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BGBl I 12/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Bundesgesetz: Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 - VersRÄG 2013
(NR: GP XXIV RV 2005 AB 2037 S. 184 . BR: AB 8850 S. 816 .)

12. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geändert werden (Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2013 - VersRÄG 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 wird die Zitierung „§ 9 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 9 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.“

b) Die Abs. 3 und 4 entfallen.

3. § 18f Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Auf die betriebliche Kollektivversicherung ist § 9 Abs. 2 nicht anzuwenden.“

4. § 118i Abs. 1 Z 8 entfällt.

5. § 119i Abs. 32 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 1a Abs. 1, § 9 Abs. 2, der Entfall des § 9 Abs. 3 und 4, § 18f Abs. 7, der Entfall des § 118i Abs. 1 Z 8 und § 129m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 treten mit 21. Dezember 2012 in Kraft.“

6. Nach § 129l wird folgender § 129m eingefügt:

§ 129m. § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt. “

Artikel II

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2012, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1b werden folgende §§ 1c und 1d samt Überschrift eingefügt:

§ 1c. Der Faktor Geschlecht darf - vorbehaltlich des § 18f Abs. 7 VAG - nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.

Versicherung für Menschen mit Behinderung

§ 1d. (1) Ein Versicherungsverhältnis darf in Ansehung eines versicherbaren Risikos nicht deswegen abgelehnt oder gekündigt werden oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil der Versicherungsnehmer oder der Versicherte behindert (§ 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005) ist.

(2) Ein Prämienzuschlag darf nur dann vorgesehen werden, wenn der Gesundheitszustand einen bestimmenden Faktor für die Risikokalkulation in dem betreffenden Versicherungszweig darstellt und der individuelle Gesundheitszustand der versicherten Person eine wesentliche Erhöhung der Gefahr bewirkt. Ein Prämienzuschlag darf nur in dem Ausmaß erfolgen, das sich anhand der Risikokalkulation in dem konkreten Versicherungszweig aufgrund der Gefahrenerhöhung errechnet.

(3) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gegenüber offenzulegen, aufgrund welcher (insbesondere statistischer) Daten er zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefahr kommt und aufgrund welcher Änderung in der versicherungsmathematischen Berechnung sich der Prämienzuschlag oder die mangelnde Versicherbarkeit des Risikos nach Abs. 1 ergibt. Fehlen statistische Daten oder sind die Daten unzureichend, so ist die Gefahrenerhöhung auf der Grundlage von für den individuellen Gesundheitszustand der versicherten Person relevantem und verlässlichem medizinischen Wissen darzulegen, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. Die Gründe für die konkrete Gefahrenerhöhung und den Prämienzuschlag sind in einer gesonderten Urkunde auszuweisen; diese ist dem Versicherungsnehmer spätestens mit dem Versicherungsschein zu übermitteln.

(4) Die vorstehenden Absätze lassen die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes unberührt und gelten sinngemäß auch für den Fall, dass der mit oder für eine behinderte Person abgeschlossene Versicherungsvertrag Wartefristen, einen Risikoausschluss oder Verminderungen des Leistungsumfangs aufweist.“

2. § 15a Abs. 1 lautet:

§ 15a. (1) Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften der § 1a, § 1b, § 1c, § 1d, § 3, § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a, § 5b, § 5c, § 6 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 8 Abs. 2 und 3, § 11, § 11a, § 11b, § 11c, § 11d, § 12 und § 14 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.“

3. § 36 lautet:

§ 36. (1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungsnehmer hat jedoch die Prämie auf seine Gefahr und seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln. Eine Übermittlung gilt als rechtzeitig, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasst hat und diese in der Folge beim Versicherer einlangt.

(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung im Rahmen seines Unternehmens abgeschlossen, so tritt, wenn er seine Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes; die Übermittlung der Prämie ist nur dann rechtzeitig, wenn die Zahlung bei Fälligkeit beim Versicherer eingelangt ist. In Ansehung der Rechtsfolgen nach §§ 38 Abs. 2 und 39 Abs. 2 gilt die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge beim Versicherer einlangt.“

4. § 41b lautet:

§ 41b. Der Versicherer darf - vorbehaltlich des § 27 Abs. 6 ZaDiG - neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.“

5. In § 178g Abs. 1 wird die Wortfolge „und dem Verein für Konsumenteninformation“ durch die Wendung „, dem Verein für Konsumenteninformation und der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation“ ersetzt.

6. Dem § 191c Abs. 12 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) § 1c und die Aufnahme des § 1c in den § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013, treten mit 21. Dezember 2012 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, bei denen der Abschluss eines neuen Vertrags nach dem 20. Dezember 2012 erfolgt. § 1d und die Aufnahme des § 1d in den § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge, Änderungen oder Kündigungen derselben anzuwenden, soweit sie nach dem 31. Dezember 2012 abgeschlossen werden oder erfolgen. Die §§ 41b und 178g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(14) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.“

Artikel III

Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes

Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 37/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn

  1. 1. das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird oder
  2. 2. der Schaden durch einen Unfall von in § 1 Abs. 2 lit. a und b KFG 1967 angeführten Fahrzeugen im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt wird.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die Klage“ die Wortfolge „nach Absatz 1“ eingefügt.

2. § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Verstößt der Versicherer gegen die Regelungen des § 1d VersVG und werden dadurch die allgemeinen Interessen des durch diese Bestimmung geschützten Personenkreises wesentlich und in mehreren Fällen beeinträchtigt, so können die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern (§ 62 GlBG) und auch der Behindertenanwalt (§ 13b BBG) eine Klage auf Unterlassung des gegen § 1d VersVG verstoßenden Verhaltens einbringen.“

3. § 19 Abs. 1d lautet:

„(1d) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

4. In § 20 Z 3 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 angefügt:

  1. „4. hinsichtlich des § 13 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz.“

Fischer

Faymann

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