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BGBl I 27/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

27. Kundmachung: Aufhebung der Wortfolge „bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof

27. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, G 137/11-15, dem Bundeskanzler zugestellt am 10. Jänner 2013, über den Antrag des Oberlandesgerichtes Wien 13. Dezember 2011, Zlen. 21 Bs 407/10x, 21 Bs 340/11w, zu Recht erkannt:

  1. „I. Die Wortfolge “bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 idF BGBl. I Nr. 52/2009, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft.
  3. III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
  4. IV. Die aufgehobene Wortfolge ist in allen dem oben genannten Antrag zugrunde liegenden Strafverfahren bei den Gerichten nicht mehr anzuwenden.“

Faymann

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