung vom 25. Oktober 2012, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II/2012, und jene Bestimmungen dieses Statuts, auf die in den §§ 27 bis 37 verwiesen wird, gelten als Bundesgesetz weiter.

Auflösung des Pensionsfonds

§ 79. (1) Der Pensionsfonds ist nach vollständiger Realisierung und Übertragung seines Vermögens an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aufgelöst.

(2) Die Beitragspflicht für den Pensionsfonds endet mit 31. Dezember 2012.

Auflösung des Sterbekassenfonds

§ 80. (1) Der Sterbekassenfonds ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.

(2) Die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds endet am 31. Dezember 2013.

(3) Bei Auflösung des Sterbekassenfonds ist das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.

Artikel 2

Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

Das Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind anzusehen:

  1. 1. der Ehepartner oder eingetragene Partner,
  2. 2. Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
  3. 3. Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.“

2. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

§ 34a. Im Sinne des § 33 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“

  1. 1. den Ehegatten,
  2. 2. den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaates eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist,
  3. 3. die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
  4. 4. die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Z 2, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 15 lautet:

  1. „15. die nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG pflichtversicherten ZiviltechnikerInnen;“

2. Im § 7 Z 1 lit. g entfällt der Ausdruck „und die Berufsanwärter“.

3. Nach § 669 wird folgender § 670 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013

§ 670. Die §§ 5 Abs. 1 Z 15 und 7 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (13. Novelle zum FSVG)

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz - FSVG)“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Verweisungen

§ 1a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

3. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird eingefügt:

  1. „3. die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.“

4. Im § 5 Z 2 wird nach dem Wort „Personen“ der Ausdruck „im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2“ eingefügt.

5. Im § 5 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird eingefügt:

  1. „4. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3, die das Ruhen ihrer Berufsbefugnis angezeigt haben.“

6. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4;“

7. § 6 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist;“

8. § 20b wird aufgehoben.

9. Nach § 20b wird folgender Abschnitt IIIa eingefügt:

„ABSCHNITT IIIa

Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Besondere Pensionsleistung statt Leistungen des Pensionsfonds

§ 20c. Personen, die am 31. Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), gebührt diese Leistung ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:

  1. 1. Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.
  2. 2. Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.

Besondere Pensionsleistung bei Anwartschaften auf eine Leistung des Pensionsfonds

§ 20d. Personen, die am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf eine Leistung des Pensionsfonds haben, gebührt ab 1. Februar 2014 anstelle dieser Anwartschaft auf Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension im Leistungsfall eine Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach den Bestimmungen des GSVG zu ermitteln und zu erbringen ist, und zwar nach folgenden Maßgaben:

  1. 1. Das Bestehen einer Anwartschaft und die Höhe der Besonderen Pensionsleistung ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen unter Bedachtnahme auf
    1. a) die Art der beanspruchten Pensionsleistung (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension),
    2. b) die im Bescheid ausgewiesene Leistungshöhe bei Anwartschaften auf Alterspension im Altersklassen- und im Pensionskontensystem sowie bei Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitspension, jeweils zu den im Bescheid ausgewiesenen Zeitpunkten,
    3. c) das Alter der antragstellenden Person zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG),
    4. d) die im Bescheid ausgewiesene Verminderung der Alterspension bei Pensionsantritt vor dem im Bescheid ausgewiesenen Regelpensionsalter nach dem Altersklassen- und dem Pensionskontensystem,
    5. e) die im Bescheid ausgewiesene Veränderung der Berufsunfähigkeitspension bei späterer Anspruchsbegründung,
    6. f) die im Bescheid ausgewiesene Mindestpension bei Berufsunfähigkeit, wobei diese nur dann gebührt, wenn die Berufsbefugnis als ZiviltechnikerIn zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) aufrecht ist, und zwar unter Anrechnung des nach § 29 Abs. 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festzustellenden Betrages, und
    7. g) die Aufwertung der Anwartschaften (§ 20f) bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG).
  2. 2. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Besondere Pensionsleistung sind in folgender Weise zu prüfen:
    1. a) Eine Alterspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn das im Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellte frühestmögliche Pensionsanfallsalter vollendet ist.
    2. b) Eine Berufsunfähigkeitspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG erfüllt sind, wobei die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) 96 erworbene Beitragsmonate bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt.

Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung

§ 20e. Hinterbliebene (§§ 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach § 20c oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach § 20d haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach § 20c Z 1 oder nach § 20d Z 1 zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von § 145 Abs. 2 GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden.

Aufwertung der Anwartschaften

§ 20f. Die in den Feststellungsbescheiden nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (§ 20d) unter Heranziehung des § 30 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.

