46. Artikel 1
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, - im folgenden Vertragspartner genannt - kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG zu erhöhen.
Artikel 2
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze
Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben:
1. bei Art. 9 Z 1 € 2,-
2. bei Art. 9 Z 2 für Erwachsene € 20,-
3. bei Art. 9 Z 2 für Minderjährige € 10,-
4. bei Art. 9 Z 3 für eine Einzelperson € 10,-
5. bei Art. 9 Z 3 für Familien (ab zwei Personen) € 20,-
6. bei Art. 9 Z 7 in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10) € 2,-
7. bei Art. 9 Z 7 in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) € 2,-
8. bei Art. 9 Z 7 in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften € 2,-.
Artikel 3
Kosten
In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Art. 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG.
Artikel 4
Rückwirkende Verrechnung von erhöhten Kostenhöchstsätzen
Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenverrechnet werden.
Artikel 5
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
- 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
- 2. die Mitteilungen aller Länder über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.
(2) Nach dem 30. Juni 2013 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Artikel 7
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. März 2013 in Kraft.
Faymann
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