149. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, BGBl. Nr. 742/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 16/2002 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates“
2. Die Überschrift vor § 1 lautet:
„Fiskalrat“
3. In § 1 Abs. 1 und 2, wird das Wort „Ausschuss“ durch „Rat“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17 wird jeweils das Wort „Staatsschuldenausschuss“ durch „Fiskalrat“ und das Wort „Staatsschuldenausschusses“ durch „Fiskalrates“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
5. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:
- „6. Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl. III Nr. 17/2013, Artikel 6 der Richtlinie 2011/85/EU und gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 („Twopack“), insbesondere:
- a) Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß EU VO 1466/97 ;
- b) Abgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen;
- c) zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Artikel 5 der EU VO 1466/97 idF EU VO 1175/2011 ;
- d) Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Artikel 7 BGBl. I Nr. 30/2013 aktivieren, verlängern oder beenden;“
6. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:
- „7. Sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;
- 8. Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.“
7. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein und sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Es entsenden in diesen Rat
- 1. die Bundesregierung sechs Mitglieder,
- 2. die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern drei Mitglieder,
- 3. die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder,
- 4. der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptleutekonferenz je ein Mitglied, die jedoch kein Stimmrecht haben.“
8. In § 1 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Jahre“ ersetzt.
9. § 1 Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Das Ersatzmitglied ist ebenso weisungsfrei und Abs. 4 gilt sinngemäß.“
10. § 1 Abs. 9 2. Satz lautet:
„Die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments sind berechtigt, an jeder Sitzung des Fiskalrates mit beratender Stimme teilzunehmen.“
11. § 1 Abs. 10 lautet:
„(10) Zu den Sitzungen des Fiskalrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.“
12. In § 1 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:
„Bei dringlichen Angelegenheiten kann der Präsident des Fiskalrates mit zwei von der Bundesregierung entsendeten Mitgliedern, einem von der Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern entsendeten Mitglied und einem von der Bundesarbeitskammer entsendeten Mitglied Entscheidungen treffen.“
13. In § 1 Abs. 15 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Weiters gehört den Unterausschüssen ein vom Budgetdienst des Parlaments benannter Vertreter mit beratender Stimme an.“
14. Nach § 1 Abs. 15 wird folgender Abs. 15a eingefügt:
„(15a) Anfragen des Fiskalrats zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 sind von den Gebietskörperschaften in angemesserener Frist zu beantworten. Statistik Austria stellt Daten über die Gebarung der Gebietskörperschaften und die Berichte über die Haushaltesergebnisse gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 elektronisch und auf Anfrage zur Verfügung.“
14a. Nach § 1 wird § 1a eingefügt:
„§ 1a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
15. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 1 Z 6 bis 8, Abs. 2, 5, 6, 9 bis 11 und 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die Funktionsperiode der gemäß § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2002 bestellten Mitglieder endet mit 31. Oktober 2013.“
Fischer
Faymann
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