Datenübermittlung

§ 20g. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sowie die Länderkammern (§ 1 ZTKG) sind verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in den Feststellungsbescheiden nach den §§ 33 und 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen enthaltenen Daten sowie die folgenden personenbezogenen Daten der in den §§ 2 Abs. 1 Z 3, 20c und 20d genannten Personen zu übermitteln: Namen, akademische Titel, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Adressen (Berufssitz und Wohnadresse), Beginn und Status der Kammermitgliedschaft (aktiv, ruhend, ausgeschieden) sowie Datum der letzten Statusänderung, Daten über den Bezug einer Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen und über die Selbständigenvorsorge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, sowie über die Zugehörigkeit zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung (Gruppenvertrag). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist berechtigt, die übermittelten Daten im Zuge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.“

10. § 21 erhält die Bezeichnung „§ 22.“ und wird dem bisherigen § 22, der die Bezeichnung „§ 21.“ erhält, nachgereiht.

11. § 21a erhält die Bezeichnung „§ 23.“ sowie folgende Überschrift:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 338/1993 (8. Novelle)“

12. § 21b erhält die Bezeichnung „§ 24.“ sowie folgende Überschrift:

„Schlussbestimmung zu Art. 37 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201“

13. § 21c erhält die Bezeichnung „§ 25.“ sowie folgende Überschrift:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 415/1996 (9. Novelle)“

14. § 21d erhält die Bezeichnung „§ 26.“ sowie folgende Überschrift:

„Schlussbestimmung zu Art. 9 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (10. Novelle)“

15. § 21e erhält die Bezeichnung „§ 27.“ sowie folgende Überschrift:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/1998 (11. Novelle)“

16. § 21f erhält die Bezeichnung „§ 28.“ sowie folgende Überschrift:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001“

17. Die §§ 21g bis 21j erhalten die Bezeichnungen „§ 29.“ bis „§ 32.“.

18. Nach § 32 (neu) wird folgender § 33 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 (13. Novelle)

§ 33. (1) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2013 die §§ 1a samt Überschrift, 2 Abs. 1 Z 2 und 3, 5 Z 2 bis 4, 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2, 21, 20c bis 20f samt Überschriften, 21a bis 21f samt Überschriften, 21g bis 21j und 22 sowie die Überschrift zu Abschnitt IIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013;
  2. 2. rückwirkend mit 1. Oktober 2012 § 20g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013.

(2) § 20b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(3) Mit Ausnahme für Personen, die ausschließlich eine Alterspension als Besondere Pensionsleistung nach § 20c beziehen, gelten Zeiten, die im Feststellungsbescheid nach § 33 in Verbindung mit § 31 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen als Versicherungszeiten auf Grund einer Beitragsverpflichtung festgestellt wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz und Zeiten, die im Feststellungsbescheid als Versicherungszeiten auf Grund freiwilliger Beitragsleistung festgestellt wurden, als Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz

  1. 1. für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG,
  2. 2. für die Erfüllung der Wartezeit nach § 120 Abs. 3 bis 6 GSVG (§ 236 Abs. 1 bis 4 ASVG, § 111 Abs. 3 bis 6 BSVG),
  3. 3. für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridor- und Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 APG,
  4. 4. für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 131 Abs. 1 Z 2 GSVG (§ 253b Abs. 1 Z 2 ASVG, § 122 Abs. 1 Z 2 BSVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 298 Abs. 10 GSVG (§ 607 Abs. 10 ASVG, § 287 Abs. 10 BSVG) sowie nach § 298 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 306 Abs. 10 GSVG (§ 607 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 607 Abs. 13 ASVG, § 287 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 295 Abs. 11 BSVG),
  5. 5. für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach den §§ 132 Abs. 3 und 133 Abs. 2, 2a, 3 und 6 GSVG sowie nach Art. III Abs. 4 der 10. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 112/1986, und
  6. 6. für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit nach § 129 GSVG (§ 251a ASVG, § 120 BSVG).

    Die §§ 119 und 119a Abs. 2 GSVG (§ 233 Abs. 2 ASVG, § 110a Abs. 2 BSVG) sind anzuwenden.

(4) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 sind jene ZiviltechnikerInnen ausgenommen, die am 1. Jänner 2013 bereits Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen haben.

(5) Für Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a GSVG heranzuziehen. Abweichend davon sind die vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf Antrag auf Grund der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu ermitteln, wobei § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG sinngemäß anzuwenden ist. Ein solcher Antrag muss bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres, spätestens aber bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG), gestellt werden.

(6) Auf Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist § 25 Abs. 6a GSVG so anzuwenden, dass anstelle des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung der erstmalige Eintritt einer die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 begründenden Mitgliedschaft maßgeblich ist.

(7) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles (§ 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz GSVG) der Besonderen Pensionsleistung nach § 20c gebührt Personen, die im Jänner 2014 eine Leistung des Pensionsfonds beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Jänner 2014 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Besonderen Pensionsleistung eintritt, eine Vorschusszahlung. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Jänner 2014 ausgezahlten Leistung des Pensionsfonds am 1. Februar 2014 auszuzahlen. Alle auf die Besondere Pensionsleistung anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.

