26. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „und 60 Abs. 2“ in § 500 Abs. 3 der Zivilprozessordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. November 2012, G 78/12-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 10. Jänner 2013, zu Recht erkannt:
- „I. Die Wortfolge “und 60 Abs. 2“ in § 500 Abs. 3 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 140/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann
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