(8) Leistungen des Pensionsfonds, die ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach § 20c gebühren, sind erstmals mit 1. Jänner 2015 anzupassen.

(9) Abweichend von § 20c gebührt die Leistung des Pensionsfonds nicht schon ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des im § 20c Z 1 genannten Feststellungsbescheides erst nach diesem Zeitpunkt erfüllt und der Bescheid aus diesem Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wird; die Besondere Pensionsleistung gebührt in diesen Fällen ab dem der Bescheiderlassung folgenden Monatsersten.

(10) Beitragsrückstände, die in einem Feststellungsbescheid nach § 36 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellt werden, können nach § 71 GSVG von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegen die zu erbringenden Geldleistungen aufgerechnet werden.“

Artikel 5

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zusätzlich zu Abs. 1 ist ein Betrag in Höhe von mindestens 0,1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften einer besonderen Rücklage zuzuführen, bis 1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind.“

2. Nach § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Sofern in der Bilanz der BV-Kasse ein Forderungsbetrag gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 ausgewiesen wird, ist eine Ausschüttung nur in jenem Ausmaß zulässig, in dem die Summe aus freier Gewinnrücklage und Bilanzgewinn diesen Forderungsbetrag übersteigt.“

3. § 26 Abs. 3 Z 2 letzter Satz lautet:

„Soweit die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung nicht ausreichen, ist im Jahresabschluss der BV-Kasse eine entsprechende Forderung ertragswirksam zu erfassen. Im Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaft ist in Höhe dieser Forderung unter den sonstigen Aktiva ein „Unterschiedsbetrag gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG“ und eine Verbindlichkeit auszuweisen und im Formblatt C zu erläutern; eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig.“

4. Nach § 30 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. Anteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c InvFG 2011, die in Österreich nicht zum Vertrieb zugelassen sind, soferne § 176 Z 2 und 4 InvFG 2011 eingehalten wird;“

5. Der Einleitungsteil zu § 30 Abs. 3 Z 4 lautet:

„Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 und 5a“

6. § 30 Abs. 3 Z 7 lautet:

  1. „7. Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5, die in AIF gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 lit. c InvFG 2011 erfolgen, und Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5a sind insgesamt mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;“

7. § 47 Abs. 5 wird aufgehoben.

8. § 47 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“ und § 47 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

9. In § 64 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Pflichtversicherung“ der Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 6)“ und nach dem Wort „Berufsausübung“ der Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 4 oder 5)“ ersetzt.

10. § 64 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 6 die für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem FSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung.“

11. In § 64 Abs. 4 wird das Zitat „§ 62 Abs. 1 Z 1 und 3“ durch das Zitat „§ 62 Abs. 1 Z 1, 3 und 6“ ersetzt.

12. § 64 Abs. 8 wird aufgehoben.

13. In § 67 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 1 oder 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 1, 3 oder 6)“ ersetzt.

14. In § 67 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62 Abs. 1 Z 4 oder 5)“ ersetzt.

15. § 70 lautet:

§ 70. Werden die Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger eingehoben (§ 64 Abs. 4 bis 6), so ist § 26 anzuwenden, wobei der in § 26 Abs. 5 geregelte Kostenersatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (§ 64) zusteht. Abweichend vom ersten Satz sind die Verwaltungskosten hinsichtlich der Beitragseinhebung, Veranlagung und Verwaltung der Beiträge von Rechtsanwälten in einem Rahmenvertrag zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der jeweiligen BV-Kasse festzulegen, wobei die Verwaltungskosten für alle Rechtsanwälte, die vom Rahmenvertrag erfasst werden, prozentmäßig gleich sein müssen.“

16. Nach § 73 Abs. 17 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) § 20 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5, § 26 Abs. 3 Z 2 letzter Satz, § 30 Abs. 2 Z 5a, § 30 Abs. 3 Z 4 und 7 sowie § 47 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 47 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft, auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Übertrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.

(19) § 64 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 Z 4 und Abs. 4, § 67 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die §§ 64 Abs. 4 und 70 gelten für Zeiträume der Beitragspflicht ab 1. Jänner 2013 auch für jene Selbständigen gemäß § 62 Abs. 1 Z 6, deren Beitragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013 vor dem 1. Jänner 2013 begonnen hat. § 64 Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossene Beitrittsverträge behalten ihre Gültigkeit.“

Artikel 6

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

Das Landarbeitsgesetz 1984 - LAG, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird wie folgt geändert:

(Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht): Dem § 285 werden folgende Abs. 52 und 53 angefügt:

„(52) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die in den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 17 Z 6 vorgesehene Frist von zehn Jahren für die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften entfällt.

(53) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Abs. 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Fischer

Faymann

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